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BGH · VI ZB 18/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 18/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Macke, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. v. Die Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung im Urteil des 1. Die isolierte Anfechtung einer Entscheidung im Kostenpunkt ist unzulässig (§ 99 Abs. 1 ZPO). Auch im Zusammenhang mit der Hauptentscheidung ist das Urteil des Bezirksgerichts hier nicht anfechtbar, da im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 545 Abs. 2 ZPO i.V. m. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Zitierte Normen: § 99 ZPO
ZPOProzeßbevollmächtigterKostenentscheidungunzulässigKlägerBezirksgerichts

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 18/91
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Rainer Kl
 rstraße 87 a
Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt PMB^^^straße 81, S
gegen
 die Stadt	vertreten	durch	den	Oberbürgermeister,
 Altstädtisches Rathaus, Am	14,	S<
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt S(
traße 23,
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Macke, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. v. Gerlach
 am 11. Juni 1991
beschlossen;
Die Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung im Urteil des 1. Zivilsenats des Bezirksgerichts Schwerin vom 19. März 1991 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe :
Die isolierte Anfechtung einer Entscheidung im Kostenpunkt ist unzulässig (§ 99 Abs. 1 ZPO). Auch im Zusammenhang mit der Hauptentscheidung ist das Urteil des Bezirksgerichts hier nicht anfechtbar, da im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 545 Abs. 2 ZPO i.V.m. Einigungsvertrag Anlage I Kap. III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Maßgabe 1 h) .
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 300,DM
Dr. Steffen
 Dr. v. Gerlach