Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr. v. Juli 1995 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Zur Begründung trug er vor, daß er selbst Berufung eingelegt und danach die bis dahin nicht mit der Sache befaßte Rechtsanwältin W. mit der Fertigung eines Entwurfs für die Berufungsbegründung beauftragt und sie "angewiesen” habe, daß diese von ihm selbst unterzeichnet werden müsse. mit Schriftsatz vom gleichen Tag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und zugleich Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt und begründet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er vorgetragen, daß er die bis dahin mit der Sache noch nicht befaßte Rechtsanwältin W. mit der Fertigung eines Entwurfs für die Berufungsschrift beauftragt und sie "angewiesen" habe, daß die Berufungsschrift nur von ihm selbst unterzeichnet werden dürfe. August 1995 die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Mai 1995 eingegangene Berufungsschrift nicht von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist, deshalb der gesetzlichen Form nicht entspricht und innerhalb der Berufungsfrist keine formgerechte Berufungsschrift eingegangen ist. Auch die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Versagung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist kann keinen Erfolg haben. hat, in erster Linie auf einem Fehlverhalten der Rechtsanwältin W.Es kann dahinstehen, ob dieser Vortrag unter den besonderen Umständen des Falles durch die eidesstattlichen Versicherungen zu dem zweiten, hier maßgeblichen Wiedereinsetzungsantrag hinreichend glaubhaft gemacht ist, da auch bei Zugrundelegung dieses Sachverhalts ein Verschulden des Pro-^ zeßbevollmächtigten gegeben ist. Da sie zu dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten in keinem Sozietätsverhältnis stand, hat sich die diesem erteilte Prozeßvollmacht nicht auf sie erstreckt. Sie war auch innerhalb des Büros des Prozeßbevollmächtigten nicht mit der selbständigen Bearbeitung des vorliegenden Rechtsstreits betraut, so daß ihr Verschulden dem Beklagten nicht nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden kann (Senatsbeschluß vom 28. - sie war im fraglichen Zeitpunkt erst seit etwa drei Monaten als Rechtsanwältin zugelassen - nicht ausreichen, zu demal nichts dafür vorgetragen worden ist, daß es etwa zu ihren Aufgaben gehört hätte, den Schriftsatzverkehr zu überwachen und die Unterzeichnung von Schriftsätzen durch den postulationsfähigen Rechtsan- nicht darauf vertrauen, daß sie ihm den Schriftsatz zur Unterschrift vorlegen werde, sondern hätte bei ihr Rückfrage halten müssen (Senatsbeschluß vom 28. entsprechend ihrer eidesstattlichen Versicherung unmittelbar nach Unterzeichnung des Schriftsatzes auch dessen Absendung veranlaßt hat, bei der gebotenen Nachfrage wie auch anhand des in der Kanzlei verbliebenen Doppels hätte festgestellt werden können, daß der Schriftsatz versehentlich von ihr unterzeichnet worden war. Unterzeichneten Berufungsschrift korrigiert werden können, so daß die Fristversäumung - auch - auf dem dargelegten Fehler von Rechtsanwalt S. wegen mangelhafter Ausgangskontrolle anzunehmen ist, weil nämlich durch eine solche Kontrolle sichergestellt werden müsse, daß nur vom postulationsfähigen Rechtsanwalt Unterzeichnete Schriftsätze zur Absendung gelangten (dazu Senatsbeschluß vom 28. Deshalb bedarf es auch keiner rechtlichen Einordnung des Vorbringens des Beklagten, daß wegen der von Rechtsanwältin W.
BUNDESGERICHTSHOF Beschluss VI ZB 18/95 u. VI ZB 19/95 vom 28. November 1995 in dem Rechtsstreit Gerd Bl istraße Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte und Partner, ^■■Istraße A, ScflHffff HflB - gegen Raymond C traße ff, Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt II. Instanz: Straße ff, Cfl 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressier am 28. November 1995 beschlossen: Die sofortigen Beschwerden des Beklagten gegen die Beschlüsse des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. August 1995 werden auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf jeweils 37.991,59 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Beklagte hat gegen das ihm am 10. April 1995 zugestellte Urteil des Landgerichts mit am 8. Mai 1995 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Dieser Schriftsatz war von der in der Kanzlei seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt S., tätigen Rechtsanwältin W. unterzeichnet, die nicht beim Oberlandesgericht zugelassen ist. Ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft datiert vom 16. Januar 1995. Die von Rechtsanwalt S. Unterzeichnete Berufungsbegründung ging am 3 8. Juni 1995 beim Oberlandesgericht ein. Nachdem der Kläger den Formmangel der Berufungsschrift mit einem dem Beklagten am 27. Juni 1995 zugegangenem Schriftsatz gerügt hatte, beantragte Rechtsanwalt S. mit am 10. Juli 1995 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Zur Begründung trug er vor, daß er selbst Berufung eingelegt und danach die bis dahin nicht mit der Sache befaßte Rechtsanwältin W. mit der Fertigung eines Entwurfs für die Berufungsbegründung beauftragt und sie "angewiesen” habe, daß diese von ihm selbst unterzeichnet werden müsse. Gleichwohl habe Rechtsanwältin W. aus ihm nicht bekannten Gründen den Schriftsatz selbst unterzeichnet. Hierfür hat er eine eigene eidesstattliche Versicherung sowie eine solche von Rechtsanwältin W. vorgelegt. Nach telefonischem Hinweis des Gerichts auf die Verwechslung von Berufung und Berufungsbegründung am 11. Juli 1995 hat Rechtsanwalt S. mit Schriftsatz vom gleichen Tag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und zugleich Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt und begründet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er vorgetragen, daß er die bis dahin mit der Sache noch nicht befaßte Rechtsanwältin W. mit der Fertigung eines Entwurfs für die Berufungsschrift beauftragt und sie "angewiesen" habe, daß die Berufungsschrift nur von ihm selbst unterzeichnet werden dürfe. Zur Glaubhaftmachung hat er eidesstattliche Versicherungen mit entsprechendem Inhalt vorgelegt. 4 Das Oberlandesgericht hat mit Beschlüssen vom 8. August 1995 die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Gegen diese jeweils am 11. August 1995 zugestellten Beschlüsse hat der Beklagte mit am 25. August 1995 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. II. Beide Rechtsmittel sind zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. 1. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Berufung gemäß § 519 b Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil die am 8. Mai 1995 eingegangene Berufungsschrift nicht von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist, deshalb der gesetzlichen Form nicht entspricht und innerhalb der Berufungsfrist keine formgerechte Berufungsschrift eingegangen ist. 2. Auch die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Versagung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist kann keinen Erfolg haben. Den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten trifft nämlich an der Fristversäumung ein Verschulden im Sinn des § 233 ZPO, welches sich der Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. a) Zwar beruht nach dem Tatsachenvortrag des Beklagten der Fehler, der zur Versäumung der Berufungsfrist geführt 5 hat, in erster Linie auf einem Fehlverhalten der Rechtsanwältin W. Es kann dahinstehen, ob dieser Vortrag unter den besonderen Umständen des Falles durch die eidesstattlichen Versicherungen zu dem zweiten, hier maßgeblichen Wiedereinsetzungsantrag hinreichend glaubhaft gemacht ist, da auch bei Zugrundelegung dieses Sachverhalts ein Verschulden des Pro-^ zeßbevollmächtigten gegeben ist. Das Verschulden von Rechtsanwältin W. muß allerdings außer Betracht bleiben. Da sie zu dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten in keinem Sozietätsverhältnis stand, hat sich die diesem erteilte Prozeßvollmacht nicht auf sie erstreckt. Sie war auch innerhalb des Büros des Prozeßbevollmächtigten nicht mit der selbständigen Bearbeitung des vorliegenden Rechtsstreits betraut, so daß ihr Verschulden dem Beklagten nicht nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden kann (Senatsbeschluß vom 28. Juni 1994 - VI ZB 12/94 - VersR 1995, 194, 195 m.w.N.). b) Indessen trifft auch Rechtsanwalt S. selbst ein Verschulden an der Fristversäumung. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß der Prozeßbevollmächtigte sicherstellen mußte, daß ihm die Berufungsschrift nach Fertigung durch Rechtsanwältin W. rechtzeitig zur Unterschrift vorgelegt wurde. Wie der erkennende Senat im Beschluß vom 28. Juni 1994 - aaO - für einen vergleichbaren Sachverhalt dargelegt hat, konnte insoweit die Anweisung an die noch berufsunerfahrene Rechtsanwältin W. - sie war im fraglichen Zeitpunkt erst seit etwa drei Monaten als Rechtsanwältin zugelassen - nicht ausreichen, zu demal nichts dafür vorgetragen worden ist, daß es etwa zu ihren Aufgaben gehört hätte, den Schriftsatzverkehr zu überwachen und die Unterzeichnung von Schriftsätzen durch den postulationsfähigen Rechtsan- 6 wait zu gewährleisten. Bei dieser Sachlage hat Rechtsanwalt S. dadurch, daß er Rechtsanwältin W. mit der Fertigung der fristwahrenden Berufungsschrift eine in seinen alleinigen Zuständigkeitsund Verantwortungsbereich fallende Anwaltstätigkeit übertragen hat, eine besondere Gefahrenlage geschaffen, die eine Vergewisserung darüber erforderlich gemacht hat, daß der Schriftsatz die Kanzlei nur mit seiner eigenen Unterschrift verlassen konnte (Senatsbeschluß vom 28. Juni 1994 - aaO). Angesichts der bei einer solchen Handhabung nicht auszuschließenden und im konkreten Fall auch verwirklichten Gefahr, daß Rechtsanwältin W. versehentlich den Schriftsatz selbst unterzeichnen und zur Absendung bringen werde, durfte Rechtsanwalt S. nicht darauf vertrauen, daß sie ihm den Schriftsatz zur Unterschrift vorlegen werde, sondern hätte bei ihr Rückfrage halten müssen (Senatsbeschluß vom 28. Juni 1994 - aaO). Das ist jedoch ersichtlich nicht geschehen. Eine solche rechtzeitige Rückfrage würde die Fristversäumung verhindert haben, weil selbst dann, wenn Rechtsanwältin W. entsprechend ihrer eidesstattlichen Versicherung unmittelbar nach Unterzeichnung des Schriftsatzes auch dessen Absendung veranlaßt hat, bei der gebotenen Nachfrage wie auch anhand des in der Kanzlei verbliebenen Doppels hätte festgestellt werden können, daß der Schriftsatz versehentlich von ihr unterzeichnet worden war. In diesem Fall hätte der Fehler noch innerhalb der Berufungsfrist durch Einreichung einer von Rechtsanwalt S. Unterzeichneten Berufungsschrift korrigiert werden können, so daß die Fristversäumung - auch - auf dem dargelegten Fehler von Rechtsanwalt S. beruht. 7 c) Bei dieser Sachlage bedarf es keiner abschließenden Erörterung, ob, wie das Berufungsgericht meint, auch ein Organisationsverschulden von Rechtsanwalt S. wegen mangelhafter Ausgangskontrolle anzunehmen ist, weil nämlich durch eine solche Kontrolle sichergestellt werden müsse, daß nur vom postulationsfähigen Rechtsanwalt Unterzeichnete Schriftsätze zur Absendung gelangten (dazu Senatsbeschluß vom 28. Juni 1994 - aaO - sowie BGH, Beschluß vom 28. Oktober 1987 - VIII ZB 22/87 - NJW 1988, 211). Deshalb bedarf es auch keiner rechtlichen Einordnung des Vorbringens des Beklagten, daß wegen der von Rechtsanwältin W. veranlaßten unmittelbaren Absendung der Berufungsschrift im vorliegenden Fall keine "Fristenkontrolle" durchgeführt worden sei. Groß Bischoff Dr. v. Gerlach Dr. Müller Dr. Dressier