Der Kläger hat am 27.1.1984 beim Berufungsgericht beantragt, ihm für eine beabsichtigte Berufung gegen das ihm am 30.12.1983 zugestellte Urteil des Landgerichts Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht mit Beschluß vom 25.6.1984, dem Kläger zugestellt am 2.7.1984, mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Daraufhin hat der Kläger am 13.7.1984 Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er weiterhin um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bittet. Vorsorglich hat er am 3.12.1984 bei dem Berufungsgericht eine Berufungsbegründung eingereicht und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nachgesucht. Mit dieser Begründung kann dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht versagt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Rechtsmittel führer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag solange als ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Um- Es erscheint nicht gerechtfertigt, die Wiedereinsetzung davor: '-Vn-nj ig zu machen, ob der Prozeßkostenhilfe begehrende Rechtsmittel kläger mit einer Bejahung der Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels rechnen konnte oder nicht. Der Umstand, welcher die bedürftige Partei daran hindert, innerhalb der Rechtsmittelfrist das Rechtsmittel einzulegen, ist ihre Armut, die sie außer Stande setzt, einen Rechtsanwalt mit der Rechtsmittel-einlegung von sich aus zu beauftragen. Man kann auch nicht - wie das Berufungsgericht es tut - der bedürftigen Partei ansinnen, sie solle vorsichtshalber innerhalb der Berufungsfrist auf eigene Kosten Berufung einlegen. Den Beklagten ist allerdings zuzugeben, daß der Kläger die am 13.7.1984 eingelegte Berufung nicht in einer den Anforderungen des § 519 ZPO entsprechenden Weise begründet hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Lauf der Berufungsbegründungsfrist durch ein Wiedereinsetzungsverfahren oder durch einen Beschluß auf Verwerfung der Berufung nicht berührt (BGH, Beschluß vom 16. Es ist zwar möglich, zur Begründung der Berufung auf ein von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt Unterzeichners Prozeßkostenhilfegesuch Bezug zu nehmen (BGH, Beschluß vom 2. Um der Formvorschrift des § 519 ZPO zu genügen, muß diese Bezugnahme jedoch grundsätzlich ausdrücklich erfolgen (BGH, Beschluß vom 12. Denn der Kläger hat inzwischen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 20/84 BESCHLUSS in Sachen des Peter Straße 21, 9 Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Georg E. 9 gegen 1. Renate 2. B| _________ durch die V| durch den Präsidenten, gesetzlich vertreten diese vertreten traße 2, Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Anton Emanuel Florian Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Schmitz am 29. Januar 1985 beschlossen: Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Oktober 1984 aufgehoben. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt. Beschwerdewert: 207.878,99 DM Gründe I. Der Kläger hat am 27.1.1984 beim Berufungsgericht beantragt, ihm für eine beabsichtigte Berufung gegen das ihm am 30.12.1983 zugestellte Urteil des Landgerichts Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht mit Beschluß vom 25.6.1984, dem Kläger zugestellt am 2.7.1984, mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Daraufhin hat der Kläger am 13.7.1984 Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er weiterhin um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bittet. Der Kläger vertritt außerdem die Auffassung, daß sein Prozeßkostenhilfeantrag eine ausreichende Begründung der am 13.7.1984 eingelegten Berufung darstelle. Vorsorglich hat er am 3.12.1984 bei dem Berufungsgericht eine Berufungsbegründung eingereicht und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nachgesucht. II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Kläger sei nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert gewesen. Denn er habe nicht damit rechnen können, daß das Berufungsgericht die Erfolgsaussicht seiner beabsichtigten Berufung bejahen werde. Deshalb hätte er vorsorglich innerhalb der Berufungsfrist auf eigene Kosten Berufung einlegen müssen. Mit dieser Begründung kann dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht versagt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Rechtsmittel führer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag solange als ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Um- ständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muß (BGH, Beschlüsse vom 14. März 1984 -IVb ZB 114/83 - FamRZ 1984, 677, 678 und vom 15. Dezember 1983 - IX ZB 152/83 - YersR 1984, 192 - jeweils m.w.N.). Dem ist, soweit ersichtlich, das Schrifttum gefolgt (vgl. Stein/Jonas/Pohle, ZPO, 19. Aufl., § 233 Anm. II 1 c; Zöller/Stephan, ZPO, 14. Aufl., § 233 Rdn. 23 Stichwort "Armut" 4 a; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 43. Aufl., § 233 Anm. 4 Stichwort: "Prozeßkostenhilfe"). Danach hängt die Wiedereinsetzung nicht davon ab, ob der bedürftige Rechtsmittel führer mit einer Bejahung der Erfolgsaussicht seines beabsichtigten Rechtsmittels rechnen konnte. Ob Thomas/Putzo (ZPO, 12. Aufl., § 233 Anm. 5 h), auf die das Berufungsgericht sich stützt, eine solche Forderung tatsächlich aufstellen wollen, ist zu demindest zweifelhaft. Wenn es dort heißt, die Wiedereinsetzung sei nur zu erteilen, wenn die Partei nicht damit rechnen mußte, der Antrag werde wegen "verneinter Voraussetzungen der §§ 114 ff" abgelehnt werden, so kann damit durchaus entsprechend der allgemeinen Meinung eine Ablehnung wegen verneinter Bedürftigkeit gemeint sein. Es erscheint nicht gerechtfertigt, die Wiedereinsetzung davor: '-Vn-nj ig zu machen, ob der Prozeßkostenhilfe begehrende Rechtsmittel kläger mit einer Bejahung der Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels rechnen konnte oder nicht. Der Umstand, welcher die bedürftige Partei daran hindert, innerhalb der Rechtsmittelfrist das Rechtsmittel einzulegen, ist ihre Armut, die sie außer Stande setzt, einen Rechtsanwalt mit der Rechtsmittel-einlegung von sich aus zu beauftragen. Deshalb muß sich auch die Verschuldensprüfung im Rahmen des § 233 ZPO darauf beschränken, ob die Partei sich für bedürftig i.S.d. §§ 114 ff ZPO halten konnte. Wenn man von der bedürftigen Partei darüber hinaus auch eine eigene Prüfung der Erfolgsaussicht ihres Rechtsmittels verlangen wollte, so bedeutete dies eine erhebliche Schlechterstellung gegenüber der nichtbedürftigen Partei. Diese kann innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Rechtsanwalt mit der Prüfung der Erfolgs- aussicht eines Rechtsmittels beauftragen. Dies kann die bedürftige Partei nicht, weil ihr die Mittel dazu fehlen. Sie selbst wird in aller Regel nicht in der Lage sein, die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zu prüfen. Deshalb darf man eine solche Prüfung von ihr auch nicht fordern. Man kann auch nicht - wie das Berufungsgericht es tut - der bedürftigen Partei ansinnen, sie solle vorsichtshalber innerhalb der Berufungsfrist auf eigene Kosten Berufung einlegen. Damit würde man die Vorschriften über die Prozeßkostenhilfe aushöhlen, indem man die mittellose Partei zwingt, sich bereits vor einer Entscheidung über ihr Prozeßkostenhilfegesuch die Mittel zu einer eigenen Prozeßführung zu besorgen. Billigerweise sollte man der bedürftigen Partei die Entscheidung, ob sie die Berufung auf eigene Kosten durchführen will, aber erst abverlangen, wenn sie Gelegenheit hatte, sich mit den Gründen für die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe auseinanderzu-setzen. Auch die berechtigten Belange der Gegenpartei erfordern keine andere Handhabung. Denn der Gegner weiß, daß die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Er wird nicht unbillig belastet, wenn der bedürftigen Partei nach der Versagung der Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung die Möglichkeit bleibt, innerhalb kurzer Frist auf eigene Kosten die Berufung einzulegen. 2. Entgegen der Meinung der Beklagten läßt sich die Verwerfung der Berufung als unzulässig derzeit auch nicht mit anderer Begründung aufrecht-erhalten. Den Beklagten ist allerdings zuzugeben, daß der Kläger die am 13.7.1984 eingelegte Berufung nicht in einer den Anforderungen des § 519 ZPO entsprechenden Weise begründet hat. Die erst am 3.12.1984 beim Berufungsgericht eingereichte Berufungsbegründung ist verspätet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Lauf der Berufungsbegründungsfrist durch ein Wiedereinsetzungsverfahren oder durch einen Beschluß auf Verwerfung der Berufung nicht berührt (BGH, Beschluß vom 16. März 1977 - IV ZB 5/77 - VersR 1977, 573 m.w.N.). Die Begründung des Prozeßkosten-hilfeantrages vom 26.1.1984 stellt keine ausreichende Berufungsbegründung dar. Es ist zwar möglich, zur Begründung der Berufung auf ein von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt Unterzeichners Prozeßkostenhilfegesuch Bezug zu nehmen (BGH, Beschluß vom 2. April 1952 -II ZB 7/52 - LM § 519 ZPO Nr. 5). Um der Formvorschrift des § 519 ZPO zu genügen, muß diese Bezugnahme jedoch grundsätzlich ausdrücklich erfolgen (BGH, Beschluß vom 12. März 1951 - IV ZB 13/51 - LM § 519 ZPO Nr. 2 = NJW 1951, 442). Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen hat der BGH auch eine stillschweigende Bezugnahme auf ein Armenrechtsgesuch genügen lassen (BGH, Urteile vom 14. Juli 1952 - IV ZR 64/52 - LM § 48 Abs. 2 EheG Nr. 14 und vom 22. Oktober 1952 - III ZB 17/52 - LM § 519 ZPO Nr. 11). Im vorliegenden Fall fehlt jeder Anhaltspunkt, aus dem sich eine stillschweigende Bezugnahme auf die Begründung des Prozeßkostenhilfeantrages herleiten 1i eße. Obwohl somit die Berufung des Klägers nicht in zulässiger weise begründet worden ist, läßt sich ihre Verwerfung derzeit nicht aufrecht erhalten. Denn der Kläger hat inzwischen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Über diesen Antrag darf das Revisionsgericht nicht entscheiden (BGH, Beschluß vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/31 - U.1U 1982, 887, 888). Dr. Steffen Dr. Ankermann Dr. Lepa Bischoff Dr. Schmitz