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BGH · VI ZB 17/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 17/65

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag durch Beschluss vom 15o Juni 1965 zurückgev/iesen. Die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten gegen diesen Beschluss ist zulässig (vgl. 3« März 1965 auf Band gesprochene Schreiben an den Haftpflichtversicherer des Beklagten, in dem um Weisung v/egen der Berufung gebeten wurde, am 11o März 1965 übertragene Dabei hat die Angestellte zwar die diktierte Promptfrist (20»3»1965) in den Handakten vermerkt, es aber entgegen der Anweisung unterlassen, die Frist in den Fristenkalender einzutragen O b) Dieselbe Anwaltsgehilfin hat ein am 3» März 1965 eingegangenes Schreiben des Haftpflichtversicherer das die Anweisung zur Berufungseinlegung enthielt, der Durchschrift des von ihr gefertigten Schreibens in den Akten vorgeheftet, obwohl dieses Schreiben nicht den Sichtvermerk des Anwalts trug« So unterblieb die Vorlage dieses Schreibens bei den Rechtsanwälten0 Das Oberlandesgericht sieht einen Organisationsmangel der Antv/altspraxis darin9 daß nicht ein bestimmter, dazu befähigter und erprobter Angestellter mit der Führung des Fristenkalenders beauftragt worden ist. Auch bei der Angestellten GflH) sei nicht dargetan worden, daß sie ausreichend geschult und so zuverlässig gewesen sei, daß sich die Anwälte in Fristensachen auf sie verlassen konnten. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht mit Recht die hinreichende Glaubhaftmachung dafür vermißt, daß die Anwälte des Beklagten durch einen unabwendbaren Zufall an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung verhindert worden sind (§ 233 Abs. 1 in Verb, mit § 232 Abs. 2 ZPO). Die Begründung des angefochtenen Beschlusses gibt zwar insofern zu Bedenken Anlaß, als ausgeführt wird, die Angestellte Annette Gumst habe nicht gewußt, daß sie die Frist

Zitierte Normen: § 91 ZPO
BerufungSacherechtzeitigMärzDarlegungSchreibenAnweisungAnwaltAngestellte

Volltext der Entscheidung

2041 077
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 17/65
BESCHLUSS
in Sachen
 des Kaufmanns Heinz J
in
 Istraße
Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
-Prozeßbevollmächtigte:
Reclrtsanwä^eBr „ Br °	und]
in ■B^fWestf o) ~
gegen
 die Firma Pot
 Inhaber Fritz B
in
 Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
-Prozeßbevollmächtigte :
Rechtsanwälte Bre

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/
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 21. September 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr0 Bode, Dro Hauß, Dr. Pfretzschner und Dre Nüßgens beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 15» Juni 1963 wird zurückgev/i e s en.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten zur Last«
Gründe:
Der Beklagte ist durch das Urteil der 6» Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 18. Februar 1965 verurteilt worden, an die Klägerin 854,25 DM nebst Zinsen zu zahlen» Gegen dieses am 1. März 1965 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit dem am 21. April 1965 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und gleichzeitig xim Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag durch Beschluss vom 15o Juni 1965 zurückgev/iesen. Die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten gegen diesen Beschluss ist zulässig (vgl. BGHZ 21, 142, 14?)=.; sie kann aber in der Sache keinen Erfolg haben.
Die Fristversäumung im Büro der erstinstanzlichen
3 -
Anwälte des Beklagten Dre
-in B
ist auf
 drei Versäumnisse zurückzuführens
a) Die 18-jährige Anwaltsgehilfin Annette Gumst hat
3« März 1965 auf Band gesprochene Schreiben an den Haftpflichtversicherer des Beklagten, in dem um Weisung v/egen der Berufung gebeten wurde, am 11o März 1965 übertragene Dabei hat die Angestellte zwar die diktierte Promptfrist (20»3»1965) in den Handakten vermerkt, es aber entgegen der Anweisung unterlassen, die Frist in den Fristenkalender einzutragen O
b) Dieselbe Anwaltsgehilfin hat ein am 3» März 1965 eingegangenes Schreiben des Haftpflichtversicherer das die Anweisung zur Berufungseinlegung enthielt, der Durchschrift des von ihr gefertigten Schreibens in den Akten vorgeheftet, obwohl dieses Schreiben nicht den Sichtvermerk des Anwalts trug« So unterblieb die Vorlage dieses Schreibens bei den Rechtsanwälten0
c) Der 17-jahrige Anwaltslehrling Angela
 der die Akten in das Aktenfach einordnen mußte, hat es entgegen der Anweisung unterlassen, die Fristverfügung auf dem letzten Aktenblatt zu kontrollieren und die Frist im Pristenkalender einzutrageno
 Die Akten gelangten erst wieder zu dem Vorschein, als sich Rechtsanwalt RÜH^ sen, am 9* April 1965 des Rechtsstreits erinnerte«
das von Rechtsanv/alt
 sen, am 2, oder
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Das Oberlandesgericht sieht einen Organisationsmangel der Antv/altspraxis darin9 daß nicht ein bestimmter, dazu befähigter und erprobter Angestellter mit der Führung des Fristenkalenders beauftragt worden ist. Überließen es die Anwälte, den jeweiligen Schreibkräften, die Fristeintragungen zwischen den üblichen Schreibarbeiten vorzunehmen, so würden hierdurch unnötig Fehlerquellen eröffnet, die ein sorgfältiger Prozeßbevollmächtigter ausscheiden müsse. Von einem 17~jährigen Lehrling, der am Beginn des dritten Lehrjahrs stehe, könne nicht erwartet werden, daß er bei der Bewältigung der ihm übertragenen Aufgaben fehlerfrei arbeite. Auch bei der Angestellten GflH) sei nicht dargetan worden, daß sie ausreichend geschult und so zuverlässig gewesen sei, daß sich die Anwälte in Fristensachen auf sie verlassen konnten. Angesichts ihres jugendlichen Alters könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, zu demal sie, von der Nichtnotierung der Frist-abgesehen, einen zweiten groben Fehler begangen habe, der normalerweise einem ausreichend geschulten Anwaltsgehilfen nicht unterlaufe. Endlich fehle jede Darlegung darüber, daß die erstinstanzlichen Anv/älte ihre Angestellten über-wacht und sich in unregelmäßigen Abständen davon überzeugt hätten, daß die Notfristen richtig eingetragen würden.
Im Ergebnis hat das Berufungsgericht mit Recht die hinreichende Glaubhaftmachung dafür vermißt, daß die Anwälte des Beklagten durch einen unabwendbaren Zufall an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung verhindert worden sind (§ 233 Abs. 1 in Verb, mit § 232 Abs. 2 ZPO). Die Begründung des angefochtenen Beschlusses gibt zwar insofern zu Bedenken Anlaß, als ausgeführt wird, die Angestellte Annette Gumst habe nicht gewußt, daß sie die Frist
 
habe im Fristenkalender notieren müssen. Aus der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten vom 20„ April 1965 läßt sich nicht entnehmen, daß die Angestellte die Anweisung der Anwälte über die Eintragung der Prompt-fristen im Fristenkalender nicht kannte» Es kommt hierauf aber nicht an. Denn angesichts der feststehenden, erheblichen Versäumnisse jugendlicher Büroangestellter hätte es zu demindest näherer Darlegung darüber bedurft, in welcher Weise die Angestellten belehrt und überwacht wurden und ob die Anwälte aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen und Kontrollen darauf vertrauen durften, wichtige Schreiben würden ihnen rechtzeitig vorgelegt und die mit dem Fristwesen zusammenhängenden Maßnahmen würden korrekt ausgeführto Schon weil es an dieser, nach Lage der Sache erforderlichen Darlegung fehlt, ist ein Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO zuruckzuweisen.
Engels
 Dr o Hauß