Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 6.000 DM gerichtete Klage des Klägers durch Urteil vom 28. August 1966 zugestellte Urteil hat der Kläger mit dem am 15. Aus einer beigefügten Anlage sei ersichtlich gewesen, daß das Schreiben vom 23. Eine Nachforschung bei der Post nach dem Verbleib des Schreibens sei ergebnislos gewesen. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. August 1966 (einem Dienstag) eine Bestätigung des prompte Antwort ausgeblieben sei, habe der Schluß nahe gelegen, daß der Auftrag den Prozeßbevollmächtigten in nicht erreicht habe oder daß irgendwelche Gründe der Ausführung der Weisung entgegengestanden hätten. Ks entspricht der Rechtsprechung, daß ein Anwalt, der einem anderen Anwalt schriftlich den Auftrag zur Rechtsmitteleinlegung gibt, sich bei Wahrung der erforderlichen Sorgfalt nicht ohne weiteres darauf verlassen darf, daß der Auftrag ausgeführt wird. August 1966 aus Hm, von dessen Existenz er durch ein zweites Schreiben aus erfahren habe, bei ihm nicht eingegangen sei. Es waren auch keine Mittel zur Glaubhaftmachung über die Absendung des Schreibens aus angegeben worden. Wollte der Kläger geltend machen, daß sich die MAnwälte aus besonderen Gründer, auf eine rechtzeitige Ausführung des erteilten Auftrags hätten verlassen dürfen und daß sie aus dem Unterbleiben einer prompten Auftragsbestätigung keinen Anlaß zur Besorgnis entnehmen brauchten, so hätten diese Gründe innerhalb der Prist des § 234 ZPO unter Angabe der Mittel zur Glaubhaftmachung schriftsätzlich vorgetragen werden müssen. Bei der Eilbedürftigkeit von YJiedereinaetzungssachen geht es nicht an, daß dem Gericht der für die Wiedereinsetzung entscheidende Sachverhalt unter vielt ^'Überschreitung der gesetzlichen Frist erst nach und nach unterbreitet wird.
. ^ V. 2087 090 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 19/66 in dem Rechtsstreit des Gutsbesitzers Werner Sc] Gut Schwl - Prozeßbevollmächtigter: Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Br. ♦ 9 gegen den Kraftfahrzeugschlosser Kmil B] Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt 2 Per VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Pr. Hauß, H. Meyer und Dr. Nüßgens beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 25. Oktober 1966 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Gründe : Das Landgericht hat die auf Zahlung von 6.000 DM gerichtete Klage des Klägers durch Urteil vom 28. Juli 1966 abgewiesen. Gegen das am 1. August 1966 zugestellte Urteil hat der Kläger mit dem am 15. September 1966 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese auf einen Betrag von 3.000 DM beschränkt. Gleichzeitig hat er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gebeten. In der Begründung hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers geltend gemacht, er habe von den Hechtsanv/älten Dr. und in Mflmn (OMHP), den Verkehrsanv/älten des Klägers, am 14. September 1966 ein Schreiben erhalten. In diesem Schreiben sei unter Bezugnahme auf ein Schreiben vom 23. August 1966 um Mitteilung des Sachstandes gebeten worden. Aus einer beigefügten Anlage sei ersichtlich gewesen, daß das Schreiben vom 23. August 1966 den Auftrag zur Berufungseinlegung enthalten habe. Bin Schreiben vom 23. August 1966 sei in seinem Büro nicht eingegangen. Eine Nachforschung bei der Post nach dem Verbleib des Schreibens sei ergebnislos gewesen. 3 Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht führt und die Ausführung ihrer Instruktion vom 23. August 1966 überwachen müssen, zu demal derartige Aufträge üblicherweise sofort bestätigt würden. Wenn das Schreiben vom 23. August 1966 geben worden sei, habe bei regelmäßigem Lauf der Dinge am 30. August 1966 (einem Dienstag) eine Bestätigung des prompte Antwort ausgeblieben sei, habe der Schluß nahe gelegen, daß der Auftrag den Prozeßbevollmächtigten in nicht erreicht habe oder daß irgendwelche Gründe der Ausführung der Weisung entgegengestanden hätten. Unter diesen Umständen sei eine fernmündliche oder telegraphische Anfrage geboten gewesen. Hätten die Verkehrsanwälte zwei Cage vor dem 1. September 1966 diesen V/eg beschritten, wäre aller Voraussich nach die Berufungsfrist eingehalten worden. Da eine Kontrolle unterblieben sei, lasse sich ein leichtes prozessuales Verschulden nicht ausschließen. Die sofortige Beschwerde des Klägers konnte keinen Erfolg haben. Ks entspricht der Rechtsprechung, daß ein Anwalt, der einem anderen Anwalt schriftlich den Auftrag zur Rechtsmitteleinlegung gibt, sich bei Wahrung der erforderlichen Sorgfalt nicht ohne weiteres darauf verlassen darf, daß der Auftrag ausgeführt wird. Da solche Aufträge in aller Regel umgehend bestätigt v/erden, besteht im allgemeinen Anlaß zur Rückfrage, wenn eine prompte Bestätigung unterbleibt (vgl. BGH LM ZPO § 233 Nr. 54; RGZ 99, 272; RG LZ 1925, 597). Weil die Beauftragung zur Rechtsmitteleinlegung erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgte, bestand Anlaß aus, die 1 Anwälte des Klägers hätten die Ankunft in am 24. August 1966 (einem Mittwoch) zur Post ge~ Prozeßbevollmächtigten vorliegen müssen. Da eine zu besonderer Sorgfaltswahrung, In der rechtlichen Würdigung ist daher dem angefochtenen Beschluß grundsätzlich zuzustimmen. Abgesehen davon genügt, wie der Beklagte mit Recht geltend macht, der gestellte Wiedereinsetzungsantrag nicht-den Erfordernissen des § 236 ZPO. In dem Antrag erklärte sich zwar der Prozeßbevollmächtigte zur Glaub- haftmachung bereit, daß ein (im Wortlaut nicht mitgeteiltes) Schreiben vom 23. August 1966 aus Hm, von dessen Existenz er durch ein zweites Schreiben aus erfahren habe, bei ihm nicht eingegangen sei. Es fehlte aber an näheren Angaben darüber, daß und wann das ordnungsmäßig andressierte Schreiben in zur Post gegeben ist. Es waren auch keine Mittel zur Glaubhaftmachung über die Absendung des Schreibens aus angegeben worden. Wollte der Kläger geltend machen, daß sich die MAnwälte aus besonderen Gründer, auf eine rechtzeitige Ausführung des erteilten Auftrags hätten verlassen dürfen und daß sie aus dem Unterbleiben einer prompten Auftragsbestätigung keinen Anlaß zur Besorgnis entnehmen brauchten, so hätten diese Gründe innerhalb der Prist des § 234 ZPO unter Angabe der Mittel zur Glaubhaftmachung schriftsätzlich vorgetragen werden müssen. Angesichts dec Inhalts des Wiedereinsetzungsantrages bestand für das Oberlancesgericht keine Verpflichtung, den Kläger gemäß § 139 ZPO zu einer Ergänzung seiner Angaben zu veranlassen. Bei der Eilbedürftigkeit von YJiedereinaetzungssachen geht es nicht an, daß dem Gericht der für die Wiedereinsetzung entscheidende Sachverhalt unter vielt ^'Überschreitung der gesetzlichen Frist erst nach und nach unterbreitet wird. Daher muß auch das neue Vorbringen, das der Kläger erstmalig dem Bescliwerdegericht unterbreitet, als unbeachtlich zurückgewiesen werden. Da der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet war, ist die Berufung mit Recht als unzulässig verworfen worden (§ 519 b Ab.s. 1 ZPO). jtüngels Dr. Hauß