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BGH · VI ZB 17/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 17/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. Müller und Dr. Dressier am 22. Zur Begründung und Glaubhaftmachung hat er auf das Wiedereinsetzungsgesuch im Verfahren 18 C 478/91 XVIII AG Oldenburg verwiesen, welches von Rechtsanwalt B., einem beim Landgericht zugelassenen Sozius des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt M., unterzeichnet ist. März 1992 die Berufungsschrift des vorliegenden Rechtsstreits mit der Bitte übergeben, sie zusammen mit anderen Berufungsschriften beim Oberlandesgericht abzugeben. Kurz nach seiner Rückkehr nach Hause habe jedoch bei der Hündin der Geburtsvorgang von 10 Welpen begonnen und sich mit Komplikationen über 8 bis 9 Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil er die Frist zur Einlegung der Berufung nicht ohne sein Verschulden versäumt hat, § 233 ZPO. Dabei geht das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO davon aus, daß dem Beklagten das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten zuzurechnen ist. Das Oberlandesgericht führt hierzu aus, eine Partei müsse sich auch das Verschulden eines nicht beim Oberlandesgericht zugelassenen Sozius ihres Prozeßbevollmächtigten anrechnen lassen, der es übernommen habe, die Berufungsbegründung rechtzeitig beim Oberlandesgericht abzugeben, und stützt sich hierbei auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 30. Demgegenüber macht die sofortige Beschwerde unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 1978 - II ZB 12/78 - VersR 1979, 232 geltend, auch das Verschulden eines derselben Sozietät angehörenden Rechtsanwalts stehe dem Verschulden des Bevollmächtigten nicht gleich, wenn der Bevollmächtigte ihm nur eine untergeordnete Tätigkeit überlassen habe, etwa die Abgabe eines fristwahrenden Schriftsatzes bei Gericht. Zivilsenat entschiedenen Fall war das Mandat bereits im ersten Rechtszug derjenigen Sozietät erteilt worden, welcher auch der Prozeßbevollmächtigte des Berufungsverfahrens angehörte. Vorliegend hat jedoch der Beklagte bereits im ersten Rechtszug derjenigen Sozietät, bei welcher später im Berufungsverfahren die Frist versäumt worden ist, das Mandat erteilt. Da er nichts dafür vorgetragen hat, daß er das Mandat etwa nur einem bestimmten Anwalt aus der Sozietät übertragen habe und der Sachverhalt für einen solchen Ausnahmefall auch keinerlei Anhalt bietet, bleibt es bei dem Grundsatz, daß alle der Sozietät angehörenden Anwälte als Bevollmächtigte im Sinn des § 85 Abs. 2 ZPO anzusehen sind (Senatsbeschluß vom 16. Bevollmächtigter des Klägers, so ist sein Verschulden nach § 85 Abs. 2 ZPO dem Beklagten zuzurechnen, ohne daß es darauf ankommt, daß er lediglich mit der Einreichung des Schriftsatzes bei Gericht beauftragt war. Die Einschränkung der Tätigkeit auf eine bloße Botentätigkeit würde zwar im Fall eines lediglich an-gestellten Anwalts keine Zurechnung etwaigen Verschuldens gegenüber der Partei zur Folge haben (Senatsbeschluß vom 28. Umfang der ihm übertragenen Tätigkeit nicht an, weil die Zurechnung seines Verschuldens sich anders als beim nur an-gestellten Anwalt nicht aus der übernommenen Sachbearbei-tung, sondern der Eigenschaft als Sozietätsmitglied und daher Bevollmächtigten der Partei ergibt. Es kann dahinstehen, ob es bereits als Verschulden zu bewerten ist, daß er es unterlassen hat, vor oder während der Fahrt zu der eingangs erwähnten Jahreshauptversammlung die ersichtlich fristgebundenen Schriftsätze bei Gericht abzuliefern. Insbesondere kann, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, die Sorge um die werfende Hündin nicht mit schwerwiegenden familiären Belastungen gleichgestellt werden, die möglicherweise ein Verschulden des Anwalts an der Fristversäumnis entfallen lassen können (BGH, Beschluß vom 5.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsanwaltHündinOberlandesgerichtZBMärzSozietätBeschlußVerschulden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 17/92
BESCHLUSS
vom 22. September 1992 in dem Rechtsstreit
 des Herrn Thorsten
 Beklagten und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr. ■■B "
und
 gegen
die öffentliche	oBHM, vertreten
 durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Dr. Jap-Jürgen JBB» St|^^BB| gg,
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
Rechtsanwälte und Kollegen,
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. Müller und Dr. Dressier
 am 22. September 1992
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. April 1992 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Der Beschwerdewert wird auf auf 33.768 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Dem Beklagten ist das ihn beschwerende Urteil des Landgerichts am 13. Februar 1992 zugestellt worden. Die Berufungsschrift vom 13. März 1992 ist erst am 27. März 1992 beim Berufungsgericht eingegangen, gleichzeitig mit Schriftsatz vom 27. März 1992, in welchem der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
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Berufungsfrist beantragt hat. Zur Begründung und Glaubhaftmachung hat er auf das Wiedereinsetzungsgesuch im Verfahren 18 C 478/91 XVIII AG Oldenburg verwiesen, welches von Rechtsanwalt B., einem beim Landgericht zugelassenen Sozius des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt M., unterzeichnet ist.
In jenem Gesuch hat Rechtsanwalt B. unter anwaltlicher Versicherung der Richtigkeit folgenden Sachverhalt vorgetragen: Rechtsanwalt M. habe ihm am späten Nachmittag des 13. März 1992 die Berufungsschrift des vorliegenden Rechtsstreits mit der Bitte übergeben, sie zusammen mit anderen Berufungsschriften beim Oberlandesgericht abzugeben. Weil sich ein Besprechungstermin mit einem Mandanten bis nach 19.30 Uhr verzögert habe und er zu diesem Zeitpunkt bereits in K. habe sein sollen, um an der Jahreshauptversammlung eines Jagdgebrauchshundevereins teilzunehmen, sei er in Eile gewesen und habe deshalb die Berufungsschriften nicht bereits auf der Fahrt nach K. beim Oberlandesgericht abgegeben, sondern dies auf der Rückfahrt zu seiner Wohnung in F. erledigen wollen. Nach Beendigung der Versammlung sei er sofort aufgebrochen, um die Gerichtspost abzuliefern. Ober Autotelefon habe er jedoch von seiner Lebensgefährtin erfahren, daß sich seine hochträchtige, wertvolle Hündin unruhig verhalte. Deshalb sei er auf direktem Weg nach Hause gefahren, um nach der Hündin zu sehen und dann entweder selbst zu dem Gericht zu fahren oder seine Lebensgefährtin hiermit zu beauftragen. Kurz nach seiner Rückkehr nach Hause habe jedoch bei der Hündin der Geburtsvorgang von 10 Welpen begonnen und sich mit Komplikationen über 8 bis 9
 
Stunden erstreckt. Darüber habe er die Berufungsschriften vollständig vergessen und sich erst am nächsten Morgen an sie erinnert.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen am 16. April 1992 zugestellten Beschluß richtet sich die am 29. April 1992 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Das formund fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil er die Frist zur Einlegung der Berufung nicht ohne sein Verschulden versäumt hat, § 233 ZPO.
Dabei geht das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO davon aus, daß dem Beklagten das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten zuzurechnen ist. Fraglich ist allerdings, ob Rechtsanwalt B., auf dessen Verschulden das Oberlandesgericht insoweit abhebt, als Prozeßbevollmächtigter des Beklagten anzusehen ist. Das Oberlandesgericht führt hierzu aus, eine Partei müsse sich auch das Verschulden eines nicht beim Oberlandesgericht zugelassenen Sozius ihres Prozeßbevollmächtigten anrechnen lassen, der es übernommen habe, die Berufungsbegründung rechtzeitig beim Oberlandesgericht abzugeben, und
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stützt sich hierbei auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 30. März 1978 - VII ZB 14/77 - VersR 1978, 669, 670. Demgegenüber macht die sofortige Beschwerde unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 1978 - II ZB 12/78 - VersR 1979, 232 geltend, auch das Verschulden eines derselben Sozietät angehörenden Rechtsanwalts stehe dem Verschulden des Bevollmächtigten nicht gleich, wenn der Bevollmächtigte ihm nur eine untergeordnete Tätigkeit überlassen habe, etwa die Abgabe eines fristwahrenden Schriftsatzes bei Gericht.
Bei näherer Betrachtung zeigt sich indessen, daß den beiden Beschlüssen unterschiedliche Sachverhalte zugrundeliegen.
In dem vom VII. Zivilsenat entschiedenen Fall war das Mandat bereits im ersten Rechtszug derjenigen Sozietät erteilt worden, welcher auch der Prozeßbevollmächtigte des Berufungsverfahrens angehörte. Demgegenüber war in dem der Entscheidung des II. Zivilsenats zugrundeliegenden Fall die Partei im ersten Rechtszug von einer anderen Sozietät vertreten und diejenige Sozietät, bei welcher die Berufungsbegründungsfrist versäumt wurde, erst im Berufungsrechtszug beauftragt worden, wobei zunächst nur der allein beim OLG zugelassene spätere Sachbearbeiter um ein Kurzgutachten über die Berufungsaussichten gebeten worden war. Von daher lag es nahe, in jenem besonderen Fall nur das beim Berufungsgericht zugelassene Sozietätsmitglied als Prozeßbevollmächtigten zu betrachten (vgl. hierzu auch BGHZ 56,
 355, 361 sowie BFH, Beschluß vom 15. Februar 1984 - II R 57/83 - NJW 1984, 1992).
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Vorliegend hat jedoch der Beklagte bereits im ersten Rechtszug derjenigen Sozietät, bei welcher später im Berufungsverfahren die Frist versäumt worden ist, das Mandat erteilt. Da er nichts dafür vorgetragen hat, daß er das Mandat etwa nur einem bestimmten Anwalt aus der Sozietät übertragen habe und der Sachverhalt für einen solchen Ausnahmefall auch keinerlei Anhalt bietet, bleibt es bei dem Grundsatz, daß alle der Sozietät angehörenden Anwälte als Bevollmächtigte im Sinn des § 85 Abs. 2 ZPO anzusehen sind (Senatsbeschluß vom 16. März 1965 - VI ZB 7/65 - NJW 1965, 1020, 1021; BGHZ 56, 355, 357 f; BGH, Beschlüsse vom 30. März 1978 - aaO; vom 1. Oktober 1981 - III ZB 18/81 -VersR 1982, 71 und vom 6. Februar 1986 - V ZB 3/85 - VersR 1986, 686 jeweils m.w.N.; BFH, Beschluß vom 15. Februar 1984 - aaO).
War mithin Rechtsanwalt B. Bevollmächtigter des Klägers, so ist sein Verschulden nach § 85 Abs. 2 ZPO dem Beklagten zuzurechnen, ohne daß es darauf ankommt, daß er lediglich mit der Einreichung des Schriftsatzes bei Gericht beauftragt war. Die Einschränkung der Tätigkeit auf eine bloße Botentätigkeit würde zwar im Fall eines lediglich an-gestellten Anwalts keine Zurechnung etwaigen Verschuldens gegenüber der Partei zur Folge haben (Senatsbeschluß vom 28. Mai 1974 - VI ZR 145/73 - NJW 1974, 1511, 1512; BGH, Urteil vom 9. November 1978 - VII ZR 145/78 - VersR 1979, 160; Beschlüsse vom 28. April 1976 - IV ZB 2/76 -VersR 1976, 884, 885; vom 1. Oktober 1981 - III ZB 18/81 -aaO; vom 19. Dezember 1983 - II ZB 6/83 - VersR 1984, 239 und vom 23. Februar 1984 - III ZR 33/83 - VersR 1984, 443). Demgegenüber kommt es bei einem Sozietätsmitglied auf den
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Umfang der ihm übertragenen Tätigkeit nicht an, weil die Zurechnung seines Verschuldens sich anders als beim nur an-gestellten Anwalt nicht aus der übernommenen Sachbearbei-tung, sondern der Eigenschaft als Sozietätsmitglied und daher Bevollmächtigten der Partei ergibt.
Mit der Auffassung, daß Rechtsanwalt B. an der Fristversäumnis kein Verschulden treffe, kann die sofortige Beschwerde keinen Erfolg haben. Es kann dahinstehen, ob es bereits als Verschulden zu bewerten ist, daß er es unterlassen hat, vor oder während der Fahrt zu der eingangs erwähnten Jahreshauptversammlung die ersichtlich fristgebundenen Schriftsätze bei Gericht abzuliefern. Jedenfalls hätte er das bei der Rückfahrt von dieser Versammlung nach Hause nachholen oder aber seine Lebensgefährtin damit beauftragen müssen. Die von ihm vorgetragenen Umstände recht-fertigen keine andere Beurteilung. Insbesondere kann, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, die Sorge um die werfende Hündin nicht mit schwerwiegenden familiären Belastungen gleichgestellt werden, die möglicherweise ein Verschulden des Anwalts an der Fristversäumnis entfallen lassen können (BGH, Beschluß vom 5. Juni 1981 - I ZB 5/81 -VersR 1981, 839 und vom 8. November 1984 - V ZB 14/84 -VersR 1985, 47). Die sofortige Beschwerde räumt das auch ein, meint jedoch, es sei gleichwohl entschuldbar, daß Rechtsanwalt B. über der starken persönlichen Inanspruchnahme durch die Hündin die Schriftsätze schlicht vergessen habe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der von Rechtsanwalt B. geschilderte Verlauf des Abends ergibt nämlich keine plötzlich auftretende persönliche Inanspruchnahme, die ihn sofort und unwiderruflich an der Fristwahrung ge-
hindert hätte. Vielmehr zeigt sein gesamtes Verhalten, daß er den übernommenen Auftrag zur Ablieferung der Schriftsätze immer wieder hinter verschiedenartiger privater Inanspruchnahme zurücktreten ließ. Daß er den Auftrag dann schließlich vollständig vergessen hat, kann bei dieser Sachlage nicht entschuldigt werden.
Dr. Steffen	Dr. Lepa	Bischoff
 Dr. Müller
 Dr. Dressier