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BGH · VI ZB 17/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 17/80

April 1979 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat er beantragt, ihm zur Durchführung der Berufung das Armenrecht zu bewilligen. August 1979 hat der beim Berufungsgericht als Berichterstatter tätige Richter den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten darauf hingewiesen, der Senat beabsichtige, das Armen-rechtsgesuch mangels Glaubhaftmachung der Armut zurück- Daraufhin hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten in einem Schriftsatz vom 27. August 1979 erklärt, er sei außerstande, dem Gericht weitere Unterlagen vorzulegen, weil sich der Beklagte wegen des gegen ihn schwebenden Strafverfahrens verborgen halte und er mit ihm keine Verbindung habe. Der BeHagte hat, wie das Berufungsgericht in seiner Hauptbegründung im Ergebnis mit Recht ausführt, den Antrag auf Wiedereinsetzung nicht rechtzeitig innerhalb 1. Die Frist für die Beantragung einer Wiedereinsetzung beginnt gemäß § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tage, an dem das Hindernis, welches der Fristwahrung entgegenstand, behoben ist. Ein solcher Rechtsmittelkläger hatte bereits zu dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte das Armenrecht beantragte, Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Startd gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist, wenn er innerhalb dieser Frist ordnungsgemäß das Armenrecht beantragt hatte und ohne Verschulden annehmen durfte, durch Armut im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der für den vorliegenden Fall noch geltenden Fassung an der Einlegung des Rechtsmittels gehindert zu sein (vgl. das Berufungsgericht möglicherweise annimmt, bereits in "angemessener Frist" nach Zugang einer Nachricht des Gerichts als behoben angesehen werden, aus welcher hervorgeht, daß es die Armut noch nicht für hinreichend glaubhaft gemacht hält. August 1979 zwar nicht ausdrücklich eine Frist zur Beibringung neuer Armenrecht sunterlagen gesetzt, hat aber seiner Mitteilung über die nach Auffassung des Senats bisher mangelhafte Glaubhaftmachung der Armut hinzugefügt: "Gelegenheit zur evtl. Der Anwalt des Beklagten hat das auch so verstanden, wie aus seinem Schriftsatz vom 27. Nach alledem konnte der Beklagte spätestens Ende August 1979 (nach Ablauf der gesetzten Frist) nicht mehr ohne Verschulden annehmen, ihm werde das Armenrecht bewilligt, weil er durch Armut an der Einlegung der Berufung verhindert sei. Das Berufungsgericht kommt daher mit Recht zu dem Ergebnis, daß spätestens Mitte September 1979 die Frist für die Einreichung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelaufen war und durch den am 17. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß der Beklagte, nachdem ihm das Landgericht das Armenrecht bewilligt hatte, gemäß § 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO an sich von der erneuten Darlegung und Glaubhaftmachung seines Unvermögens zur Tragung der Kosten entbunden war. Das Rechtsmittelgericht darf in derartigen Fällen weitere Erhebungen über die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Armenrechtsbewilligung anstellen und ist dazu sogar gehalten, wenn Anlaß zu dem Verdacht besteht, daß diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen (Senatsbeschluß vom 15. Auch das war hier der Fall, nachdem die Klägerin in ihrer Stellungnahme zu dem Armenrechtsgesuch des Beklagten darauf hingewiesen hat, er sei unter Mitnahme recht erheblicher Summen verschwunden.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
FristBerufungsgerichtArmenrechtZPOVoraussetzungArmut

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 17/80
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Dr, Horst M	■■■V,
zuletzt wohnhaft in Schürensöhlen über Bad
 Beklagten und Beschwerdeführer^
Prozeßbevollmächtigte II, Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
Dr.
Si
 gegen
die GflHH Kurhotel und Sanatoriums Gesellschaft mit beschränkter Haftung Wolfstein Kommanditgesellschaft, vertreten durch die Kurhotel V^IHi Gesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer LflIHH und RflHH	Gel^^HHH
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
/
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. April 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig vom 10. Juli 1980 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I. Durch das am 17. April 1979 dem Beklagten zugestellte landgerichtliche Urteil ist dieser verurteilt worden, 2 Millionen DM an die Klägerin zu zahlen. Mit einem am 19. April 1979 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat er beantragt, ihm zur Durchführung der Berufung das Armenrecht zu bewilligen. Zur Glaubhaftmachung seiner Armut hat er sich auf das im ersten Rechtszug eingereichte und bei den Gerichtsakten befindliche Zeugnis zur Erlangung einer einstweiligen Kostenbefreiung vom 9. September 1977 und eine Bescheinigung des Finanzamtes vom 15. September 1977 bezogen, aufgrund deren das Landgericht ihm das Armenrecht bewilligt hatte. Mit Schreiben vom 20. August 1979 hat der beim Berufungsgericht als Berichterstatter tätige Richter den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten darauf hingewiesen, der Senat beabsichtige, das Armen-rechtsgesuch mangels Glaubhaftmachung der Armut zurück-
 
zuweisen, weil die Bescheinigung des Finanzamtes lediglich auf den eigenen Angaben des Beklagten in seiner Einkommensteuererklärung basiere und auch das Armutszeugnis im wesentlichen auf dessen eigenen Erklärungen beruhe und im übrigen die knapp zwei Jahre alten Bescheinigungen über dessen gegenwärtige Vermögenslage nichts aussagten. Gleichzeitig hat er ihm Gelegenheit zur evtl. Stellungnahme binnen einer Woche gegeben. Daraufhin hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten in einem Schriftsatz vom 27. August 1979 erklärt, er sei außerstande, dem Gericht weitere Unterlagen vorzulegen, weil sich der Beklagte wegen des gegen ihn schwebenden Strafverfahrens verborgen halte und er mit ihm keine Verbindung habe. Mit einem, dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 5. Oktober 1979 zugestellten Beschluß hat das Berufungsgericht ihm das Armenrecht verweigert.
Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat nunmehr am 17. Oktober 1979 Berufung eingelegt und zugleich beantragt, ihm hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Durch Beschluß vom 10. Juli 1980 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der neu bestellte Prozeßbevollmächtigte des Beklagten mit der sofortigen Beschwerde.
II. Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Der BeHagte hat, wie das Berufungsgericht in seiner Hauptbegründung im Ergebnis mit Recht ausführt, den Antrag auf Wiedereinsetzung nicht rechtzeitig innerhalb
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der in § 234 Abs. 1 ZPO bestimmten zweiwöchigen Frist gestellt.
1. Die Frist für die Beantragung einer Wiedereinsetzung beginnt gemäß § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tage, an dem das Hindernis, welches der Fristwahrung entgegenstand, behoben ist. Ein solches Hindernis ist auch das auf Armut beruhende Unvermögen eines Rechtsmittelklägers, die Kosten für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens aufzubringen. Ein solcher Rechtsmittelkläger hatte bereits zu dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte das Armenrecht beantragte, Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Startd gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist, wenn er innerhalb dieser Frist ordnungsgemäß das Armenrecht beantragt hatte und ohne Verschulden annehmen durfte, durch Armut im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der für den vorliegenden Fall noch geltenden Fassung an der Einlegung des Rechtsmittels gehindert zu sein (vgl. zu §
233 ZPO a.F. BGHZ 26, 99, 101; Senatsbeschluß vom 15.
Oktober 1974 - VI ZB 9/74 = VersR 1975, 84). Das Hindernis entfällt, wenn dem Rechtsmittelkläger das Armenrecht (bzw. in Zukunft die Prozeßkostenhilfe) bewilligt oder versagt wird. In Ausnahmefällen kann das Hindernis jedoch bereits vor der Entscheidung über das Armenrechtsgesuch wegfallen, so daß schon dann gemäß § 234 Abs. 2 ZPO die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO zu laufen beginnt.
Dies kann insbesondere dann eintreten, wenn die das Armenrecht beantragende Partei es schuldhaft unterläßt, im Armenrechtsverfahren eine gerichtliche Auflage zu erfüllen (BGH, Urt.v.10. Juli 1957 - IV ZR 126/57 - LM § 234 ZPO Nr. 19). Allerdings kann das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis der Armut noch nicht, wie
 
das Berufungsgericht möglicherweise annimmt, bereits in "angemessener Frist" nach Zugang einer Nachricht des Gerichts als behoben angesehen werden, aus welcher hervorgeht, daß es die Armut noch nicht für hinreichend glaubhaft gemacht hält. Voraussetzung hierfür ist vielmehr, daß der Partei eine befristete Auflage zugegangen und diese abgelaufen ist.* Der Fristbeginn nach § 234 Abs. 2 ZPO muß nämlich für die Partei klar erkennbar sein. Ange-ächts der besonderen Tragweite der Wiedereinsetzungsfrist haben Rechtsklarheit und Rechtssicherheit den Vorrang vor anderen prozessualen Zielen und Grundsätzen (BGH, Beschlüsse vom 1. März 1971 - IV ZB 69/70 = VersR 1971, 546 und vom 24. September 1975 - V ZB 17/75 * VersR 1976, 49, 50).
Diese Voraussetzung war im Streitfall erfüllt.
Der Berichterstatter hatte dem Anwalt des Beklagten in seinem Schreiben vom 20. August 1979 zwar nicht ausdrücklich eine Frist zur Beibringung neuer Armenrecht sunterlagen gesetzt, hat aber seiner Mitteilung über die nach Auffassung des Senats bisher mangelhafte Glaubhaftmachung der Armut hinzugefügt: "Gelegenheit zur evtl. Stellungnahme wird binnen einer Woche gegeben." Dies reichte aus, tun dem Anwalt deutlich zu machen, daß das Gericht nach fruchtlosem Ablauf der Frist davon ausgehen werde, daß der Beklagte zu weiterer Glaubhaftmachung nicht in der Lage sei. Der Anwalt des Beklagten hat das auch so verstanden, wie aus seinem Schriftsatz vom 27. August 1979 hervorgeht.
Der Beklagte hat auch schuldhaft die Frist versäumt. Es entschuldigt ihn nicht, daß er nach Einleitung des Strafverfahrens geflohen ist, nun im Verborgenen lebt
 
und daher zu demindest keine amtlichen Armenrechtsunterlagen beibringen konnte.
2. Nach alledem konnte der Beklagte spätestens Ende August 1979 (nach Ablauf der gesetzten Frist) nicht mehr ohne Verschulden annehmen, ihm werde das Armenrecht bewilligt, weil er durch Armut an der Einlegung der Berufung verhindert sei. Das Berufungsgericht kommt daher mit Recht zu dem Ergebnis, daß spätestens Mitte September 1979 die Frist für die Einreichung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelaufen war und durch den am 17. Oktober 1979 eingegangenen Antrag nicht gewahrt wurde.
Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß der Beklagte, nachdem ihm das Landgericht das Armenrecht bewilligt hatte, gemäß § 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO an sich von der erneuten Darlegung und Glaubhaftmachung seines Unvermögens zur Tragung der Kosten entbunden war. Das Rechtsmittelgericht darf in derartigen Fällen weitere Erhebungen über die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Armenrechtsbewilligung anstellen und ist dazu sogar gehalten, wenn Anlaß zu dem Verdacht besteht, daß diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen (Senatsbeschluß vom 15. Oktober 1974,aaö). Auch das war hier der Fall, nachdem die Klägerin in ihrer Stellungnahme zu dem Armenrechtsgesuch des Beklagten darauf hingewiesen hat, er sei unter Mitnahme recht erheblicher Summen verschwunden. Daß er im Verborgenen nur unter Inangriffnahme von Geldern lebt, die er veruntreut hat -wie ihm die Anklage vorwirft, er aber bestreitet -,
und nicht auch von eigenen Geldern, vor allem auf Schweizer Konten, hat er nicht glaubhaft gemacht.
Dr. Weber
 Dunz
Dr.Steffen
 Dr. Kulimann
 Dr. Deinhardt