Die BerufungsbegrUndung hat sie gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrttndungsfrist am 19. Mai d£Von benachrichtigt, daß sie infolge Auseinandersetzungen mit ihrem Ehemann die eheliche Wohnung verlassen habe und sich bei einer Nachbarin aufhalte, und gebeten, der Prozeßbevollmächtigte möge sie dort aufsuchen. Da Frau tfl^die eheliche Wohnung nicht habe betreten wollen, sei auf ihre Bitte die Nachbarin, bei der sie Unterkunft gefunden hatte, mit einem von Frau KiflHHfe geschriebenen Zettel des Inhalts, daß diese die von ihr benötigten Gegen- Hach der Rückkehr der Nachbarin habe der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten'Frau KifHflHR noch ausdrücklich gefragt, ob unter den in ihrer Wohnung befindlichen Akten Fristsachen seien. Hai 1934 mit ihrem Ehemann ausgesöhnt hatte, sei* sie am Hontag, dem 1?/Häi 1954, wieder auf dem Büro erschienen und habe die Akten mitgebracht.. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten habe daher keine Bedenken getragen, ihr die Führung*des Fristenkalenders zu überlassen, zu demal er regelmässig Aktenvorlage 5 Tage vor Fristablauf zu verfügen pflege. Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Berufung der Beklagten wegen. den Gründen des Beschlusses ausgeführt, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe nicht entsprochen werden können, denn ein unabwendbarer Zufall liege nicht vor; angesichts der völlig ungeklärten Verhältnisse bei* der Angestellten habe der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten trotz der Erklärung der Frau Fristsachen Mit der rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde macht die Beklagte geltend, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht vollständig berücksichtigt. Ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO, der die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde, ist nur dann gegeben, wenn die Partei und ihr Vertreter, dessen Verschulden die Partei sich .gemäß § 232 Abs 2 ZPO anrechnen lassen muß, das nach Lage der Sache vernünftigerweise zuzu demutende Maß'von Vorsicht und Sorgfalt haben walten lassen (vgl Johannsen NJW 1952, 525 m.NachYJ-K Dieser Sorgfaltspflicht hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nicht genügt, wie sein eigenes Vorbringen ergibt.. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, mußte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, um seiner Sorgfaltspflicht zu genügen, trotz der Erklärung seiner Angestellten, daß sie keine Pristsachen in ihrer Wohnung habe, anhand des Pristenkalenders prüfen, ob diese Angabe zutreffend war, und die Unterlassung der Einsicht in den Pristenkalender gereicht ihm daher zu dem Vorwurf.Aus dem Gedächtnis gegebene Auskünfte sind vielfach nicht zuverlässig. Hier wurde die Anfrage des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, ob Fristsachen vorhanden seien, von seiner Büroangestellten erkennbar ohne Einsicht in die Akten oder den Fristenkalender nur aus dem Gedächtnis heraus beantwortet. Bei dieser Sachlage durfte der Prozeßbevollmächtigte nicht ohne jede Nachprüfung auf die verneinende Erklärung seiner Angestellten vertrauen, mag diese sich auch sonst als zuverläass:ig erwiesen und zu Beanstandungen nie Anlaß gegeben haben. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten ist auch nicht dadurch entschuldigt, daß der Fristenkalender sich in einem verschlossenen Schreibtisch in seinem Büro befand und der Schlüssel zu dem Schreibtisch nicht zu erlangen war. Wenn auch nicht zu verkennen ist, daß für den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten durch das EheZerwürfnis seiner Sekretärin, ihr Fernbleiben vom Bienst und des Iju*, rücklassen des Schlüssels in der ihrem Zutritt nicht 'offenst ehenden Ehewohnung eine ungewöhnliche Lage entstanden war, so hätte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten dennoch naheliegende Maßnahmen ergreifen müssen, um alsbald den Fristenkalender wieder in die Hand zu bekommen. Wenn die Angestellte den Schlüssel verloren gehabt hätte, hätte sich der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten ebenfalls nicht mit beruhigenden Erklärungen der Angestellten begnügen und das Wiederauf finden des Schlüssels abwarten dürfen, sondern es wäre seine Aufgabe gewesen, alsbald die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um an den Fristenkalender heranzukommen. Dem Frozeßbevollmächtigten blieb unter den gegebenen Umständen nur die Möglichkeit, sich durch Einsichtnahme in den Pristenkalender zu vergewissern, ob der Ablauf von Pristen drohte, und er muß vertreten, daß er diese Möglichkeit nicht genutzt hat. .Ebensowenig wird ein Verschulden des Prozeßbevoll-mächtigtdn der Beklagten durch den Umstand ausgeräumt, daß von seinem Büro entsprechend’ seiner ausdrücklichen Anord-
$ür -das Nachschlagewerks 2354 029 r Nicht für die Amtliche Saromlangl Gesetz: ZPO § 233 —* . .. X&V' 'w %> ' 7 < Hechtssatz: Auf eine erkennbar nur aus dem Gedächtnis erteilte Auskunft- eines ’Büroangestellten, daß keine i ' * Pristsachen vorliegen, darf sich ein Hechtsanwalt nicht verlassen. Kr muß vielmehr eine solche Auskunft an Hand des Pristenkalenders auf ihre Nichtigkeit, überprüf en oder überprüfen lassen« Aktenzeichen: VI ZB.21/54 Beschl. d. BOH. v. 10. Juli 1954 LCr Hamburg CIO Hamburg VI ZB 21/54 B e s c h 1 u ß In Sachen der Firma SchÄj^^- Gasgeräte GmbH,_ früher in BflBstraße Nr. jetzt: K—straße vertreten durch die Geschäftsführer Schflflfc und Br Beklagten, Berufungsklägerin und Be schwerd eführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Stadt Verden, vertreten durch den Rat dieser Stadt, dieser vertreten durch den Stadtdirektor, Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächti Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in-der Sitzung vom 10. Juli 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kle4inewefers, Br. Gelhaar, Br. Meyer, Hanebeck und Br. Bode beschlossen: i Bie sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 10. Juni 1954 wird zu-rückgewiesen. Bie Kosten der sofortigen Beschwerde werden der Beklagten auferlegt. Gründe ; Die Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts vom 18. März 1954 am 15«. April 1954 Berufung eingelegt. Die BerufungsbegrUndung hat sie gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrttndungsfrist am 19. Mai 1954 eingereicht. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat sie vorgetragen und durch Erklärung ihres Prozeßbevollmächtigten sowie eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht 8 Ihr Prozeßbevollmächtigter habe die Berufungebegrün-dung bereits am Freitag, den 7. Mai 1954 seiner Sekretärin, Frau die er als einzige Bürokraft beschäftige, diktiert gehabt. Frau KiflHHB habe nach dem Diktat die Akten mit in ihre Wohnung genommen, um dort in Ruhe die Reinschrift der BerufungsbegrUndung fertigzustellen. Am Montag, dem 10. Mai 1954, sei Frau KiflHBfenicht im Büro des Prozeßbevollmächtigten erschienen. Sie habe diesen am 11. Mai d£Von benachrichtigt, daß sie infolge Auseinandersetzungen mit ihrem Ehemann die eheliche Wohnung verlassen habe und sich bei einer Nachbarin aufhalte, und gebeten, der Prozeßbevollmächtigte möge sie dort aufsuchen. Dieser sei noch am selben Tage dem Wunsche der Frau KiflHHHl nachgekommen. Im Verlaufe des Gesprächs, das sich vor allem um die von Frau gegen ihren Ehemann beabsich- tigte Scheidungsklage gedreht habe, habe Frau KiflBHHl dem Pi’ozeßbevollmächtigten erzählt, daß sie noch verschiedene Akten in ihrer ehelichen Wohnung habe. Da Frau tfl^die eheliche Wohnung nicht habe betreten wollen, sei auf ihre Bitte die Nachbarin, bei der sie Unterkunft gefunden hatte, mit einem von Frau KiflHHfe geschriebenen Zettel des Inhalts, daß diese die von ihr benötigten Gegen- t i I . stände, darunter auch die Akten und die Schreibmaschine, von ihrem Ehemanne herausverlange, zu dem Ehemann RLI gegangen. Dieser habe jedoch die Herausgabe verweigert. Hach der Rückkehr der Nachbarin habe der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten'Frau KifHflHR noch ausdrücklich gefragt, ob unter den in ihrer Wohnung befindlichen Akten Fristsachen seien. Das habe Frau KiflMHfc ausdrücklich verneint, ohne an den Rechtsstreit der Parteien zu denken. Nachdem Frau KiMHHA sich ai 15. Hai 1934 mit ihrem Ehemann ausgesöhnt hatte, sei* sie am Hontag, dem 1?/Häi 1954, wieder auf dem Büro erschienen und habe die Akten mitgebracht.. Dabei sei dann die Fristversäumnis entdeckt worden. Frau KiflM M sei jahrelang in Anwaltsbüros tätig gewesen. Sie sei eine tüchtige Fachkraft und habe zu Beanstandungen nie den geringsten Anlaß gegeben. Nährend der Zeit ihrer. Tätigkeit im Büro des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten sei bis dahin noch niemals eine Frist versäumt worden. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten habe daher keine Bedenken getragen, ihr die Führung*des Fristenkalenders zu überlassen, zu demal er regelmässig Aktenvorlage 5 Tage vor Fristablauf zu verfügen pflege. Die von ihm alle zwei Wochen durchge-führten Kontrollen des Fristenkalenders hätten keinerlei Mängel erkennen lassen'.’ m 1', Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Berufung der Beklagten wegen. Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen und in 0 den Gründen des Beschlusses ausgeführt, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe nicht entsprochen werden können, denn ein unabwendbarer Zufall liege nicht vor; angesichts der völlig ungeklärten Verhältnisse bei* der Angestellten habe der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten trotz der Erklärung der Frau Fristsachen * 4L seien nicht in ihrer Wohnung, selbst anhand des Fristenkalenders im Büro prüfen müssen, ob Fristen abliefen. Es wäre ihm dann leicht gewesen, das Versäumen der Berufungsbegrün- % r dungsfrist zu verhindern. ; . Mit der rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde macht die Beklagte geltend, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht vollständig berücksichtigt. Der Fristenkalender habe unter Verschluß der Frau JCiV^HHl gestanden. Er sei in ihrem Schreibtisch eingeschlossen gewesen? der Schlüssel habe sich in ihrem Besitz befunden. Bei der Trennung von ihrem Ehemann habe sie den Schlüssel in der ehelichen Wohnung zurückgelassen. Der Prozeßbevollmächtig-te der Beklagten habe am 12. und 13* %i 1954 eine berufliche Reise nach Bremen unternehmen müssen. Unter diesen Umständen sei er nicht verpflichtet gewesen, den Fristfenka-1ender noch selbst daraufhin nachzuprüfen, ob Frau KiHB HB zutreffend angegeben hatte, daß keine Fristen abliefen. Außerdem hat die Beklagte darauf hingewiesen, daß ihr Prozeßbevollmächtigter die Fristen auch in den Handakten vermerken lasse«, Die letzte in den Handakten gestrichene Frist in dem Rechtsstreit zwischen den Parteien sei auf den 7«. Mai 1954 notiert gewesen. An diesem Tage seien die Akten * vorgelegt worden, und der Prozeßbevollmäohtigte habe noch am selben Tage die Berufungsbegründung diktiert. Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Die aachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist von dem Berufungsgericht mit Recht versagt worden. Ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO, der die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde, ist nur dann gegeben, wenn die Partei und ihr Vertreter, dessen Verschulden die Partei sich .gemäß § 232 Abs 2 ZPO anrechnen lassen muß, das nach Lage der Sache vernünftigerweise zuzu demutende Maß'von Vorsicht und Sorgfalt haben walten lassen (vgl Johannsen NJW 1952, 525 m.NachYJ-K Dieser Sorgfaltspflicht hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nicht genügt, wie sein eigenes Vorbringen ergibt.. Das gilt auch dann, wenn von dem Vorbringen der Beklagten in dem Beschwerdeverfahren ausgegangen wird, sodaß dahingestellt bleiben kann, ob es sich sem Vorbringen nur um eine zulässige Vervollständi^n^t'Uhd * Ergänzung des ursprünglichen Vortrags (vgl BGHZ 2, 341 2?457) oder um neu-vorgetragene Tat Sachen handelt, deren Hachschie-bung im Besohwerdeverfahren unzulässig ist, sodaß sie zugunsten der Beklagten nicht berücksichtigt werden dürften (BGH IV ZB 60/51 vom 2. Oktober 1951, insoweit in LM § 233 ZPO-10 nicht abgedruckt). Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, mußte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, um seiner Sorgfaltspflicht zu genügen, trotz der Erklärung seiner Angestellten, daß sie keine Pristsachen in ihrer Wohnung habe, anhand des Pristenkalenders prüfen, ob diese Angabe zutreffend war, und die Unterlassung der Einsicht in den Pristenkalender gereicht ihm daher zu dem Vorwurf. Aus dem Gedächtnis gegebene Auskünfte sind vielfach nicht zuverlässig. Die Einrichtung des Pristenkalenders, der in allen Rechtsanwaltsbüros geführt wird und dessen sorgfältiger Führung auch in einer kleineren Rechtsanwaltspraxis wesentliche Bedeutung zukommt, dient dem Zweck, Pristv^erSäumnisse möglichst auszuschließen, die eintreten könnten, wenn sich Rechtsanwälte allein auf ihr und ihrer Angestellten Gedächtnis verlassen würden. Hier wurde die Anfrage des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, ob Fristsachen vorhanden seien, von seiner Büroangestellten erkennbar ohne Einsicht in die Akten oder den Fristenkalender nur aus dem Gedächtnis heraus beantwortet. Bei dieser Sachlage durfte der Prozeßbevollmächtigte nicht ohne jede Nachprüfung auf die verneinende Erklärung seiner Angestellten vertrauen, mag diese sich auch sonst als zuverläass:ig erwiesen und zu Beanstandungen nie Anlaß gegeben haben. Es war vielmehr notwendig, daß er die Richtigkeit dieser Angabe anhand des Fristenkalenders überprüfte oder überprüfen ließ. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten ist auch nicht dadurch entschuldigt, daß der Fristenkalender sich in einem verschlossenen Schreibtisch in seinem Büro befand und der Schlüssel zu dem Schreibtisch nicht zu erlangen war. Wenn auch nicht zu verkennen ist, daß für den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten durch das EheZerwürfnis seiner Sekretärin, ihr Fernbleiben vom Bienst und des Iju*, rücklassen des Schlüssels in der ihrem Zutritt nicht 'offenst ehenden Ehewohnung eine ungewöhnliche Lage entstanden war, so hätte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten dennoch naheliegende Maßnahmen ergreifen müssen, um alsbald den Fristenkalender wieder in die Hand zu bekommen. Sollte kein anderer zu dem Schreibtisch passender Schlüssel vorhanden oder zu erlangen gewesen sein, so hätte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten den Schreibtisch öffnen lassen müssen. Wenn die Angestellte den Schlüssel verloren gehabt hätte, hätte sich der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten ebenfalls nicht mit beruhigenden Erklärungen der Angestellten begnügen und das Wiederauf finden des Schlüssels abwarten dürfen, sondern es wäre seine Aufgabe gewesen, alsbald die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um an den Fristenkalender heranzukommen. Ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO kann daher im vorliegenden Pall nicht bejaht werden. Der Hinweis auf die Priateintragung in den Handakten ist ebenfalls nicht geeignet, den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu entschuldigen. Die Akten standen infolge des Verhaltens des Ehemannes der Angestellten licht zur Verfügung und konnten nicht eingesehen werden. Ob in den Akten Pristen eingetragen waren, ist daher für die Würdigung des hier zu beurteilenden Sachverhalts ersichtlich ohne Bedeutung. Dem Frozeßbevollmächtigten blieb unter den gegebenen Umständen nur die Möglichkeit, sich durch Einsichtnahme in den Pristenkalender zu vergewissern, ob der Ablauf von Pristen drohte, und er muß vertreten, daß er diese Möglichkeit nicht genutzt hat. .Ebensowenig wird ein Verschulden des Prozeßbevoll-mächtigtdn der Beklagten durch den Umstand ausgeräumt, daß von seinem Büro entsprechend’ seiner ausdrücklichen Anord- nung Pr is t s achenühl i che rwei se 5 läge vor Ablauf der Pristen vprgelegt Wurden. Eine solche Anordnung enthob den Prozeßbevollmäch|i^^hN|^ Beklagten, jedenfalls unter den hier vqrliegenden/^statölen, nicht der Pflicht, die Richtigkeit dbr Angab^k’seiner Angestellten durch Einsichtnahme in den Pristenkälender nachzuprüfen. - • . . •. 'k t * x/# '(A V <« «...1 - 8 ~ Die sofortige Beschwerde mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zuriickgewiesen werden. Br. Kleinewefers Dr. Gelhaar Dr. K.E. Meyer Hanebeck Br. Bode * * ? X