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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 5. Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. Trotz ordnungsgemäßer Abmeldung beim Einwohnermeldeamt und des beim Postamt gestellten Nach-sendeantrages hätten die Briefe ihres Prozeßbevollmächtigten sie nicht erreicht. Sie habe noch zusätzlich für die Nachsendung der Post Vorsorge getroffen, indem sie ihrem Prozeßbevollmächtigten anläßlich des Termins vor dem Landgericht Hannover vom 22. Oktober 1969 ihre neue Anschrift mitgeteilt und mit den Mietern ihrer bisherigen Wohnung vereinbart habe, für sie eingehende Post nachzusenden. Oktober 1970 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Das Empfangsbekenntnis entspricht den Voraussetzungen des § 198 Abs. 2 ZPO. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß für die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes nicht eine sog. Die Abzeichnung des Empfangsbekenntnisses durch Rechtsanwalt P^|^ läßt als Anfangsbuchstaben ein individuell geformtes P mit einem weiteren charakteristischen Schriftzeichen erkennen, das auf den Endbuchstaben y hindeutet. Diese von ihm häufig gebrauchte Unterschrift läßt keinen Zweifel an der Urheberschaft und ist für ein Empfangsbekenntnis nach §198 Abs. 2 ZPO ausreichend. Auch der sonstige Inhalt des Formulars beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit des Empfangsbekenntnisses, das mit Datum und Unterschrift den Erfordernissen des § 198 Abs. 2 ZPO genügt (BGHZ 30, 335, 336). Es weist den Unterzeichner als Prozeßbevollmächtigten der Beklagten und Rechtsanwalt Dr. als Prozeßbevollmächtigten des Gegners aus, so daß keine Ungewißheit darüber besteht, zwischen welchen Rechtsanwälten das Urteil zugestellt worden ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagte nicht mit der nötigen Sorgfalt handelte. April 1970 mit dem Vermerk ’’Empfänger unbekannt verzogen” zurückkamen, so hatte dies seine Ursache darin, daß die Beklagte den Nachsendeantrag nach Ablauf eines halben Jahres nicht erneuert hatte. Schließlich hat das Berufungsgericht auch darin recht, daß die Beklagte sich nicht auf die behauptete mündliche Mitteilung ihrer neuen Anschrift an Rechtsanwalt P^0 verlassen konnte.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
FormularHannoverEmpfangsbekenntnisZPOProzeßbevollmächtigtenUnterschrift

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 078
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Witwe Erika istraße^B
Beklagte und Beschwerdeführerin
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Witwe Annelore
 geb.
Klägerin und Beschwerdegegnerin
- Prozeßbevollmächtigte
II. Instanz:
Rechtsanwälte in	-
und Dr,
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 22. Dezember 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Dr. Weber, Sonnabend, Dunz und Scheffen beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den
 Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
 Celle vom 20. Oktober 1970 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der
 Beklagten zur Last.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf
DM 5.000,—
festgesetzt.
Gründe :
Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. Juni 1970 unter Abweisung der von ihr erhobenen Widerklage nach dem Antrag der Klage verurteilt worden. Sie hat gegen dieses ihrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten im Parteibetrieb am 10. Juli 1970 zugestellte Urteil am 25. September 1970 Berufung eingelegt und zugleich beantragt, ihr wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
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Sie hat vorgetragen, sie habe erst am 22. und 23. September 1970 Kenntnis von dem Urteil erhalten. Sie sei während des Rechtsstreits am 3. September 1969 von Hannover nach Kirchheim-Teck verzogen. Trotz ordnungsgemäßer Abmeldung beim Einwohnermeldeamt und des beim Postamt gestellten Nach-sendeantrages hätten die Briefe ihres Prozeßbevollmächtigten sie nicht erreicht. Sie habe noch zusätzlich für die Nachsendung der Post Vorsorge getroffen, indem sie ihrem Prozeßbevollmächtigten anläßlich des Termins vor dem Landgericht Hannover vom 22. Oktober 1969 ihre neue Anschrift mitgeteilt und mit den Mietern ihrer bisherigen Wohnung vereinbart habe, für sie eingehende Post nachzusenden. Die Umschreibung durch das Postamt habe in den Monaten Oktober bis Dezember 1969 auch funktioniert. Somit sei sie durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden, die Berufung rechtzeitig einzulegen.
Das Oberlandesgericht Celle hat durch Beschluß vom 20. Oktober 1970 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Diese ist statthaft, formund fristgerecht eingelegt (§§ 519 Abs. 2, 567 Abs. 3, 547 Abs. 2, 577 ZPO), aber nicht begründet.
a) Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, die Zustellung des landgerichtlichen Urteils sei fehlerhaft, so daß die in § 516, 2.Halbsatz ZPO vorgesehene Sechsmonatsfrist gelte, die Berufungsfrist daher noch gewahrt sei.
Das Empfangsbekenntnis über die von Anwalt zu Anwalt bewirkte
4
Zustellung trage nämlich die Unterschrift ihres Prozeßbevollmächtigten nur in Gestalt eines "unleserlichen Schnörkels", der offenbar eine Unterschrift in abgekürzter Form darstelle. Ein solcher "Kürzel" könne nicht als Unterschrift gewertet werden. Ferner sei das Empfangsbekenntnis darum unwirksam, weil das dafür verwendete Formular unvollständig ausgefüllt und nicht zu erkennen sei, wer das Urteil empfangen habe.
Das Empfangsbekenntnis entspricht den Voraussetzungen des § 198 Abs. 2 ZPO. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß für die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes nicht eine sog. "Paraphe" anstelle der Unterschrift genüge (B. v. 13. Juli 1967 - la ZB 1/67 - JZ 1967, 708). Jedenfalls genügt nicht die Abzeichnung mit dem ersten Buchstaben des Namens (B. v. 24. September 1968 - III ZB 26/68 - Dt. Rechtspfl. 1969, 87). Vielmehr ist erforderlich, daß das Schriftbild individuellen Charakter aufweist, der die Nachahmung durch einen beliebigen Dritten zu demindest erschwert (BGH Urt. v. 14. Mai 1964 - VII ZR 75/63 - MDR 1964, 747), ohne daß die Unterschrift allerdings lesbar zu sein braucht (BGH aaO; BGHSt 12, 317). Dem Erfordernis der Unterschrift in diesem Sinne ist genügt, wenn der erste Buchstabe individuell geformt ist, mag auch das Nachfolgende weder aus Buchstaben bestehen noch individuelle Züge tragen (Urt. v. 14. Mai 1964 aaO). Die Abzeichnung des Empfangsbekenntnisses durch Rechtsanwalt P^|^ läßt als Anfangsbuchstaben ein individuell geformtes P mit einem weiteren charakteristischen Schriftzeichen erkennen, das auf den Endbuchstaben y hindeutet. Diese von ihm häufig gebrauchte Unterschrift läßt keinen Zweifel an der Urheberschaft und ist für ein Empfangsbekenntnis nach §198 Abs. 2 ZPO ausreichend.
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Auch der sonstige Inhalt des Formulars beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit des Empfangsbekenntnisses, das mit Datum und Unterschrift den Erfordernissen des § 198 Abs. 2 ZPO genügt (BGHZ 30, 335, 336). Es weist den Unterzeichner als Prozeßbevollmächtigten der Beklagten und Rechtsanwalt Dr.	als	Prozeßbevollmächtigten des Gegners aus, so
 daß keine Ungewißheit darüber besteht, zwischen welchen Rechtsanwälten das Urteil zugestellt worden ist.
b) Die sofortige Beschwerde hat auch sachlich keinen Erfolg. Zu Recht hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagte nicht mit der nötigen Sorgfalt handelte. Sie hat nur glaubhaft gemacht, daß sie sich beim Einwohnermeldeamt in Kirchheim-Teck angemeldet, nicht aber, daß sie sich beim Einwohnermeldeamt in Hannover ordnungsgemäß abgemeldet hatte. Dagegen sprechen drei Auskünfte des Einwohnermeldeamtes Hannover vom 6. Mai, 7. August und 4. September 1970 (Bl. 82, Hülle 91 d.A.), nach denen sie in Hannover, Haltenhoffstraße 57 gemeldet war. Wenn die Briefe ab 7. April 1970 mit dem Vermerk ’’Empfänger unbekannt verzogen” zurückkamen, so hatte dies seine Ursache darin, daß die Beklagte den Nachsendeantrag nach Ablauf eines halben Jahres nicht erneuert hatte. Damit erhielt die Beklagte ihre Post weder an die alte noch an die neue Adresse zugestellt. Die Begrenzung der Laufzeit des Nachsendeauftrags war aber aus dem Formular ersichtlich. Den Ausführungen des Berufungsgerichts, daß ihr dies bei sorgfältiger Beachtung des von ihr unterschriebenen Formulars nicht hätte entgehen können, ist beizutreten. Schließlich hat das Berufungsgericht auch darin recht, daß die Beklagte sich nicht auf die behauptete mündliche Mitteilung ihrer neuen Anschrift an Rechtsanwalt P^0 verlassen konnte. Insoweit wird auf die Ausführungen des Berufungsgerichts Bezug genommen.
['
 
Die Voraussetzungen des § 233 Abs. 1 ZPO liegen somit nicht vor.
Dunz
 Scheffen
Pehle
 Dr. Weber
 Sonnabend