Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Dr. Birkmann am 13. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 1. Auf ihren Antrag hat das Berufungsgericht die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 20. Februar 1989 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und gleichzeitig die Berufungsbegründung nachgeholt. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde. Die rechtzeitig eingelegte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Die Klägerin hat zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs vor dem Berufungsgericht folgenden Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht: Dieses Versehen hat auch die bereits seit 28 Jahren in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin tätige weitere Sekretärin B. Auf die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs durch das Oberlandesgericht hat die Klägerin in der Beschwerdebegründung weiter vorgetragen und glaubhaft gemacht: a) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß nach dem ihm unterbreiteten Sachverhalt ‘ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht verneint werden konnte. Das Vorbringen ließ nur den Schluß zu, daß die Akte dem Anwalt wegen der fehlerhaften Eintragung der Berufungsbegründungsfrist erst nach deren Ablauf zur Bearbeitung vorgelegt worden ist. Es handelt sich dabei nicht um bloße Erläuterungen und Ergänzungen des bisherigen Vortrags, vielmehr stellt das nachgeschobene Vorbringen das Wiedereinsetzungsgesuch auf eine neue tatsächliche Grundlage.
BUNDESGERICHTSHOF
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VI ZB 17/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
der Frau Irmgard
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt E®|^B®t3traße
gegen
Herrn Dr. med. dent. Ludek K
Straße
Beklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Hans H. GrJ Dr. Dorothea Gr®,
Max Bfl^^®|®, Ursula Gr®, Paul Rö®|H und Geora v. G] T^®3traße ®, Ml
WIV
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Dr. Birkmann
am 13. Juni 1989 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. März 1989 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.981 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat gegen das am 24. November 1988 zugestellte Urteil des Landgerichts am 22. Dezember 1988 Berufung eingelegt. Auf ihren Antrag hat das Berufungsgericht die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 20. Februar 1989 verlängert. Mit einem am 22. Februar 1989 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und gleichzeitig die Berufungsbegründung nachgeholt. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Die rechtzeitig eingelegte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
1. Die Klägerin hat zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs vor dem Berufungsgericht folgenden Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht:
Nach dem Eingang der Verlängerungsverfügung in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten hat die bislang stets zuverlässige Anwaltssekretärin M. die Berufungsbegründungsfrist versehentlich unter dem 22. Februar 1989 statt dem 20. Februar 1989 im Fristenkalender eingetragen. Dieses Versehen hat auch die bereits seit 28 Jahren in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin tätige weitere Sekretärin B. nicht bemerkt, als sie in den Fristenkalender Einblick nahm.
Auf die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs durch das Oberlandesgericht hat die Klägerin in der Beschwerdebegründung weiter vorgetragen und glaubhaft gemacht:
In der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten werden grundsätzlich sämtliche Fristen mit zu demindest einer Vorfrist im Fristenkalender eingetragen. Der Anwalt sieht den Fristenkalender jeweils am Wochenende ein und bestimmt für die kommende Woche die Reihenfolge der Bearbeitung der Fristsachen. Im vorliegenden Fall wurde ihm die Akte allerdings nicht in Vollzug einer Vorfristeintragung vorgelegt, vielmehr
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befand sie sich bereits seit dem 8. Februar 1989 auf seinem Schreibtisch. Irregeführt durch die fehlerhafte Fristeintragung gingen der Anwalt und die Sekretärin B. bei der Arbeitsplanung davon aus, daß es ausreiche, wenn der Anwalt die Berufungsbegründung am 21. Februar 1989 diktiere und sie am 22. Februar 1989 geschrieben und bei Gericht eingereicht werde, wie es dann auch geschehen ist.
2. Der sofortigen Beschwerde muß der Erfolg versagt bleiben.
Gemäß §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO darf der Klägerin nur dann Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn ihren Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist (§ 519 Abs. 2 ZPO) kein Verschulden trifft. Dies ist nicht glaubhaft gemacht.
a) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß nach dem ihm unterbreiteten Sachverhalt ‘ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht verneint werden konnte. Das Vorbringen ließ nur den Schluß zu, daß die Akte dem Anwalt wegen der fehlerhaften Eintragung der Berufungsbegründungsfrist erst nach deren Ablauf zur Bearbeitung vorgelegt worden ist. Hierzu wäre es aber nicht gekommen, wenn der Anwalt die Eintragung von Vorfristen angeordnet hätte; in diesem Fall wäre ihm die Akte trotz der unrichtigen Eintragung der Berufungsbegründungsfrist noch rechtzeitig vor deren Ablauf vorgelegt worden. Den damit zu unterstellenden Organisationsmangel hat das Berufungsgericht mit Recht als
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ein schuldhaftes Versäumnis des Anwalts angesehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß in der Organisation des Fristenwesens einer Anwaltskanzlei sichergestellt sein, daß außer der eigentlichen Rechtsmittelbegründungsfrist auch eine - üblicherweise eine Woche betragende - Vorfrist notiert wird, damit sich der sachbearbeitende Rechtsanwalt rechtzeitig auf die auf ihn zukommende Fertigung der Rechtsmittelbegründung einstellen kann (vgl. Senatsbeschluß vom 12. April 1988 - VI ZB 5/88 - VersR 1988, 941; BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 1985 - III ZB 38/84 und 39/84 -VersR 1985, 574 m.w.N.).
b) Es kann auf sich beruhen, ob die Frage des anwaltlichen Verschuldens unter Zugrundelegung des nachgeschobenen Vorbringens im Ergebnis anders zu beurteilen wäre. Denn dieses Vorbringen ist verspätet. Grundsätzlich sind alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumung der Frist gekommen ist, mit dem Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb
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der Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 ZPO darzulegen und ggfls. glaubhaft zu machen; nach diesem Zeitpunkt können nur noch unklare Angaben erläutert und unvollständige ergänzt werden (vgl. BGH, Beschluß vom 25. März 1987 - IVb ZB 39/87 -BGHR ZPO § 234 Abs. 1 - Begründung 1). Danach kann das neue Vorbringen der Klägerin nicht berücksichtigt werden. Es handelt sich dabei nicht um bloße Erläuterungen und Ergänzungen des bisherigen Vortrags, vielmehr stellt das nachgeschobene Vorbringen das Wiedereinsetzungsgesuch auf eine neue tatsächliche Grundlage.
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Macke
Dr. Lepa
Dr. Birkmann