»unter Aufhebung bzw« Änderung des angefochtenen Urteils bei Zubilligung eines Schmerzensgeldes von nicht mehr als 500 US! Berner hat er in der Berufungsschrift erklärt, daß die Begründung des Antrages einem besonderen Schriftsatz (der Berufungsbegründung) Vorbehalten werde» Die Berufungsbegründung ging am 15» Juli 1957 ein* Sie war verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfristo Der Beklagte berief sich darauf, daß ein von ihm angeforderter Kostenvorschuß ohne sein Verschulden verspätet bei dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eingegangen sei» Bas Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Antrag auf Y/iedereinsetzung zurückgewiesen, da der Beklagte nicht glaubhaft gemacht habe, daß die Berufungsbegründungsfrist durch einen unabwendbaren Zufall versäumt worden sei» Gleichzeitig hat das Oberlandesgericht die eingelegte Berufung als unzulässig verworfen• Gegen diesen Beschluß richtet sich die gemäß § 519 b* Abs. 2, § 547 Abs. 1 Kr. 1, § 567 Abs.3 Satz 2 ZPO zulässige und fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde des Beklag ten. Sie mußte Erfolg haben* Es kann dahingestellt bleiben, ob der Auffassung des Berufungsgerichts beizutreten ist, ^ daß ein Wiedereinsetzungsgrund vom Beklagten nicht glaub^* fcaft gemacht worden ist* Die Präge der Wiedereinsetzung wurde sich erledige^ wenn im "Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses eine in gesetzlicher Form und Frist - eingelegte und begründete Berufung des Beklagten dem Berufungsgericht vorge legen hätte» Das war der Fall* Es ist in der [Rechtsprechung anerkannt, daß ein Hechtsmittelschriftsatz mehrfach eingereicht werden kann (RGZ 102. 990, Nr* 2 zu § 522 a ZPO * NJW 1954, 109)• Ein Be dUrfnis hierfür liegt insbesondere- dann vor, wenn Zweifel Uber die Ordnungsmäßigkeit der zunächst eingelegten Hechtsmittelschrift bestehen* Selbst fUr den Fall, daß das zunächst eingelegte Hechtsmittel bereits als unzulässig verworfen worden ist, hat die Rechtsprechung die Wiederholung des Rechtsmittels innerhalb der noch nicht abgelaufenen Rechtsmittelfrist für zulässig erklärt (vgl* RGZ 158, 53 Großer Senat für Zivilsachen •-)* Nun war im vorliegenden Falle im Zeitpunkt des Eingangs der BerufungsbegrUndungsschrift die Frist des § 516 ZPO zur Anfechtung des nicht zugestellten Urteils noch nicht abgelaufen» Der Beschwerdeführer hat daher mit Recht die Frage aufgeworfen, ob nicht der BegrUndungsschriftsatz als eine Wiederholung der Berufungseinlegung angesehen werden kann. Dies ist zu bejahen* Für die unselbständige Anschlußberufung hat bereits der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem Beschluß vom 20e Noyember 1953 - IV ZB 96/53 - IM Nr« 2 zu § 522 a ZPO - NJW 1954, 109 den Grundsatz aufgestellt, daß die verspätete Begründung einer Anschlußberufung im Zweifel als zulässige Wiederholung der Anschlußberufung aufzufassen se.t» C I b zu § 511)« Pa in der Begründungsschrift der Wille des Rechtsmittelklägers klar zu dem Ausdruck kommt, das Gericht um eine Änderung des angefochtenen Urteils anzugehen, steht aue-AuslegungsgrundSätzen nichts im Wege, in der Begründungsschrift die Wiederholung der Erklärung zu sehen, daß das Urteil mit der Berufung angefochten werden sollte (§ 5i8 Abs« 2 Nr. 2 ZPO)« Durch die bezugnehmende Anknüpfung des » Begründungsschriftsatzes11 vom 13« Juli 1957 an den Berufungsschriftsatz vom 7* Cuni 1957, der dem Gericht und dem Gegner vorlag, war das angefochtene Urteil unmißverständlich bezeichnet (vgl. Da demnach das Rechtsmittel der Berufung durch den Schriftsatz vom 13« Juli 1957 in der gesetzlichen Porm und Prist eingelegt und begründet worden ist, bedurfte es nicht mehr
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2357 026
Pttr das Nachschlagewerk!*
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz; ZPO §§ 518, 519, 519 1)
Hechtssatz; Eine.nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist {§ 519 Abs«, 2 ZPO) aber noch innerhalb der Berufungsfrist (§ 516 ZPO) eingegangene Berufungen Begründung ist grundsätzlich als zulässige Wiederholung der Berufung aufzufassen«
Aktenzeichen; VI ZB 20/S1
Beschluß des BGH Tom 7. Januar 1958____OBG Bamberg
71 ZB 20/57
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Beschluß
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In Bachen
des Arbeiters Michael B ln P<
i, Haus Nr
Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- vertreten durch Rechtsanwalt Br*
gegen___
den Arbeiter Anton R ln
1, Haus Hr. W?
Kläger, Berufungobeklagten und . Beschwerdegegner,
- vertreten durch Rechtsanwalt Br» in
hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7«. Januar 1958 unter Mitwirkung des SenatspräBiden-ten Prof» Br« Meiß und der Bundesrichter Br« Engels, Hanebeck, Br« Bode und Br« Hauß
«
beschlossen?
* Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16» September 1957 aufgehoben»
gründe?
Der Beklagte ist durch das Urteil der 2« Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg von 19« Februar 1957 unter Abweisung des weitergehenden Klageonspruchs verurteilt worden , an den Kläger 634*31 BM nebst 4 v»H. Zinsen oeit dem 24« Juni 1956 imd ein Schmerzensgeld von 1 000 EM zu zahlen«
Gegen dieses nicht zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 7» Juni 1957 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt« Er hat in der Berufungsschrift angekündigt, daß er beantragen werde,
»unter Aufhebung bzw« Änderung des angefochtenen Urteils bei Zubilligung eines Schmerzensgeldes von nicht mehr als 500 US! der Verurteilung des Beklagten ein mtverschulden des Klägers von 50 i* zugrunde zu legen und die Kosten des Rechts-streite dementsprechend zu verteilen.,n
Berner hat er in der Berufungsschrift erklärt, daß die Begründung des Antrages einem besonderen Schriftsatz (der Berufungsbegründung) Vorbehalten werde» Die Berufungsbegründung ging am 15» Juli 1957 ein* Sie war verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfristo Der Beklagte berief sich darauf, daß ein von ihm angeforderter Kostenvorschuß ohne sein Verschulden verspätet bei dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eingegangen sei» Bas Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Antrag auf Y/iedereinsetzung zurückgewiesen, da der Beklagte nicht glaubhaft gemacht habe, daß die Berufungsbegründungsfrist durch einen unabwendbaren Zufall versäumt worden sei» Gleichzeitig hat das Oberlandesgericht die eingelegte Berufung als unzulässig verworfen•
Gegen diesen Beschluß richtet sich die gemäß § 519 b* Abs. 2, § 547 Abs. 1 Kr. 1, § 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO zulässige und fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde des Beklag ten. Sie mußte Erfolg haben* Es kann dahingestellt bleiben, ob der Auffassung des Berufungsgerichts beizutreten ist, ^ daß ein Wiedereinsetzungsgrund vom Beklagten nicht glaub^*
fcaft gemacht worden ist* Die Präge der Wiedereinsetzung wurde sich erledige^ wenn im "Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses eine in gesetzlicher Form und Frist - eingelegte und begründete Berufung des Beklagten dem Berufungsgericht vorge legen hätte» Das war der Fall* Es ist in der [Rechtsprechung anerkannt, daß ein Hechtsmittelschriftsatz mehrfach eingereicht werden kann (RGZ 102. 364 /Jöö/; 120, 243 £2477; BGH IM Nr* 3 zu § *.?0 ZPO, Nr» 8 zu § 232 ZPO. Nr. 8 zu § 518 « NJW 1957? 990, Nr* 2 zu § 522 a ZPO * NJW 1954, 109)• Ein Be dUrfnis hierfür liegt insbesondere- dann vor, wenn Zweifel Uber die Ordnungsmäßigkeit der zunächst eingelegten Hechtsmittelschrift bestehen* Selbst fUr den Fall, daß das zunächst eingelegte Hechtsmittel bereits als unzulässig verworfen worden ist, hat die Rechtsprechung die Wiederholung des Rechtsmittels innerhalb der noch nicht abgelaufenen Rechtsmittelfrist für zulässig erklärt (vgl* RGZ 158, 53 Großer Senat für Zivilsachen •-)* Nun war im vorliegenden Falle im Zeitpunkt des Eingangs der BerufungsbegrUndungsschrift die Frist des § 516 ZPO zur Anfechtung des nicht zugestellten Urteils noch nicht abgelaufen» Der Beschwerdeführer hat daher mit Recht die Frage aufgeworfen, ob nicht der BegrUndungsschriftsatz als eine Wiederholung der Berufungseinlegung angesehen werden kann. Dies ist zu bejahen* Für die unselbständige Anschlußberufung hat bereits der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem Beschluß vom 20e Noyember 1953 - IV ZB 96/53 - IM Nr« 2 zu § 522 a ZPO - NJW 1954, 109 den Grundsatz aufgestellt, daß die verspätete Begründung einer Anschlußberufung im Zweifel als zulässige Wiederholung der Anschlußberufung aufzufassen se.t»
Daß der entsprechende Grundsatz allgemein für Rechtsmittelbe-grünäungsschriften zu gelten habe, hat Habscheid in der Zeitschrift für Zivilprozesse 65? 388 zutreffend ausgeführt (zustimmend im Grundsatzs Hosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 7* Aufl. § 135 Hl 1$ Stein / Jonas / Schönke« ZPO 18* Auflo I 4 zu § 518; Wieczorek, ZPO-Komm. •
C I b zu § 511)« Pa in der Begründungsschrift der Wille des Rechtsmittelklägers klar zu dem Ausdruck kommt, das Gericht um eine Änderung des angefochtenen Urteils anzugehen, steht aue-AuslegungsgrundSätzen nichts im Wege, in der Begründungsschrift die Wiederholung der Erklärung zu sehen, daß das Urteil mit der Berufung angefochten werden sollte (§ 5i8 Abs« 2 Nr. 2 ZPO)« Durch die bezugnehmende Anknüpfung des » Begründungsschriftsatzes11 vom 13« Juli 1957 an den Berufungsschriftsatz vom 7* Cuni 1957, der dem Gericht und dem Gegner vorlag, war das angefochtene Urteil unmißverständlich bezeichnet (vgl. Habscheid äaO S. 392). Muß die in erster Instanz obsiegende Prozeßpartei bis zu dem Ende der Hechtsmittelfrist damit rechnen, daß ein Rechtsmittel eingelegt und bei Zweifeln über dessen Ordnungsmäßigkeit wiederholt wird, so liegt ihr gegenüber darin keine Unbilligkeit, daß die Hechtsmittelbegründungsschrift als Wiederholung des Rechtsmittels umgedeutet wird« Würde man verlangen, daß die Wiederholung der Hechtsmitteleinlegung ausdrücklich erklärt wird, so liefe das auf eine der inneren Rechtfertigung entbehrende pörmelei hinaus. Will der Rechtsmit-telbeklagte die Abkürzung der Rechtsmittelfrist erreichen, bo liegt es an ihm, das Urteil zustellen zu lassen. Da demnach das Rechtsmittel der Berufung durch den Schriftsatz vom 13« Juli 1957 in der gesetzlichen Porm und Prist eingelegt und begründet worden ist, bedurfte es nicht mehr
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des Eingehens darauf, ob wegen der Versäumung der sich an die erste Berufungseinlegung anschließenden Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden konntea
Demgemäß war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache dem Berufungsgericht zur Fortsetzung des Verfahrens zurückzugeben«
______Diese Entscheidung ergeht gemäß $ 46 Abs» 2 GKG (Fassung des Gesetzes vom 26, Juli 1957) gebührenfrei.
Heiß
Dr.Bode
Hanebeck
Dr.Hauß .