September 1970 habe ein Angestellter des Anwaltsbüro die Akten weggenommen und als Pristensache erneut vorgelegt. Das Aktenstück mit dem gefertigten Vermerk sei ihm sodann nicht als Pristensache, sondern zusammen mit anderen zur Wiedervorlage bestimmten Akten vorgelegt worden, zu deren Bearbeitung er in der Zeit vom 14. Oktober 1970 den Wiederein-setzungsanstrag abgelehnt und die Berufung als \mzulässig verworfen* Hiergegen richtet sich die am 13- November 1970 bei dem Berufungsgericht eingegangene sofortige Beschwerde. Die gemäß § 519 b Abs. 2, § 577 ZPO frist- und form-geröcht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet, weil das Oberlandesgericht im Ergebnis zu Hecht dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben und die Berufung als unzulässig verworfen hat. 1. Der erkennende Senat sieht es als glaubhaft gemacht an, daß die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ausreichende Organisationsmaßnahmen hinsichtlich der Fristenvormerkung und -kontrolle. Der Beklagte hat auch glaubhaft gemacht, daß seine Prozeßbevollmächtigten selbst es nicht zu vertreten haben, wenn die als Fristensache am 8. September 1970 vorgelegten Akten nach dem Diktat und der Fertigung des Aktenvermerks nicht wieder als Fristensache vorgelegt werden, sondern infolge eines Versehens der Bürovorsteherin unter die sonstigen zur Wiedervorlage bestimmten Akten gelangten, bei denen keine gesetzliche Frist zu beachten war. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von der dem Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 10. Die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten haben in dem Wiedereinsetzungsgesuch vorgetragen, es gebe dafür, daß die Handakten unter die zur allgemeinen Wiedervorlage bestimmten Akten geraten sind, objektiv keine Erklärung. Damit ist jedoch nicht ausreichend glaubhaft gemacht, daß sie die äußerste nach den Umständen mögliche Sorgfalt angewandt haben, um die Frist zu wahren. September 1970 begangen hatte, als sie nach der Fertigung des Aktenvermerks das Aktenstück nicht als Pristensache, sondern unter den allgemeinen Sachen wiedervorlegte, nicht am 16. September 1970 als Fristsache vorgelegt haben und daß diese für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ursächliche Unterlassung von den Prozeßbevollmächtigten selbst nicht zu vertreten war. September 1970 Anlaß zur Nachforschung nach dem Aktenstück sein müssen; es hätte sich dann heraussteilen müssen, daß dieses zwar dem Bearbeiter vorlag, sich aber nicht unter den Fristensachen befand. Die insoweit bestehende Unklarheit führt dazu, daß der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund nicht als glaubhaft gemacht anzusehen ist; der Antrag genügt daher nicht den in § 236 Nr. 1 und 2 ZPO gestellten Anforderungen.
J.4 BUNDESGERICHTSHOF VI Z3 20/70 BESCHLUSS 063 in dem Rechtsstreit des kaufmännischen Bi Vcrwaltungsleiters Heinz Straße 0, f Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: RechtsanwUl 9 gegen die minderjährige Anneliese I Str. 0, vertreten durch dos Jugendamt der Stadt P Klägerin und Beschwerdegegnerin, - ProzeßbevollmächtigterII. Ti Der VI# Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 30. November 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle sowie der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Sonnabend.und Scheffen beschlossen: 1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats des Ober« landeagerichts Frankfurt am Main vom 22. Oktober 1970 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. 3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf DM 5.551,— festgesetzt. Gründe : I. Der Beklagte hat gegen das am 17. Dezember 1969 verkündete Urteil der 3# Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main mit dem am 16. Juni 1970 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz von demselben Tage Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 30. September 1970 eingegangen; zugleich hat der Beklagte wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung folgendes vorgetragen und glaubhaft gemacht: Nach Einlegung der Berufung seien im Büro seiner Prozeßbevollmächtigten entsprechend der bestehenden Übung Vorfristen auf den 25. August und 8. September 1970 und die Berufungsbegründungsfrist auf 16. September 1970 notiert worden. Am 25* August 1970 seien die Akten ordnungsmäßig dem für die Bearbeitung der Sache zuständigen Rechtsanwalt innerhalb der Anwaltssozietät seiner Prozeßbevollmächtigten vorgelegt worden; am 8. September 1970 habe ein Angestellter des Anwaltsbüro die Akten weggenommen und als Pristensache erneut vorgelegt. Der Rechtsanwalt habe sie durchgearbeitet, eine schriftliche Information angefordert und diese am 10. September 1970 telefonisch angemahnt; nach dem Telefongespräch habe er einen kurzen Aktenvermerk diktiert. Das Aktenstück mit dem gefertigten Vermerk sei ihm sodann nicht als Pristensache, sondern zusammen mit anderen zur Wiedervorlage bestimmten Akten vorgelegt worden, zu deren Bearbeitung er in der Zeit vom 14. bis 17. September 1970 wegen langwieriger und auswärtiger Strafverteidigungen nicht gekommen sei. Er habe erst am 25. September 1970 von der Fristversäumung erfahren. Die seit 20 Jahren zur vollen Zufriedenheit tätige Bürovorsteherin, durch deren Verschulden es noch niemals zur Versäumung einer Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist gekommen sei, habe das den vorliegenden Rechtsstreit betreffende Aktenstück beim Durch-* gang mit dem am 10. September 1970 diktierten Aktenvermerk nicht zu den Pristsachen, sondern zu den zur allgemeinen Wiedervorlage bestimmten Akten gelegt. u Das Oberlandesgericht hat durch den am 3* November 1970 zugestellten Beschluß vom 22. Oktober 1970 den Wiederein-setzungsanstrag abgelehnt und die Berufung als \mzulässig verworfen* Hiergegen richtet sich die am 13- November 1970 bei dem Berufungsgericht eingegangene sofortige Beschwerde. II. Die gemäß § 519 b Abs. 2, § 577 ZPO frist- und form-geröcht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet, weil das Oberlandesgericht im Ergebnis zu Hecht dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben und die Berufung als unzulässig verworfen hat. 1. Der erkennende Senat sieht es als glaubhaft gemacht an, daß die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ausreichende Organisationsmaßnahmen hinsichtlich der Fristenvormerkung und -kontrolle. sowie der Vorlegung der Handakten in Fristensachen getroffen hatten. 2. Der Beklagte hat auch glaubhaft gemacht, daß seine Prozeßbevollmächtigten selbst es nicht zu vertreten haben, wenn die als Fristensache am 8. September 1970 vorgelegten Akten nach dem Diktat und der Fertigung des Aktenvermerks nicht wieder als Fristensache vorgelegt werden, sondern infolge eines Versehens der Bürovorsteherin unter die sonstigen zur Wiedervorlage bestimmten Akten gelangten, bei denen keine gesetzliche Frist zu beachten war. Das insoweit vorliegende Verschulden der Bürovorsteherin stellte einen unabwendbaren Zufall im Sinne von § 233 Abs. 1 ZPO dar. Es würde eine Überspannung der von einem Rechtsanwalt zu fordernden Sorgfaltspflicht bedeuten, wollte man verlangen, es müsse in einem Pall wie dem vorliegenden neben der allgemeinen Weisung über die Behandlung von Fristensachen noch eine besondere Anweisung des Inhalts gegeben werden, daß das Aktenstück alsbald als Pristensache wieder vorgelegt werden solle. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von der dem Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 10. Juli 1961 - Till ZB 13/61 - (IM ZPO § 233 ßaJ Nr. 16 = NJ# 1961, 1812) zugrundeliegenden Pallgestaltung. 3. Die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten haben in dem Wiedereinsetzungsgesuch vorgetragen, es gebe dafür, daß die Handakten unter die zur allgemeinen Wiedervorlage bestimmten Akten geraten sind, objektiv keine Erklärung. Damit ist jedoch nicht ausreichend glaubhaft gemacht, daß sie die äußerste nach den Umständen mögliche Sorgfalt angewandt haben, um die Frist zu wahren. Der Beklagte würde seiner ihm nach § 236 ZPO obliegenden Behauptungs- und Beweislast (RG JW 1909, 692 Nr. 23 j Stein/Jonas, ZPO, 19* Auf1•, § 236 Anm. Ill 1) nur dann vollständig nachgekommen sein, wenn er dargetan hätte, weshalb der Fehler, den die Bürovorsteherin am 10. September 1970 begangen hatte, als sie nach der Fertigung des Aktenvermerks das Aktenstück nicht als Pristensache, sondern unter den allgemeinen Sachen wiedervorlegte, nicht am 16. September 1970 bemerkt worden ist. Für diesen lag war der Ablauf der Berufungsbegründungs-frist notiert. Es hätte des Vortrages und der Glaubhaftmachung bedurft, weshalb die BUrovorSteherin oder der dafür sonst zuständige Angestellte der Prozeßbevollmächtigten die Handakten nicht nochmals am 16. September 1970 als Fristsache vorgelegt haben und daß diese für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ursächliche Unterlassung von den Prozeßbevollmächtigten selbst nicht zu vertreten war. Bei ordnungsmäßiger Behandlung der Fristensache hätte, wie mangels entgegenstehenden Vorbringens anzunehmen ist, die Eintragung im Kalender für den 16. September 1970 Anlaß zur Nachforschung nach dem Aktenstück sein müssen; es hätte sich dann heraussteilen müssen, daß dieses zwar dem Bearbeiter vorlag, sich aber nicht unter den Fristensachen befand. Zu den die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen gehören auch die Umstände, aus denen sich ergibt, daß die Partei oder ihr Vertreter frei von Verschulden ist (Stein/ Jonas aaö). Hinsichtlich der Vorgänge am 16. September 1970 fehlt es an dem Vortrag solcher Tatsachen. Die insoweit bestehende Unklarheit führt dazu, daß der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund nicht als glaubhaft gemacht anzusehen ist; der Antrag genügt daher nicht den in § 236 Nr. 1 und 2 ZPO gestellten Anforderungen. Fehle Br. Bode Br. Weber Scheffen Sonnabend