Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Macke, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. v. Die Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung im Urteil des 1. Die isolierte Anfechtung einer Entscheidung im Kostenpunkt ist unzulässig (§ 99 Abs. 1 ZPO). Auch im Zusammenhang mit der Hauptentscheidung ist das Urteil des Bezirksgerichts hier nicht anfechtbar, da im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 545 Abs. 2 ZPO i.V. m. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 18/91 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Herrn Rainer Kl rstraße 87 a Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt PMB^^^straße 81, S gegen die Stadt vertreten durch den Oberbürgermeister, Altstädtisches Rathaus, Am 14, S< Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt S( traße 23, Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Macke, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. v. Gerlach am 11. Juni 1991 beschlossen; Die Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung im Urteil des 1. Zivilsenats des Bezirksgerichts Schwerin vom 19. März 1991 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe : Die isolierte Anfechtung einer Entscheidung im Kostenpunkt ist unzulässig (§ 99 Abs. 1 ZPO). Auch im Zusammenhang mit der Hauptentscheidung ist das Urteil des Bezirksgerichts hier nicht anfechtbar, da im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 545 Abs. 2 ZPO i.V.m. Einigungsvertrag Anlage I Kap. III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Maßgabe 1 h) . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Wert des Beschwerdegegenstandes: 300,DM Dr. Steffen Dr. v. Gerlach