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BGH · VI ZB 17/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 17/86

Auf die sofortige Beschwerde der Kager wird der Beschluß des 7. Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zuvor hatten die Prozeßbevollmächtigten der Kläger mit Schriftsatz vom 30. Mai 1986 Ausfertigung und Abschrift des Urteils mit dem Bemerken an das Landgericht zurückgesandt, das Urteil sei nicht hinreichend lesbar. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. § 516 ZPO bereits verstrichen war, als die Berufungsschrift beim Oberlandesgericht am 1. April 1980 (VIII ZB 6/80 = VersR 1980, 771 f) zutreffend ausgeführt hat, kommt es für die Wirksamkeit der Zustellung entscheidend darauf an, daß der mit dem Streitstoff Vertraute der Urteilsausfertigung die Beschwer und die tragenden Entscheidungsgründe entnehmen kann. Trotz der sehr schlechten Qualität der Ausfertigung des Urteils ist daher im Ergebnis die Zustellung vom Der angefochtene Verwerfungsbeschluß kann jedoch keinen Bestand haben, weil er die Prüfung der nach § 233 ZPO gegen die Versäumung der Berufungsfrist in Betracht kommenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand übergangen hat (BGH, Beschluß vom 7. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nunmehr über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist sachlich zu entscheiden haben Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde zu übertragen (vgl.

Zitierte Normen: § 516 ZPO
26AusfertigungBerufungsgerichtZBBerufungsfristZPOBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 17/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der
1.	Peter Sl
2.	Hanna Sl
3.	Markus Sl
4 . Melanie S(___
ScflBgasse f, Sij
 alle wohnhaft H-Schl
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
r
gegen
 Hans-Jürgen G|^B üHHI^IBstraße|r SiflHB-W
Beklagten und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Fi
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Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 3. Februar 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Ankermann, Bischoff und Dr. Birkmann beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Kager wird der Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 13. November 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 5.500 DM
Gründe
 Das klageabweisende Urteil des Landgerichts vom 26. Februar 1986 wurde den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 26. Mai 1986 von Amts wegen zugestellt. Ihre Berufung ging am 1. Juli 1986 beim Oberlandesgericht ein. Zuvor hatten die Prozeßbevollmächtigten der Kläger mit Schriftsatz vom 30. Mai 1986 Ausfertigung und Abschrift des Urteils mit dem Bemerken an das Landgericht zurückgesandt, das Urteil sei nicht hinreichend lesbar. Gleichzeitig hatten sie um Übersendung lesbarer Ausfertigungen gebeten und ihre Ansicht zu dem Ausdruck gebracht, daß eine Rechtsmittelfrist bisher nicht laufe.
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Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist zulässig und begründet.
1. Zwar ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Berufungsfrist gern. § 516 ZPO bereits verstrichen war, als die Berufungsschrift beim Oberlandesgericht am 1. Juli 1986 eingereicht wurde. Das angefochtene Urteil war am 26. Mai 1986 ordnungsgemäß zugestellt worden, so daß die Berufungsfrist am 26. Juni 1986 ablief.
Wie der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 23. April 1980 (VIII ZB 6/80 = VersR 1980, 771 f) zutreffend ausgeführt hat, kommt es für die Wirksamkeit der Zustellung entscheidend darauf an, daß der mit dem Streitstoff Vertraute der Urteilsausfertigung die Beschwer und die tragenden Entscheidungsgründe entnehmen kann. Dies war - wenn auch mit einiger Mühe - im vorliegenden Fall bei der zugestellten Ausfertigung des Urteils möglich. Aus der Kenntnis des Rechtsstreits sowie des Gesamtzusammenhangs war auch der Wortlaut der beanstandeten Passagen auf Blatt 2, 4 und 5 der Urteilsausfertigung für den Zustellungsempfänger noch erkennbar. Daß der Name des Beklagten im Rubrum nicht lesbar war, schadet deswegen nicht, weil aus dem Aktenzeichen sowie den übrigen Angaben im Rubrum, insbesondere auch den Namen der Kläger sowie der Prozeßbevollmächtigten der Parteien die Person des Beklagten für die Kläger eindeutig festgelegt und erkennbar war.
Trotz der sehr schlechten Qualität der Ausfertigung des Urteils ist daher im Ergebnis die Zustellung vom
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26. Mai 1986 noch als ordnungsgemäß im Sinn der §§ 317 Abs. 1, 270 Abs. 1, 170 Abs. 1 ZPO bewirkt anzusehen.
2. Der angefochtene Verwerfungsbeschluß kann jedoch keinen Bestand haben, weil er die Prüfung der nach § 233 ZPO gegen die Versäumung der Berufungsfrist in Betracht kommenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand übergangen hat (BGH, Beschluß vom 7. Oktober 1981 - IV b ZB 825/81 =
NJW 1982, 887). Da die Berufungsschrift innerhalb der Antragsfrist des § 234 ZPO am 1. Juli 1986 beim zuständigen Gericht eingegangen ist, hätte das Berufungsgericht gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO prüfen müssen, ob auch ohne Antrag Wiedereinsetzung gewährt werden konnte.
Da der Verwerfungsbeschluß auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann, war er auf die Beschwerde hin aufzuheben. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nunmehr über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist sachlich zu entscheiden haben
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wird. Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde zu übertragen (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Dezember 1959 - VIII ZB 29/59 = VersR 1960, 181, 183).
Dr. Steffen	Dr. Kullmann	Dr.	Ankermann
 Bischoff	Dr.	Birkmann