Bie Kosten des Beschwerdeverfahrensfallen dem Kläger zur Bast Der Kläger wurde durch das Urteil der Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin vom 29- Juni 1967 mit seiner auf Zahlung von 3 679>70 BM nebst Zinsen gerichteten Klage abgewiesen. Sep tember 1967 beim Kammergericht eingegangenen Schriftsatz Berufung ein und beantragte gleichzeitig, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Der Kläger war im ersten Rechtszug zunächst durch Rechtsanwalt H®® und nach dessen Ausscheiden aus der Anwaltssozietät durch die gleichfalls der Sozietät ange-hörende Rechtsanwältin Bl®®®| vertreten worden« Diese war auch in ;der Schlußverhandlung für den Kläger aufgetreten« Auf Grund einer im Terminkalender eingetragenen Promptfrist wurden ihr die Akten am 18« August 1967 vorgelegt. August 1967 teilte Ihm der Registrator mit, für diesen Tag sei zu der vorgelegten Akte eine Hotfrist für den Sozius Rechtsanwalt Bio® eingetragen. Die stellvertretende Registratorin hatte das zugestellte Urteil in der Handakte vor dem Terminaprotokoll vom 29 . Aus diesem Grund wurde das Urteil beim Durchblättern der Akten am 31 • August 1967 nicht gefunden. August 1967 auf Grund der Promptfristeoffenbar deshalb vorgelegt worden, damit rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen ergriffen wurden, falls sich der Kläger für eine Berufungseinlegung entschied. Sah die Rechtsanwältin davon ab, selbst irgend etwas in dieser Richtung zu unternahmen, und entschied sie sich dafür, die weitere Sachbearbeitung dem in Urlaub befindlichen Hechtsanwalt Dr. fHHHHlB zu überlassen, so mußte sie zu dem mindesten vor Abzeichnung der Promptfrist in dem Aktenvermerk auf den bevorstehenden Ablauf der Berufungsfrist und die besondere Eilbedürftigkeit der Bearbeitung hinweisen* Es muß angenommen werden, daß dann Heohtsanwalt Br, der nach seinem Urlaub ’’Berge von Akten” vorfand, die Berufung rechtzeitig eingelegt hätte* Auch der Hegistrator hätte dann nicht zu der Auffassung kommen können, die frühere Promptfrist habe sich erledig# und die Sachbearbeitung eile nicht. Ber Senat stimmt dem angefochtenen Beschluß aber auch darin bei, daß Hechtsanwalt Br. die ihm unter Hinweis auf eine Hotfrist vorgelegten Akten nicht hätte zurückgeben dürfen, ohne sich selbst zu überzeugen, welchen Zweck die Frist hatte und ob nicht - was nur nahelag - wegen der Berufungseinlegtang etwas
2805 052 BUNDESGERICHTSHOF S1JS.SS/SL BESCHLUSS in Sachen des Jürgen 9 Klügere» Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Jrozeßbevollmächtig-t;ar II. Instanz: Hechteanwalt Br. gegen das Jugend erholungswerk e.V», vertreten durch seinen Vorstand, den 1. Vorsitzenden Friedrich und die 2. Vorsitzende Minna B( (KflIP), FfliBBBstraBe 0, Beklagten» Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner» Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Hechtsanwalt fM Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 28. November 1967 unter Mitwirkung des Senatapräsidenten Br. Engels und der Bundesriohter Hanebeck» Br. Hauß» Heinr. Meyer und Br. Mßgens beschlossen: Bie sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Kammer-geriohts in Berlin vom 20i September 1967 wird zürückgewiesen. Bie Kosten des Beschwerdeverfahrensfallen dem Kläger zur Bast Der Kläger wurde durch das Urteil der Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin vom 29- Juni 1967 mit seiner auf Zahlung von 3 679>70 BM nebst Zinsen gerichteten Klage abgewiesen. "-BäB'Urteil- wurde den Pfozeßbevoll-mäohtigten des Klägers am 31. Juli 1967 zugestellt. Rechtsanwalt Br*legte mit einem am 12. Sep tember 1967 beim Kammergericht eingegangenen Schriftsatz Berufung ein und beantragte gleichzeitig, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Bas Kammergericht hat durch Beschlui vom 20. September 1967 den Wiedereinsetzungsantrag zürückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Bie sofortige Beschwerde des Klägers konnte keinen Erfolg haben. ' Bei der Entscheiclung ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Kläger war im ersten Rechtszug zunächst durch Rechtsanwalt H®® und nach dessen Ausscheiden aus der Anwaltssozietät durch die gleichfalls der Sozietät ange-hörende Rechtsanwältin Bl®®®| vertreten worden« Diese war auch in ;der Schlußverhandlung für den Kläger aufgetreten« Auf Grund einer im Terminkalender eingetragenen Promptfrist wurden ihr die Akten am 18« August 1967 vorgelegt. Sie erörterte die Präge der Berufungseinlegung nicht mit dem Mandanten, sondern legte unter Abzeichnung der Promptfrist einen Aktenvermerk nieder, der die Verfügung enthielt, die Akten seien Rechtsanwalt Dr« ®®®®i® vorzulegen, der allein ln der Anwaltssozietät beim Kammergericht zugelassen war. Rechtsanwalt Dr« ®®®®® war damals in Urlaub, aus dem er am Käohmittag des 28. August 1967 zurückkehrte. Am 31. August 1967 teilte Ihm der Registrator mit, für diesen Tag sei zu der vorgelegten Akte eine Hotfrist für den Sozius Rechtsanwalt Bio® eingetragen. Rechtsanwalt Dr. ®H®®® konnte nach seinen Angaben in den Akten keine Hotfrist finden und gab dem Registrator die Weisung, er möge die Hotfrist suchen und die Akten dann wieder vorlegen. Diese Weisung wurde nicht befolgt. Der Registrator Bo®®® erklärt in seiner eidesetatt-liehen Versicherung, er habe angenommen, die Hotfrist sei entweder versehentlich eingetragen worden oder sie habe sich erledigte Diese Annahme erklärt,er damit, daß die RechtsanwältinBH®®® die frühere Promptfrist : abgezeichnet habe , “ohne etwas zu veranlassen oder in der Verfügung darauf hinzuweisen”. Die stellvertretende Registratorin hatte das zugestellte Urteil in der Handakte vor dem Terminaprotokoll vom 29 . Juni 1967 abgeheftet. Aus diesem Grund wurde das Urteil beim Durchblättern der Akten am 31 • August 1967 nicht gefunden. ill Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Kläger nur gewährt werden, wenn die von ihm beauftragten Hechtsanwälte den erhöhten Sorgfaltsanfordo-rungen gerecht geworden sind, die bei der Bearbeitung von Fristsachen gestellt werden müssen (§§ 233» 232 Abs* 2 ZPO)* Biese Voraussetzung ist nicht erfüllt* Ber Hechtsanwältin waren die Handakten am 18. August 1967 auf Grund der Promptfristeoffenbar deshalb vorgelegt worden, damit rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen ergriffen wurden, falls sich der Kläger für eine Berufungseinlegung entschied. Sah die Rechtsanwältin davon ab, selbst irgend etwas in dieser Richtung zu unternahmen, und entschied sie sich dafür, die weitere Sachbearbeitung dem in Urlaub befindlichen Hechtsanwalt Dr. fHHHHlB zu überlassen, so mußte sie zu dem mindesten vor Abzeichnung der Promptfrist in dem Aktenvermerk auf den bevorstehenden Ablauf der Berufungsfrist und die besondere Eilbedürftigkeit der Bearbeitung hinweisen* Es muß angenommen werden, daß dann Heohtsanwalt Br, der nach seinem Urlaub ’’Berge von Akten” vorfand, die Berufung rechtzeitig eingelegt hätte* Auch der Hegistrator hätte dann nicht zu der Auffassung kommen können, die frühere Promptfrist habe sich erledig# und die Sachbearbeitung eile nicht. Ber Senat stimmt dem angefochtenen Beschluß aber auch darin bei, daß Hechtsanwalt Br. die ihm unter Hinweis auf eine Hotfrist vorgelegten Akten nicht hätte zurückgeben dürfen, ohne sich selbst zu überzeugen, welchen Zweck die Frist hatte und ob nicht - was nur nahelag - wegen der Berufungseinlegtang etwas zu veranlassen war. £3 hätte keines eingehenden Aktenstudiums bedurft um zu erkennen, daß der Ablauf der Berufungsfrist unmittelbar bevorstand. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kosten-folgö aus § 97 ZPO zurückzuweisen. ftr. Hauß