Gründe Die Klägerin hat den Beklagten wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls schadensersatzpflichtig gemacht und ein im wesentlichen obsiegendes Urteil des Landgerichts München I erstritten, gegen das der Beklagte am 4. August I960 unterlassen habe, auf der zugestellten Beschlußausfertigung oder in den Handakten den Zeitpunkt der Zustellung zu vermerken oder die Hechtsanwältin Dr. zur Anbringung eines solchen Vermerks zu veranlassen, der er nach dem Vorbringen des Beklagten die Beschlußausfertigung ohne das von ihm ausgestellte Empfangsbekenntnis mit dem Bemerken übergeben hat, er habe den Beschluß eben bekommen und sie möge die notwendig gewordenen Änderungen im Fristenkalender Dieses schuldhafte Versäumnis sei dafür ursächlich gewesen, daß der in der Kanzlei beschäftigte Rechtsreferendar D^^ bei der ihm von der Rechtsanwältin Dr. G^^ aufgetragenen Berechnung des Fristablaufs zu dem irrigen Ergebnis gekommen sei, der Beschluß sei überhaupt nicht zuge-i stellt und die Berufungsbegründungsfrist nicht wieder in Lauf gesetzt worden. Es gehörte daher zu den Pflichten der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu prüfen und festzustellen, ob der Beschluß vom 26. August I960 wirksam zugestellt war und wann nunmehr die Berufungsbegründungsfrist ablief.Biese Prüfung dem Rechtsreferendar zu überlassen, der von den Vorgängen der Zustellung nichts wußte und über sie aus den Handakten nichts ersehen konnte, war nicht angängig. Es war vielmehr die Aufgabe der Anwälte selbst, die Prüfung vorzunehmen, bei Feststellung wirksam erfolgter Zustellung den Zustellungstag zu vermerken und die weiteren Maßnahmen zu treffen, die notwendig waren, damit die Frist beachtet und eingehalten wurde (vgl« BGH Urteil vom 29- Januar 1953 - 3V ZR 162/52 - LM Nr» 34 zu § 233 ZPO; Beschluß vom 6. Ba Rechtsanwalt Br. G^0, der bei der Zustellung nach § 212 a ZPO persönlich mitgewirkt hatte, die von ihm ausgestellte Empfangsbescheinigung zwecks Rückgabe an das Berufungsgericht von der zugestellten Beschlußausfertigung getrennt hat, bevor noch der durch die Erklärung zur Feriensache veränderte Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in den Handakten und in dem Fristenkalender notiert war, mußte mit ganz besonderer Sorgfalt sichergestellt werden, daß die neue Frist festgelegt und gewahrt wurde (vgl. Dr. G^l^es verabsäumt haben, sich durch Rückfrage bei ihrem Mitanwalt zu vergewissern, ob eine ordnungsmässige Zustellung stattgefunden hatte, als dieser ihr die Beschlußausfertigung mit der Bitte um Überprüfung des Fristenlaufs übergab. Gleich viel, wer von den beiden Anwälten es an der notwendigen Sorgfalt hat fehlen lassen, ist dem Beklagten nach § 232 ZPO das Versehen eines jeden von ihnen anzurechnen.
VI ZB 18/60 3 2191 085 Beschluß In Sachen in Ml des Kaufmanns David S| straße^^, Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Brozeßhevollmächtigte: Recht sanwältg_J)r.. und Dr. iHHHH^kin gegen m die Redakteurin Maria von Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin BHHIHHHV in hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10»Oktober I960 in der Sitzung vom 13. Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Hauß und Dr. Graf beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde werden dem Beklagten auferlegt. Gründe Die Klägerin hat den Beklagten wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls schadensersatzpflichtig gemacht und ein im wesentlichen obsiegendes Urteil des Landgerichts München I erstritten, gegen das der Beklagte am 4. Juli I960 Berufung eingelegt hat« Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 26. August I960 die Sache zur Feriensache erklärt. Ausfertigung des Beschlusses ist den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gemäß § 212 a ZPO am 31. August I960 zugestellt worden. Die Berufungsbegründungsschrift vom 4. Oktober I960 ist am 5« Oktober I960 beim Oberlandesgericht eingegangen. Zugleich haben die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten beantragt, dem Beklagten gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand zu gev/ähren. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde ist unbegründete Das Berufungsgericht hat . dem Rechtsanwalt Dr. Gfl^ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beigemessen, weil er es bei der Entgegennahme der Zustellung vom 31. August I960 unterlassen habe, auf der zugestellten Beschlußausfertigung oder in den Handakten den Zeitpunkt der Zustellung zu vermerken oder die Hechtsanwältin Dr. zur Anbringung eines solchen Vermerks zu veranlassen, der er nach dem Vorbringen des Beklagten die Beschlußausfertigung ohne das von ihm ausgestellte Empfangsbekenntnis mit dem Bemerken übergeben hat, er habe den Beschluß eben bekommen und sie möge die notwendig gewordenen Änderungen im Fristenkalender vornehmen. Dieses schuldhafte Versäumnis sei dafür ursächlich gewesen, daß der in der Kanzlei beschäftigte Rechtsreferendar D^^ bei der ihm von der Rechtsanwältin Dr. G^^ aufgetragenen Berechnung des Fristablaufs zu dem irrigen Ergebnis gekommen sei, der Beschluß sei überhaupt nicht zuge-i stellt und die Berufungsbegründungsfrist nicht wieder in Lauf gesetzt worden. Die Beschwerde tritt der Annahme entgegen, daß es Rechts anwalt Dr. G^^pan der erforderlichen Sorgfalt habe fehlen lassen. Sie meint, es sei ausreichend gewesen, daß er die Beschlußausfertigung seiner Mitanwältin Dr. dem Bemer- ken vorgelegt habe, die Fristen müßten wegen der Erklärung zur Feriensache entsprechend geändert werden. Von seinem Gesichtspunkt aus betrachtet sei dies eine durchaus geeignete Maßnahmen zur Fristwahrung gewesen. Daß seine Mitteilung mißverstanden worden sei, könne ihm ebenso wenig zu dem Vorwurf angerechnet werden, wie die Rechtsanwältin Dr. Gfl^das bei ihz aufgetretene Mißverständnis, daß nicht zugestellt worden sei, verschuldet habe. Als sie den Rechtsreferendar DJ^mitMer -5 Prüfung beauftragt habe, um Zweifel auszuräumen, die ihr gekommen seien, nachdem Rechtsanwalt Dr. G^p infolge unvorhergesehener Abviesenheit seit dem 1. September I960 nicht mehr in der Kanzlei gewesen sei, habe sie darauf vertrauen dürfen, daß er den Auftrag ordnungsmässig ausführe. Diese Ausführungen können der Beschwerde nicht 'zuiir Erfolg verhelfen. Ob die Berufungsbegründungsfrist, deren Lauf durch die Gerichtsferien gehemmt war, durch die Erklärung zur Ferien« sache wieder in Lauf kam, war von der wirksamen Zustellung dieses Beschlusses abhängig (§§ 223, 329 Abs. 3 ZPO). Es gehörte daher zu den Pflichten der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu prüfen und festzustellen, ob der Beschluß vom 26. August I960 wirksam zugestellt war und wann nunmehr die Berufungsbegründungsfrist ablief. Biese Prüfung dem Rechtsreferendar zu überlassen, der von den Vorgängen der Zustellung nichts wußte und über sie aus den Handakten nichts ersehen konnte, war nicht angängig. Es war vielmehr die Aufgabe der Anwälte selbst, die Prüfung vorzunehmen, bei Feststellung wirksam erfolgter Zustellung den Zustellungstag zu vermerken und die weiteren Maßnahmen zu treffen, die notwendig waren, damit die Frist beachtet und eingehalten wurde (vgl« BGH Urteil vom 29- Januar 1953 - 3V ZR 162/52 - LM Nr» 34 zu § 233 ZPO; Beschluß vom 6. Juli 1955 - IV ZB 69/55 - LM Hr. 58 zu § 233 ZPO; Beschluß vom 23- September I960 - IV ZB 196/60). Ba Rechtsanwalt Br. G^0, der bei der Zustellung nach § 212 a ZPO persönlich mitgewirkt hatte, die von ihm ausgestellte Empfangsbescheinigung zwecks Rückgabe an das Berufungsgericht von der zugestellten Beschlußausfertigung getrennt hat, bevor noch der durch die Erklärung zur Feriensache veränderte Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in den Handakten und in dem Fristenkalender notiert war, mußte mit ganz besonderer Sorgfalt sichergestellt werden, daß die neue Frist festgelegt und gewahrt wurde (vgl. BGH Beschluß vom 22. Januar 1955 - VI ZB 41/54 - LM Hr. 21 zu § 232 ZPO). Biese Sorgfalt ist hier nicht beobachtet worden, mag nun Rechtsanwalt Br. seiner Mitanwältin nicht mit der er- forderlichen Beutlichkeit gesagt haben, daß ihm der Beschluß formgerecht zugestellt worden war, oder mag die Rechtsanv/ältin Dr. G^l^es verabsäumt haben, sich durch Rückfrage bei ihrem Mitanwalt zu vergewissern, ob eine ordnungsmässige Zustellung stattgefunden hatte, als dieser ihr die Beschlußausfertigung mit der Bitte um Überprüfung des Fristenlaufs übergab. Gleich viel, wer von den beiden Anwälten es an der notwendigen Sorgfalt hat fehlen lassen, ist dem Beklagten nach § 232 ZPO das Versehen eines jeden von ihnen anzurechnen. Mit Recht hat das Berufungsgericht hiernach die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Die Kosten des Be schwer deverfahrens hat der Beklagte nach § 97 ZPO zu tragen. Engels Hanebeck