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BGH · VI ZB 17/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 17/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Dr. Birkmann am 19. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin zu 1) wird der Beschluß des 3. Der Klägerin zu 1) wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 22. unzulässig verworfen und zugleich den Antrag der Klägerin zurückgewiesen, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zwar ist die Berufung entgegen § 516 ZPO nicht binnen eines Monats nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eingelegt worden. Die Versäumung der Berufungsfrist führt aber unter den hier gegebenen Umständen nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Vielmehr ist der Klägerin auf ihren - fristgerecht gestellten (§ 234 Abs. 1 ZPO) - Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 233 ZPO hat die Partei Anspruch auf Wiedereinsetzung, wenn sie ohne eigenes oder ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Die Versäumung der Berufungsfrist ist nicht auf das Verschulden des anwaltlichen Vertreters der Klägerin zurückzuführen . a) Nach den mit dem Wiedereinsetzungsgesuch vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ist es zu der Fristversäumung wie folgt gekommen: Im Zusammenhang mit der Zustellung des Urteils am 12. auf der Vorderseite den Eingangsstempel dieses Tages mit dem Zusatz "EB" an. Juni 1987 hielt sie für die Vorfrist und beließ es dabei, ohne sich zu vergewissern, ob eine - und welche - Endfrist eingetragen war. bereits darauf aufmerksam gemacht, daß in dieser Sache die Berufungsfrist ablaufe, und war dabei aufgrund des Eingangsstempels auf der vollstreckbaren Urteilsausfertigung von einem Fristablauf am 15. auf den Ablauf der Berufungsfrist am 15. Juni 1987 erteilte er dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten unter Hinweis darauf, daß die Berufungsfrist am 15. Nach den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ist davon auszugehen, daß es sich sowohl bei der Anwaltsgehilfin C. b) Mit der sofortigen Beschwerde hat die Klägerin zusätzlich vorgetragen - und glaubhaft gemacht -, daß die Anwaltsgehilfin C. Mai 1987 zugestellten Urteilsausfertigung dem auf der Rückseite des ersten Blatts angebrachten Eingangsvermerk den - unzutreffenden - Zusatz "ohne EB" hinzugefügt hat. c) Bei Einbeziehung des zusätzlichen Beschwerdevorbringens ist hier ein für die Versäumung der Berufungsfrist Er darf sich dabei nicht auf die Fristenberechnung und -beobachtung seines Büropersonals - auch nicht eines als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Büropersonals - verlassen, sondern muß sich selbst vergewissern, daß die Einhaltung der Berufungsfrist gesichert ist. Denn in diesem Stadium der Sachbearbeitung handelt es sich nicht mehr um eine routinemäßige Büroarbeit, von der sich ein Rechtsanwalt im Interesse seiner eigentlichen Aufgaben freihalten darf, sondern um die gebotene Feststellung der gerichtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung (BGH Beschluß vom 12. Juni 1987 aufmerksam gemacht worden war und diese Frist, wie das Oberlandesgericht zutreffend erwogen hat, auch als Vorfrist mit dem Rechtsanwalt B. Daraufhin hätte er ohne Verschulden dem mit dem Zusatz "EB" versehenen Eingangsvermerk auf der vollstreckbaren Urteilsausfertigung entnehmen dürfen, daß die Berufungsfrist erst von da an, d.h. ab 15. Ist somit ein für die Versäumung der Berufungsfrist ursächliches anwaltliches Verschulden nicht festzustellen, kann der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht versagt werden.

Zitierte Normen: § 516 ZPO
RechtsanwaltWiedereinsetzungFristBerufungsfristProzeßbevollmächtigteZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 17/87
BESCHLUSS
in Sachen
 Taxi GmbH, von T|®R,
vertreten durch den Geschäftsführer Istraße
 Klägerin zu 1), Widerbeklagte zu 1) und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
1.
Ernst Karl Kr®,
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2. Partnergruppe Allgemeine Versicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand, BeflHHH Straße 0{
Beklagte, zu 1) zugleich Widerkläger, und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 Bl®®straße Fri
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Dr. Birkmann
 am 19. Januar 1988 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin zu 1) wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 1987 aufgehoben.
Der Klägerin zu 1) wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 22. April 1987 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Beschwerdewert: 4.639 DM
Gründe :
I. Die Klägerin zu 1) (im folgenden: die Klägerin) hat gegen ein Rechtsanwalt M. als ihrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 12. Mai 1987 zugestelltes Urteil durch am 15. Juni 1987 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel als
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unzulässig verworfen und zugleich den Antrag der Klägerin zurückgewiesen, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Hiergegen wendet sich die Klägerin im Wege der sofortigen Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Zwar ist die Berufung entgegen § 516 ZPO nicht binnen eines Monats nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eingelegt worden. Die Versäumung der Berufungsfrist führt aber unter den hier gegebenen Umständen nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Vielmehr ist der Klägerin auf ihren - fristgerecht gestellten (§ 234 Abs. 1 ZPO) - Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 233 ZPO hat die Partei Anspruch auf Wiedereinsetzung, wenn sie ohne eigenes oder ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Versäumung der Berufungsfrist ist nicht auf das Verschulden des anwaltlichen Vertreters der Klägerin zurückzuführen .
a)	Nach den mit dem Wiedereinsetzungsgesuch vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ist es zu der Fristversäumung wie folgt gekommen: Im Zusammenhang mit der Zustellung des Urteils am 12. Mai 1987 vermerkte die Anwaltsgehilfin C. dieses Datum entgegen der Kanzleiübung nicht auf der Vorder-, sondern auf der Rückseite des ersten Blatts des Urteilsexemplars. Zugleich trug sie im Fristenkalender, und zwar entsprechend der Kanzleiübung "zur Sicherheit" um einen

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Tag verkürzt, mit Rotstift als Ablauf der Berufungsfrist den 11. Juni 1987 ein. Andererseits unterließ sie entgegen einer in der Kanzlei geltenden generellen Anweisung die Eintragung einer einwöchigen Vorfrist. Als am 15. Mai 1987 zusätzlich eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils einging, brachte die Büroangestellte S. auf der Vorderseite den Eingangsstempel dieses Tages mit dem Zusatz "EB" an. Die im Fristenkalender Vorgefundene Frist vom 11. Juni 1987 hielt sie für die Vorfrist und beließ es dabei, ohne sich zu vergewissern, ob eine - und welche - Endfrist eingetragen war. In der Folge wurde für den in Urlaub gehenden Rechtsanwalt M. als dessen amtlich bestellter Vertreter Rechtsanwalt B. und für die inzwischen gleichfalls in Urlaub befindliche Anwaltsgehilfin C. deren Kollegin J. tätig. Rechtsanwalt M. hatte Rechtsanwalt B. bereits darauf aufmerksam gemacht, daß in dieser Sache die Berufungsfrist ablaufe, und war dabei aufgrund des Eingangsstempels auf der vollstreckbaren Urteilsausfertigung von einem Fristablauf am 15. Juni 1987 ausgegangen. Ebenso hatte die Büroangestellte S. bei der Vorlage der Handakte am 9. oder 10. Juni 1987 Rechtsanwalt B. auf den Ablauf der Berufungsfrist am 15. Juni 1987 hingewiesen. Als am 11. Juni 1987 die Anwaltsgehilfin J. auf die für diesen Tag eingetragene Frist aufmerksam machte, hielt Rechtsanwalt B., dem die generelle Anweisung an das Büro zur Eintragung einer einwöchigen Vorfrist bewußt war, die eingetragene Frist für die Vorfrist. Durch am 12. Juni 1987 eingegangenes Schreiben vom 11. Juni 1987 erteilte er dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten unter Hinweis darauf, daß die Berufungsfrist am 15. Juni 1987 auslaufe, den Auftrag zur Berufungseinlegung, die dann am 15. Juni
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1987 erfolgte. Nach den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ist davon auszugehen, daß es sich sowohl bei der Anwaltsgehilfin C. als auch bei der Büroangestellten S. um, auch in Fristensachen, zuverlässige und bewährte Mitarbeiterinnen handelt und die ihnen vorliegend unterlaufenen Nachlässigkeiten einmaliger Natur und für Rechtsanwalt M. und Rechtsanwalt B. als dessen amtlich bestellten Vertreter nicht voraussehbar waren.
b)	Mit der sofortigen Beschwerde hat die Klägerin zusätzlich vorgetragen - und glaubhaft gemacht -, daß die Anwaltsgehilfin C. auf der am 12. Mai 1987 zugestellten Urteilsausfertigung dem auf der Rückseite des ersten Blatts angebrachten Eingangsvermerk den - unzutreffenden - Zusatz "ohne EB" hinzugefügt hat. Dieses Vorbringen ist vom Senat noch zu berücksichtigen. Zwar muß die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen nach § 236 Abs. 2 ZPO bereits in dem binnen zwei Wochen (§ 234 Abs. 1 ZPO) zu stellenden Wiedereinsetzungsantrag selbst enthalten sein. Jedoch ist eine spätere Vervollständigung und Erläuterung zulässig (BGH Beschluß vom 12. Juni 1980 - III ZB 1/80 -VersR 1980, 851; BGH Beschluß vom 25. März 1987 - IVb ZB 39/87 - BGHR ZPO § 234 Begründung 1). Diesem Bereich kann das hier in Frage stehende BeschwerdeVorbringen noch zugeordnet werden, nachdem schon zuvor geltend gemacht worden war, daß der Eingangsvermerk vom 12. Mai 1987, schon wegen seiner Aufnahme auf die Rück- statt auf die Vorderseite des ersten Blatts der Urteilsausfertigung, unbehelf-lich gewesen sei.
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c)	Bei Einbeziehung des zusätzlichen Beschwerdevorbringens ist hier ein für die Versäumung der Berufungsfrist
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ursächlich gewordenes Anwaltsverschulden nicht gegeben. Allerdings hatte Rechtsanwalt B. das dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten in dem schriftlichen Auftrag zur Berufungseinlegung mitgeteilte Ende der Berufungsfrist eigenverantwortlich zu überprüfen. Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte muß sich auf eine solche Angabe verlassen können. Infolgedessen bleibt insoweit der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte verantwortlich (BGH Beschluß vom 25. Oktober 1979 - III ZB 30/79 - VersR 1980, 278; BGH Beschluß vom 26. November 1986 - IVb ZB 115/86 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 2). Er darf sich dabei nicht auf die Fristenberechnung und -beobachtung seines Büropersonals - auch nicht eines als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Büropersonals - verlassen, sondern muß sich selbst vergewissern, daß die Einhaltung der Berufungsfrist gesichert ist. Denn in diesem Stadium der Sachbearbeitung handelt es sich nicht mehr um eine routinemäßige Büroarbeit, von der sich ein Rechtsanwalt im Interesse seiner eigentlichen Aufgaben freihalten darf, sondern um die gebotene Feststellung der gerichtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung (BGH Beschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 119/86 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 1). Vorliegend bestand für Rechtsanwalt B. um so mehr Anlaß zu erhöhter Aufmerksamkeit, als er von der Anwaltsgehilfin J. auf die auf dem Fristenkalender ersichtliche Frist des 11. Juni 1987 aufmerksam gemacht worden war und diese Frist, wie das Oberlandesgericht zutreffend erwogen hat, auch als Vorfrist mit dem Rechtsanwalt B. von Rechtsanwalt M. und der Büroangestellten S. genannten Fristablauf am 15. Juni 1987 nicht zusammenpaßte, da der Abstand nicht einer Woche entsprach. Hinzu kam, daß sich in der Handakte zwei
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Urteilsausfertigungen befanden. Rechtsanwalt B. hätte daher die beiden Ausfertigungen mit besonderer Sorgfalt darauf anschauen müssen, wann die Berufungsfrist denn nun ablaufe. Dem ist er erklärtermaßen nicht nachgekommen. Der darin liegende Sorgfaltspflichtverstoß hat sich jedoch letztlich nicht ausgewirkt. Rechtsanwalt B. wäre nämlich bei dem Versuch einer Klärung der Fristfrage darauf gestoßen, daß bei dem Eingangsvermerk auf der einfachen Urteilsausfertigung das Datum - 12. Mai 1987 - mit dem Zusatz "ohne EB" versehen war. Daraufhin hätte er ohne Verschulden dem mit dem Zusatz "EB" versehenen Eingangsvermerk auf der vollstreckbaren Urteilsausfertigung entnehmen dürfen, daß die Berufungsfrist erst von da an, d.h. ab 15. Mai 1987, zu laufen begonnen hatte. Die solchenfalls bis 15. Juni 1987 währende Frist ist aber eingehalten worden.
Ist somit ein für die Versäumung der Berufungsfrist ursächliches anwaltliches Verschulden nicht festzustellen, kann der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht versagt werden.
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Abs
 Dr.
d) Wegen der Kosten der Wiedereinsetzung wird auf § 238 4 ZPO hingewiesen.
Steffen	Dr.	Kullmann	Dr.	Macke
 Dr. Lepa
 Dr. Birkmann