Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Dr. Birkmann am 13. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Das Oberlandesgericht hat sich zutreffend auf den Standpunkt gestellt, daß die Klägerin außer der Berufungsfrist (§ 516 ZPO) auch die zweiwöchige Frist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs (§ 234 Abs. 1 ZPO) versäumt hat. Februar 1989 durch die Zustellung des Prozeßkostenhilfe bewilligenden Beschlusses des Oberlandesgerichts an Rechtsanwalt Sch. in Gang gesetzt worden und war daher bei Eingang des Wiedereinsetzungsgesuchs am 3. Mit der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe war das in der Mittellosigkeit der Klägerin liegende Hindernis für die Einlegung der Berufung behoben. Bundesgerichtshofs, daß in diesem Falle die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO mit der Bekanntgabe der dem Prozeßkostenhilfegesuch stattgebenden Entscheidung an die Partei oder ihren Vertreter zu laufen beginnt (BGH Beschluß vom 22. Entscheidend ist, daß Rechtsanwalt Sch. von der Klägerin beauftragt war, für sie - wie es die sofortige Beschwerde ausdrückt -
BUNDESGERICHTSHOF c&S VI ZB 18/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Rita Istraße / Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt fliflfl,__ K|^Bstra^e B, hM|I' gegen Dr. med. Jost ), Ro^flstraße 0, Bad-J Beklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. AflHB^>rücke fl, H PP WIV 2 ■>K Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Dr. Birkmann am 13. Juni 1989 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 6. April 1989 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 67.400 DM (32.400 DM materieller Schaden + 35.000 DM Schmerzensgeld) Gründe: Das Oberlandesgericht hat sich zutreffend auf den Standpunkt gestellt, daß die Klägerin außer der Berufungsfrist (§ 516 ZPO) auch die zweiwöchige Frist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs (§ 234 Abs. 1 ZPO) versäumt hat. Diese letztere Frist ist hier am 17. Februar 1989 durch die Zustellung des Prozeßkostenhilfe bewilligenden Beschlusses des Oberlandesgerichts an Rechtsanwalt Sch. in Gang gesetzt worden und war daher bei Eingang des Wiedereinsetzungsgesuchs am 3. April 1989 bereits verstrichen. Mit der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe war das in der Mittellosigkeit der Klägerin liegende Hindernis für die Einlegung der Berufung behoben. Es entspricht der Rechtsprechung des 3 Bundesgerichtshofs, daß in diesem Falle die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO mit der Bekanntgabe der dem Prozeßkostenhilfegesuch stattgebenden Entscheidung an die Partei oder ihren Vertreter zu laufen beginnt (BGH Beschluß vom 22. Januar 1986 - IVb ZB 122/85 - VersR 1986, 580 m.w.N.). Der Hinweis der Klägerin, daß es sich bei Rechtsanwalt Sch. nicht um ihren Prozeßbevollmächtigten erster Instanz handele und seine Beiordnung für das Berufungsverfahren ihn noch nicht zu ihrem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten gemacht habe, geht fehl. Entscheidend ist, daß Rechtsanwalt Sch. von der Klägerin beauftragt war, für sie - wie es die sofortige Beschwerde ausdrückt - "Prozeßkostenhilfe einzuholen". Damit war er für das Prozeßkostenhilf everfahren der Vertreter der Klägerin. Bedient sich die Partei für das Prozeßkostenhilfegesuch eines Rechtsanwalts, ist dieser grundsätzlich ermächtigt, die auf das Gesuch ergehende Entscheidung entgegenzunehmen (BGH aaO m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Macke Dr. Lepa Dr. Birkmann