Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Dr. Schmitz am 3. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gewährt. Mai 1985 zugestellt worden ist, zurückgewiesen mit der Begründung, es seien keine erheblichen Gründe für eine Fristverlängerung vorgetragen. Er hat die Berufungsbegründung nicht mehr an diesem Tage eingereicht, sondern nach erfolgloser Gegenvorstellung gegen die Versagung der Fristverlängerung mit Antrag vom 22. Mai 1985, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruhe auf einem Verschulden des Berufungsanwalts, welches die Klägerin sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Im Falle der Ablehnung hat sie dies sofort dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt und bei dessen Ortsabwesenheit einem anderen Anwalt der Sozietät mitzuteilen. Damit ist ausreichend sichergestellt, daß auch bei einer Ablehnung der Fristverlängerung am letzten Tag der Begründungsfrist die Berufungs-begründung noch gefertigt und bei Gericht eingereicht werden kann. Daß der Prozeßbevollmächtigte selbst nach Büroschluß, als ihm keine Schreibkraft mehr zur Verfügung stand, die Berufungsbegründung nicht mehr geschrieben hat, ist ihm nicht als schuldhafte Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen. Da weder die Klägerin noch ihren Prozeßbevollmächtigten ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist trifft, ist der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der A(|[BI und den Vorstand, Versicherung AG, traße 2, AI vertreten durch Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte gegen den Dreher Kurt P * Beklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte 2 JZ6 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Dr. Schmitz am 3. Dezember 1985 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Juni 1985 aufgehoben. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gewährt. Beschwerdewert: 47.830 DM Gründe I. Die Klägerin hat gegen ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts fristgerecht am 9. April 1985 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 7. Mai 1985, bei Gericht eingegangen am 8. Mai 1985, beantragte ihr Berufungsanwalt die Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung um 4 Wochen, weil noch ergänzende Informationen und Unterlagen seitens der Klägerin erforderlich seien, die bisher nicht hätten eingeholt werden können. Diesen Antrag hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts mit Verfügung vom 8. Mai 1985, die am 9. Mai 1985 zugestellt worden ist, zurückgewiesen mit der Begründung, es seien keine erheblichen Gründe für eine Fristverlängerung vorgetragen. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, der am 9. Mai 1985 tagsüber ortsabwesend war, hat erst am Abend dieses Tages nach Büroschluß Kenntnis von der Verweigerung der Fristverlängerung erlangt. Er hat die Berufungsbegründung nicht mehr an diesem Tage eingereicht, sondern nach erfolgloser Gegenvorstellung gegen die Versagung der Fristverlängerung mit Antrag vom 22. Mai 1985, bei Gericht eingegangen am 23. Mai 1985, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Rechtsanwaltsgehilfin D. habe es versäumt, sich im Laufe des 9. Mai 1985 zu vergewissern, daß die Begründungsfrist ordnungsgemäß verlängert worden sei. Sie sei angewiesen, die Ablehnung eines Verlängerungsantrages sofort dem sachbe-arbeitenden oder einem anderen Rechtsanwalt der Sozietät mitzuteilen. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. II. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruhe auf einem Verschulden des Berufungsanwalts, welches die Klägerin sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Der Anwalt habe es versäumt, in ausreichender Weise für den Fall vorzusorgen, daß der Senatsvorsitzende in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine Fristverlängerung ablehne. Dieser Vorwurf ist nach dem von der Klägerin glaubhaft gemachten Sachverhalt nicht begründet. Wie die Klägerin teils in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch teils in zulässiger Ergänzung dieses Gesuchs mit der Beschwerdebegründung glaubhaft gemacht hat, hat ihr Prozeßbevollmächtigter die Rechtsanwaltsgehilfin D. allgemein angewiesen, im Rahmen der Überwachung der Berufungsbegründungsfristen auch au überprüfen, ob eine beantragte Fristverlängerung bewilligt worden ist. Im Falle der Ablehnung hat sie dies sofort dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt und bei dessen Ortsabwesenheit einem anderen Anwalt der Sozietät mitzuteilen. Damit ist ausreichend sichergestellt, daß auch bei einer Ablehnung der Fristverlängerung am letzten Tag der Begründungsfrist die Berufungs-begründung noch gefertigt und bei Gericht eingereicht werden kann. Im vorliegenden Fall hat die ausreichend belehrte und überwachte Anwaltsgehilfin D. es versäumt, im Laufe des 9. Mai 1985 sich zu vergewissern, ob die Berufungsbegründungsfrist verlängert worden war. Ohne dieses Versäumnis der Angestellten, welches der Klägerin im Rahmen des § 233 ZPO nicht zuzurechnen ist, hätte einer der Sozien des ortsabwesenden Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die Berufungsbegründung im Laufe des 9. Mai 1985 anfertigen können. Daß der Prozeßbevollmächtigte selbst nach Büroschluß, als ihm keine Schreibkraft mehr zur Verfügung stand, die Berufungsbegründung nicht mehr geschrieben hat, ist ihm nicht als schuldhafte Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen. Da weder die Klägerin noch ihren Prozeßbevollmächtigten ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist trifft, ist der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Ankennann Dr. Lepa Dr. Schmitz