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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 4. Juli 1975 ein Schreiben an den beim Oberlandes gericht zugelassenen Rechtsanwalt M.diktiert mit dem Auftrag, bis Fristablauf (am Montag den 14. Juli 1975 im Büro des Rechtsanwalts M.eingegangen sei, obwohl die Post normalerweise von Aurich na ;h Oldenburg an einem Tage befördert werde. Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Ebensowenig kommt es darauf an, ob bei üblicher Laufzeit der Post das Auftragschreiben an den beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt diesen rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist hätte erreichen müssen (wofür vieles spricht) und eine Verzögerung des Postweges als unabwendbarer Zufall i.S. des § 233 Abs. 1 ZPO anzusehen wäre (vgl. Der Kläger muß sich nämlich, wie das Be-schwerdegericht im Ergebnis mit Recht angenommen hat, als Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten erster Instanz an der Fristversäumung zurechnen lassen (§ 232 Abs. 2 ZPO), daß dieser sich nicht vor Ablauf der Berufungsfrist den Eingang des Auftragschreibens bei dem oberlandesgerichtlichen Anwalt hat bestätigen lassen. a) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat von jeher angenommen, der Anwalt, der einen Berufungsauftrag erteilt, lasse sich diesen Auftrag üblicherweise von dem beauftragten Anwalt bestätigen und sei dementsprechend auch verpflichtet, den rechtzeitigen Eingang dieser Bestätigung zu überwachen (Senatsurteil vom 10. Zivilsenat in seiner in BGHZ 50, 80, 84/85 abgedruckten Entscheidung die Ansicht vertreten, von der Verpflichtung des beauftragenden Rechtsanwaltes, sich rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, über den Eingang des Auftrages bei dem beauftragenden Anwalt zu vergewissern, dürfe keine Ausnahme für den Mörz 1972 aaO unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung angeschlossen und ausgeführt , gerade dann, wenn der Auftrag zur Rechtsmitteleinlegung erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erteilt wsrde, sei besondere Sorgfalt geboten und eine Überwachung, ob das Auftragschreiben rechtzeitig ein-getroffmsei, notwendig• Ein besonder« sorgfältiger und gewissenhafter Anwalt muß sich, notfalls durch telefonischen Anruf kurz vor Fristablauf, davon überzeugen, ob sein Auftrag zur Einlegung der Berufung eingetroffen und angenommen worden ist. b) Im vorliegenden Fall hätte sich der erstinstanzliche Anwalt des Klägers mithin spätestens am Tage des Fristablaufes, d.h. am Montag, dem 14. Juli 1975 den Eingang des Auftrages telefonisch bestätigen lassen müssen. Juli 1975 noch nicht bei dem beauftragten Anwalt eingetroffen war, und hätte nunmehr den Auftrag telefonisch erteilen können, der dann noch rechtzeitig hätte ausgeführt werden können.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsanwaltBerufungrechtzeitigAuftragAnwaltKlägerPostZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V, ,, ,,m BESCHLUSS
9-1 l 9H
in dem Rechtsstreit
 des Landwirts Volkmar K	»
Ortsteil	Nr.	V,
Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
»
gegen
1.	den Lohnunternehmer Hero
2.	den Lohnunternehmer Haye de
 beide	Nr. ff.
Beklagte und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
Rechtsanwälte
 und
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 9. Dezember 1975 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Webär und* der Richter Prof.Dr.Nüßgens, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Ankermann
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. August 1975 wird zu-riickgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Gründe
I. Dem Kläger wurde am 14. Juni 1975 das klagabweisende Urteil des Landgerichts zugestellt. Seine Berufung gegen dieses Urteil ging erst am 22. Juli 1975 beim Oberlandesgericht ein. Gleichzeitig beantragte er gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend: Seine erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten hätten am Donnerstag, den 10. Juli 1975 ein Schreiben an den beim Oberlandes gericht zugelassenen Rechtsanwalt M. diktiert mit dem Auftrag, bis Fristablauf (am Montag den 14. Juli 1975) Berufung einzulegen. Aus ungeklärter Ursache habe die
 
im 2. Lehrjahr stehende Reinhild M., die bis dahin stets zuverlässig die Postbeförderung für das Rechtsanwalt sbüro erledigt habe, den Brief erst am Freitag, dem 11. Juli 1973 zur Post gegeben. Darüber hinaus habe sie diesen unterfrankiert, so daß er nicht schon am Samstag, den 13. Juli 1973, sondern erst am 15.
Juli 1975 im Büro des Rechtsanwalts M. eingegangen sei, obwohl die Post normalerweise von Aurich na ;h Oldenburg an einem Tage befördert werde. Unter diesen Umständen, so hat der Kläger gemeint, sei er an der Fristwahrung durch einen unabwendbaren Zufall gehindert worden.
Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.
II. Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Ansicht des Beschwerdegerichts gefolgt werden könnte, der erstinstanzliche Anwalt des Klägers habe schon nicht glaubhaft gemacht, daß in seinem Büro nicht nur die Aufgabe der Post noch am Tage der Abfassung des Schreibens, sondern auch, wie das Berufungsgericht dies verlangen will, deren ausreichende Frankierung sichergestellt sei. Ebensowenig kommt es darauf an, ob bei üblicher Laufzeit der Post das Auftragschreiben an den beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt diesen rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist hätte erreichen müssen (wofür vieles spricht) und eine Verzögerung des Postweges als unabwendbarer Zufall i.S. des § 233 Abs. 1 ZPO anzusehen wäre (vgl. dazu BVerfG v.3.6.1975 - NJW 75, 1405).
2. Der Kläger muß sich nämlich, wie das Be-schwerdegericht im Ergebnis mit Recht angenommen hat, als Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten erster Instanz an der Fristversäumung zurechnen lassen (§ 232 Abs. 2 ZPO), daß dieser sich nicht vor Ablauf der Berufungsfrist den Eingang des Auftragschreibens bei dem oberlandesgerichtlichen Anwalt hat bestätigen lassen.
a) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat von jeher angenommen, der Anwalt, der einen Berufungsauftrag erteilt, lasse sich diesen Auftrag üblicherweise von dem beauftragten Anwalt bestätigen und sei dementsprechend auch verpflichtet, den rechtzeitigen Eingang dieser Bestätigung zu überwachen (Senatsurteil vom 10. Juni 1969 - VI ZB 20/69 - m.w.Nachw.; BGH Beschl. vom 22. März 1972 - VIII ZB 10/72 - NJW 72, 1047; Urt. v.7.Februar 1975 - V ZR 99/73 - VersR 75, 662; Beschl. v.3.Juli 1975 - II ZR 201/75 - VersR 75, 1/22). Während der VIII. Zivilsenat indessen zunächst angenommen hat, der beauftragende Anwalt habe erst Anlaß zu Nachforschungen nach der ausgebliebenen Auftragsbestätigung, wenn die Umstände seinen Verdacht erregen müßten, daß etwas nicht in Ordnung sei (Urt.v.19.April 1967 - VIII ZR 46/65 - NJW 67, 1567, hat der VII. Zivilsenat in seiner in BGHZ 50, 80, 84/85 abgedruckten Entscheidung die Ansicht vertreten, von der Verpflichtung des beauftragenden Rechtsanwaltes, sich rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, über den Eingang des Auftrages bei dem beauftragenden Anwalt zu vergewissern, dürfe keine Ausnahme für den
 
Fall gemacht werden, daß der Fristablauf kurz bevorstehe. Dem hat sich der VIII. Zivilsenat in seinem Beschluß vom 22. Mörz 1972 aaO unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung angeschlossen und ausgeführt , gerade dann, wenn der Auftrag zur Rechtsmitteleinlegung erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erteilt wsrde, sei besondere Sorgfalt geboten und eine Überwachung, ob das Auftragschreiben rechtzeitig ein-getroffmsei, notwendig•
Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsansicht an. Ein besonder« sorgfältiger und gewissenhafter Anwalt muß sich, notfalls durch telefonischen Anruf kurz vor Fristablauf, davon überzeugen, ob sein Auftrag zur Einlegung der Berufung eingetroffen und angenommen worden ist. Nicht so sehr die Besorgnis, das Auftragschreiben könne nicht innerhalb des normalen Postlaufes beim beauftragten Anwalt eingegangen sein, ist dafür entscheidend. Vielmehr gehört es zur Üblichen Sorgfalt des Anwaltes, siph in jedem Fall davon rechtzeitig zu vergewissern, ob der am Berufungsgericht zugelassene Rechtsanwalt zur Ausführung des Auftrages bereit und in der Lage ist.
b) Im vorliegenden Fall hätte sich der erstinstanzliche Anwalt des Klägers mithin spätestens am Tage des Fristablaufes, d.h. am Montag, dem 14. Juli 1975 den Eingang des Auftrages telefonisch bestätigen lassen müssen. Er hätte dann erfahren, daß sein Schreiben vom 10. Juli 1975 noch nicht bei dem beauftragten Anwalt eingetroffen war, und hätte nunmehr den Auftrag telefonisch erteilen können, der dann
 noch rechtzeitig hätte ausgeführt werden können. Ein unabwendbarer Zufall, der die Versäumung der Berufungsfrist verursacht hätte, liegt danach nicht vor.
Dr. Weber
 Dr. Steffen
 Nüßgens
 Dr. Ankermann
 Scheffen