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BGH · VI ZB 19/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 19/80

November 1979 in einer Verkehrsunfallsache, in der von beiden Seiten Schadensersatzansprüche erhoben wurden, u.a. den Beschwerdeführer, der im Urteilsrubrum als Widerbeklagter zu 1) bezeichnet ist, neben seinem Haftpflichtversicherer - Widerbeklagten zu 3) - als Gesamtschuldner zur Schadensersatzleistung verurteilt. Das Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten der beiden Widerbeklagten, die auch noch den Vater des Widerbeklagten zu 1) vertreten haben, am 22. Dezember 1979 auch noch "namens und für die PSHHI-Lebensversicherung Hannover" Berufung eingelegt worden war, ließ Wolfgang M., der im landgerichtlichen Urteil, wie wiedergegeben, als Widerbeklagter zu 1) bezeichnet ist, am 21. Zur Begründung trug er vor, die mißverständliche Fassung der Parteibezeichnung im landgerichtlichen Urteil, insbesondere die Benennung des Landwirts Heinrich M.sen. sowohl als Widerbeklagter zu 1) wie auch als Widerbeklagter zu 2) habe den sachbear-beitenden Berufungsanwalt bei der Prüfung des Urteils zu der Überzeugung geführt, er, der Widerbeklagte Wolfgang M., sei nicht beschwert und könne daher kein Rechtsmittel einlegen. 3. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben; das Berufungsgericht hat zu Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die verspätete Berufung als unzulässig verworfen. 2. Das Berufungsgericht legt mit Recht dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers eine Verletzung seiner Pflicht zu sorgfältiger Prüfung des landgerichtlichen Urteils zur Last. Gleichwohl läßt aber bereits der Tenor des landgerichtlichen Urteils für sich allein erkennen, daß auch der Beschwerdeführer zur Leistung verurteilt ist. dazu gehört - als Kläger ist er nicht aufgetreten und als solcher auch im Urteil nicht genannt - war dies eindeutig aus der Formulierung zu entnehmen: "die Widerbeklagten zu 1) - 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt....". 3. Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, daß die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs nichts dafür vorträgt, in welchem Zeitpunkt sich der Prozeßbevollmächtigte seines Irrtums bei der Beurteilung der Beschwer bewußt geworden ist, so daß das Hindernis im Sinne von § 234 ZPO beseitigt war. Unerheblich ist für das Beschwerdeverfahren, daß die Parteien inzwischen die Erledigung des Widerklageanspruchs durch Zahlung des Haftpflichtversicherers der Widerbeklagten angezeigt haben. Die sofortige Beschwerde ist aber der, wie vorstehend ausgeführt, unzulässigen Berufung des Widerbeklagten Wolfgang M zugeordnet.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 19/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Landwirts Wolfgang RI
>
Widerbeklagten und Beschwerdeführer^
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.
2.
den Studienreferendar Heinz
 den am 4. April 197^ geborenen Christian T HUHU gesetzlich vertreten durch seine Eltern, den Studienreferendar Heinz THU und die Hausfrau Eva TflHB, sämtlich Neetze,
 Widerkläger und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Graf v.
, Dr.
und Dr
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 23. Juni 1981 unter Mitwirkung der Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Widerbeklagten Wolfgang Müller gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. August 1980 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beschwerdeführer zur Last.
Der Beschwerdewert wird auf 3.245,56 DM festgesetzt.
Gründe
I.
1.	Das Landgericht hat am 15. November 1979 in einer Verkehrsunfallsache, in der von beiden Seiten Schadensersatzansprüche erhoben wurden, u.a. den Beschwerdeführer, der im Urteilsrubrum als Widerbeklagter zu 1) bezeichnet ist, neben seinem Haftpflichtversicherer - Widerbeklagten zu 3) - als Gesamtschuldner zur Schadensersatzleistung verurteilt.
 
Das Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten der beiden Widerbeklagten, die auch noch den Vater des Widerbeklagten zu 1) vertreten haben, am 22. November 1979 zugestellt worden.
2.	Nachdem am 19. Dezember 1979 zunächst "namens und für den Landwirt Heinrich M. sen." und am 21. Dezember 1979 auch noch "namens und für die PSHHI-Lebensversicherung Hannover" Berufung eingelegt worden war, ließ Wolfgang M., der im landgerichtlichen Urteil, wie wiedergegeben, als Widerbeklagter zu 1) bezeichnet ist, am 21. März 1980 gleichfalls Berufung einlegen und gleichzeitig wegen Versäumung der Berufungsfrist auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand antragen.
Zur Begründung trug er vor, die mißverständliche Fassung der Parteibezeichnung im landgerichtlichen Urteil, insbesondere die Benennung des Landwirts Heinrich M. sen. sowohl als Widerbeklagter zu 1) wie auch als Widerbeklagter zu 2) habe den sachbear-beitenden Berufungsanwalt bei der Prüfung des Urteils zu der Überzeugung geführt, er, der Widerbeklagte Wolfgang M., sei nicht beschwert und könne daher kein Rechtsmittel einlegen. Erst beim Studium der Akten habe sich erwiesen, daß es nur einen Heinrich M. gebe und daß Wolfgang M. der Fahrer des landwirtschaftlichen Traktors gewesen sei.
3.	Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß die Fristver-
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säumnis auf einem Verschulden des zweitinstanzlichen Anwalts beruhe, der bei Beachtung auch nur durchschnittlicher Sorgfaltspflichten bereits zu dem Zeitpunkt der Berufungseinlegung namens des Haftpflichtversicherers, nämlich am 21. Dezember 1979, aus dem ihm vorliegenden vollständigen landgerichtlichen Urteil hätte erkennen können, daß auch Wolfgang M. als Fahrer der Zugmaschine zur Schadensersatzleistung verurteilt war.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Widerbeklagten Wolfgang M %
II.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben; das Berufungsgericht hat zu Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die verspätete Berufung als unzulässig verworfen.
1.	Unzutreffend ist die Auffassung des Beschwerdeführers, das Berufungsgericht habe die Grundsätze des BGH-Urteils vom 19. März 1969 (VIII ZR 63/67 = LM ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1/4 = NJW 1969, 928) außer acht ge-lassen. Wie die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ausweist, wurde für diesen innerhalb offener Frist bewußt keine Berufung eingelegt. Daher bleibt für ein gegenteiliges Verständnis kein Raum. Daran ändert auch nichts, daß nach dem zutreffenden Hinweis des Beschwerdeführers die Vorschriften des Pflichtversicherungsgesetzes es in der Regel wenig sinnvoll.erscheinen lassen, wenn der
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Versicherer einen ggf. als Mitschuldner haftbaren Versicherten bei der Einlegung eines Rechtsmittels ausnimrat. Da der der Berufungseinlegung zugrunde liegende Erklärungswille feststeht, kann diese Erwägung nur ein zusätzliches Argument dafür bilden, daß die der Berufungseinlegung vom 21. Dezember 1979 vorausgegangenen Erwägungen - wie anschließend auszuführen ist - unzulänglich waren.
2.	Das Berufungsgericht legt mit Recht dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers eine Verletzung seiner Pflicht zu sorgfältiger Prüfung des landgerichtlichen Urteils zur Last. Zwar enthält die Parteibezeichnung in diesem Urteil offensichtliche Unrichtigkeiten. So wird der Landwirt Heinrich M. sen. einmal als Kläger und Widerbeklagter zu 1) und an anderer Stelle als Kläger zu 1) und Widerbeklagter zu 2) genannt, während der Beschwerdeführer als Widerbeklagter zu 1) ausgewiesen ist. Gleichwohl läßt aber bereits der Tenor des landgerichtlichen Urteils für sich allein erkennen, daß auch der Beschwerdeführer zur Leistung verurteilt ist. Da nämlich nur drei Widerbeklagte überhaupt am Rechtsstreit beteiligt sind und Wolfgang M. dazu gehört - als Kläger ist er nicht aufgetreten und als solcher auch im Urteil nicht genannt - war dies eindeutig aus der Formulierung zu entnehmen: "die Widerbeklagten zu 1) - 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt....".
Im übrigen verlangt das Berufungsgericht zutreffend von einem Prozeßbevollmächtigten der zweiten Instanz, daß er vor Einlegung der Berufung bereits das vollständige landgerichtliche Urteil aufmerksam liest;
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nur dann nämlich ist er in der Lage festzustellen, ob dem beabsichtigten Rechtsmittel formale Gründe im Wege stehen. Die hier unterlaufene Nachlässigkeit kann auch nicht dadurch entschuldigt werden, daß wegen Beginns der weihnachtlichen Arbeitspause im Anwaltsbüro zur Prüfung nur noch wenige Minuten zur Verfügung gestanden hätten. Den dadurch bedingten Schwierigkeiten hatten sowohl der Anwalt als auch sein Auftraggeber in angemessener Weise vorzubeugen, wobei es für die hier zu treffende Entscheidung dahinstehen kann, welchen von beiden die Hauptschuld an der Versäumnis trifft.
3.	Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, daß die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs nichts dafür vorträgt, in welchem Zeitpunkt sich der Prozeßbevollmächtigte seines Irrtums bei der Beurteilung der Beschwer bewußt geworden ist, so daß das Hindernis im Sinne von § 234 ZPO beseitigt war. Mindestens angesichts der erheblichen Verspätung der Berufung hätte auch dies schon zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs gehört und konnte nicht etwa Gegenstand einer nachträglichen Erläuterung oder Ergänzung sein.
III.
Unerheblich ist für das Beschwerdeverfahren, daß die Parteien inzwischen die Erledigung des Widerklageanspruchs durch Zahlung des Haftpflichtversicherers der Widerbeklagten angezeigt haben. Die Erledigung der Hauptsache im Sinne der Vorschrift des § 91 a ZPO setzt in höherer Instanz die Zulässigkeit des Rechtsmittels
 voraus (BGHZ 50, 197 mit w.Nachw.). Die sofortige Beschwerde ist aber der, wie vorstehend ausgeführt, unzulässigen Berufung des Widerbeklagten Wolfgang M zugeordnet.
Dunz
 Dr. Steffen
 Dr.
Kullmnn
 Dr. Ankermann
 Dr. Deinhardt