Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 2o Zivilsenats des Oberlandeogerichto in Köln vom 24» Oktober 1966 wird zurückgewiesen. Gegen dieses am 9« August 1966 zugestellto Urteil hat der Kläger mit dem am 21* September 1966 oingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gebeten. In der Begründung des Wiedereinsetzungsantragea hat der Kläger geltend gemacht, er sei infolge eines unabwendbaren Zufalls verhindert gev/eson, die Berufungsfrist einzuhalten« Sein Prozeßbevollmächtigter zweiter Instanz Hechtsanwalt Dr« KflBl sei am 2» September 1966 durch den Leiter des Schadensbüroo der H^H^-Recht-schutz-AG mündlich unterrichtet worden, die Gesellschaft werde ihn mit der Kinlegung der Berufung in dieser Sache datumo bemühte* Jedenfalls mußte er, wenn er schon trotz Pehlens irgendeines Anhalts über dieses Datum zu seiner Feststellung nichts weiter mit Erfolg unternahm, nach Erhalt des Berufungsauftrages seinem Büro eine besondere Anweisung geben, wie bei Eintreffen der Handakten des erstinstanzlichen Anwalts zu verfahren sei, um die sofortige Feststellung des Ablaufs der Berufungsfrist sicher zu stellen* So mochte er in soinera Büro anordnen, daß die Handakten nach Eingang ihm persönlich sofort vorzulegen seien oder daß jedenfalls die Angestellte Y/^K^den Zeitpunkt des Fristablaufs feststellteo Wäre er so verfahren, wären die erstinstanzlichen Handakten mit dem Zustellungenchweis bei ihrem Eintreffen am 8« September 1966 nicht ohne Hinweis mit anderen Akten, die erst später bearbeitet werden sollten, vorgelegt worden» Die Bürokraft hätte ihn vielmehr mündlich oder schriftlich auf den Eingang "besonders hinge-v/iesen und die Einlegung der Berufung bereits vorbereiten können» Der Anwalt hätte dann am 8» September oder 9» September 1966 die Berufung rechtsseitig einzulegen vermocht» Zu solchen Maßnahmen bestand umso mehr Veranlassung, als seino eigene Bürokraft zu dieser Zeit in Urlaub war und ihre Arbeiten von der Büroangestellton eines anderen Rechtsanwalts mit erledigt wux'den» Auch das weitere Vorbringen, Rechtsanwalt Dr» Kü^|Jp habe infolge plötzlicher Erkrankung eines anderen Anwalts auch dessen Sachen mit erledigen müssen, entlastet nicht» Vielmehr erheischte gerade eine solche zusätzliche Beanspruchung in erhöhtem Maße eine organisatorische Sicherstellung in der ex'wähnten Richtung, die zudem keino besondere Zeit erforderte»
BUNDESGERICHTSHOF^^ vi_zb_x7/d6 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit desForstunternehnera Robert HÄfctraßc K > Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Proaeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Prh gegon den Arb< Hl tor Josef l V raß » Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br» o iNf O — <L Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23» Mai 1967 unter Mitwirkung der Bundes-richten Hanebeek, Dr. Bode, Reinr. Meyer,Dr« Pfretzschner und Dr. IJUßgens beschlossen? Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 2o Zivilsenats des Oberlandeogerichto in Köln vom 24» Oktober 1966 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufei'legto - Wert des Beschwerdegegenstandes? 4 000 DM - Gründe s Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 13» Juli 1966 abgewiesen. Gegen dieses am 9« August 1966 zugestellto Urteil hat der Kläger mit dem am 21* September 1966 oingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gebeten. In der Begründung des Wiedereinsetzungsantragea hat der Kläger geltend gemacht, er sei infolge eines unabwendbaren Zufalls verhindert gev/eson, die Berufungsfrist einzuhalten« Sein Prozeßbevollmächtigter zweiter Instanz Hechtsanwalt Dr« KflBl sei am 2» September 1966 durch den Leiter des Schadensbüroo der H^H^-Recht-schutz-AG mündlich unterrichtet worden, die Gesellschaft werde ihn mit der Kinlegung der Berufung in dieser Sache ~ 3 ~ beauftragen und habe den Prozeßbevollmäehtigten erster Instanz, Rechtsanwalt Dr* um Übersendung der Handakten an Ihn gebeten* Bine Durchschrift dieses Schreibens vom 2» September 1966 sei am 3» September 1966, einem Samstag, im Büro des Rechtsanwalts Dr* eingegangen und diesem am Montag, dem 5» September 1966 vorgelegt worden* Rechtsanwalt Br* Xü^|^p habe der Gesellschaft den Empfang am gleichen Sage bestätigt und Rechtsanwalt Br* schriftlich um Übersendung der Handakten gebeten. In Erwartung der Handakten habe sein Anwalt den Eingang der Post täglich selbst überwacht und sein Gerichtsfach selbst geleert* Am Donnerstag, dom 8* September 1966 seien die Handakten durch Boten ins Büro seines Anwalts gebracht worden und von Prau angenommen worden* Diese sei im auf gleicher Etage betriebenen Büro eines anderen Rechtsanwalts angestellt gewesen und habe damals auch die Büroarbeiten dor beurlaubten Bürokraft seines Anwalts erledigt* Prau W^l^habe die Handakten seitlich zu anderen zahlreichen Akten auf den Schreibtisch des Rechtsanwalts Dr* ohne besonderen Hinweis so gelegt, daß sie von diesem nicht ohne weiteres hätten wahrgenommen werden können* Dieser habe erst am 11* September 1966 im Verlauf eines Telefongesprächs mit der vom Eingang der Akten erfahren* Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurdekgewiesen* Dio sofortige Beschwerde des Klägers konnte keinen Erfolg haben* i f'-'V Nach don im Ergebnis zutreffenden Ausfüllungen des Berufungsgerichts war der Kläger nicht durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Berufungsfrist gehinderto Bei Beobachtung der äußersten Sorgfalt bei Behandlung der Sache durch den Prozeßbevollmächtigten des Klagers wäre die Berufungsfrist nicht verstrichene Im einzelnen mag dahinstehen - v/enn eine Bejahung auch nicht fernliegt ob eine Verletzung dieser besonderen Sorgfaltspflicht mit dem Berufungsgericht schon darin zu erblicken ist, daß der Prozeßbevoll-machtigto des Klägers zweiter Instanz sich auch nach endgültiger Beauftragung mit der Berufung nicht hinreichend um die Peststellung des ihm nicht mitgoteilten und der selbst nicht bekannten Zustellungo- datumo bemühte* Jedenfalls mußte er, wenn er schon trotz Pehlens irgendeines Anhalts über dieses Datum zu seiner Feststellung nichts weiter mit Erfolg unternahm, nach Erhalt des Berufungsauftrages seinem Büro eine besondere Anweisung geben, wie bei Eintreffen der Handakten des erstinstanzlichen Anwalts zu verfahren sei, um die sofortige Feststellung des Ablaufs der Berufungsfrist sicher zu stellen* So mochte er in soinera Büro anordnen, daß die Handakten nach Eingang ihm persönlich sofort vorzulegen seien oder daß jedenfalls die Angestellte Y/^K^den Zeitpunkt des Fristablaufs feststellteo Wäre er so verfahren, wären die erstinstanzlichen Handakten mit dem Zustellungenchweis bei ihrem Eintreffen am 8« September 1966 nicht ohne Hinweis mit anderen Akten, die erst später bearbeitet werden 5 sollten, vorgelegt worden» Die Bürokraft hätte ihn vielmehr mündlich oder schriftlich auf den Eingang "besonders hinge-v/iesen und die Einlegung der Berufung bereits vorbereiten können» Der Anwalt hätte dann am 8» September oder 9» September 1966 die Berufung rechtsseitig einzulegen vermocht» Zu solchen Maßnahmen bestand umso mehr Veranlassung, als seino eigene Bürokraft zu dieser Zeit in Urlaub war und ihre Arbeiten von der Büroangestellton eines anderen Rechtsanwalts mit erledigt wux'den» Auch das weitere Vorbringen, Rechtsanwalt Dr» Kü^|Jp habe infolge plötzlicher Erkrankung eines anderen Anwalts auch dessen Sachen mit erledigen müssen, entlastet nicht» Vielmehr erheischte gerade eine solche zusätzliche Beanspruchung in erhöhtem Maße eine organisatorische Sicherstellung in der ex'wähnten Richtung, die zudem keino besondere Zeit erforderte» Daher war die sofortige Beschwerde unbegründet und mit der Kostenfolgo aus § 9? ZPO zurüekzuweison» Hanobeck Dr» Rüßgens