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BGH · TI ZB 17/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TI ZB 17/58

'Bie sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 1. Das Urteil des Landgerichts vom 24* April 1958 ist den Beklagten zweimal im Parteibetrieb zugestellt worden% am 10» Mai und am 23« .Mai 1958. Die Beklagten haben gegen dieses Urteil am 23* Juni 1958 Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihnen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen* Die vier Lehrlinge seien immer wieder von dem Bürovorsteher und von den beiden Rechtsanwälten der Anwalts-geraeinschaft zur besonderen Sorgfalt beim Präsentieren von Eingängen angehalten worden« Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten* Sie ist form-, und fristgerecht eingelegt, sachlich jedoch nicht begründet* Zutreffend hält das Oberlandesgericht nicht für dargetan, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die äußerste Sorgfalt beobachtet hat, die er zur Wahrnehmung der Berufungsfrist hätte anwenden müssen* Der Senat hat schon in seinen Beschlüssen vom 22* Januar 1955 (- VI ZB 41/54 - M § 232 ZPO Kr* 21) und 20. send an die Rechtsprechung des Reichsgerichts hervorgehoben, daß ein Rechtsanwalt dann zu ganz besonderer Sorgfalt verpflichtet ist, wenn ihm ein Urteil zugestellt wird und er die unterzeichnet© Empfangsbestätigung zurückgibt, bevor der Ablauf der Berufungsfrist in den Handakten vermerkt oder im Pristenkalender eingetragen ist* Gelangt das lm-pfangsbekenntnis mit dem Urteil in den allgemeinen Geschäftsbetrieb des Anwaltsbüros, so besteht die Gefahr, daß die Rechtsmittelfrist übersehen wird* Daher muß der Rechtsanwalt selbst alles Hotwendige veranlassen, damit wirklich gesichert ist, daß die Akten mit dem zugestellten Urteil alsbald durch sein Büro vorgelegt werden* Zumindest ist zu fordern, daß er die zugestellte Entscheidung einem unbedingt zuverlässigen Angestellten zur alsbaldigen Weiterbearbeitung übergibt* Daß der Prozeßbevollmächtigte der

Zitierte Normen: § 232 ZPO
RechtsanwaltAkteBrBerufungsfristEingangZPOzugestelltBürovorsteher

Volltext der Entscheidung

ü338 015
TI ZB 17/58
B e s c h*l u ß In dem Rechtsstreit
1. des Polizeimeisters Max D<
Strafe 4m*
2* des Itichtspiel-Ünternehmers Serry
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 Beklagten, Berufungskläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter II* Instanzs Rechtsanwalts
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gegen
 den Kaufmann Eduard H40H in	HjJP(((BB^Weg	^f*
Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
 Prczeßbevollmächtigte II* Instahg^RechtsanwajyjeBr*
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hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25* November 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Engels, Pr.k.E. Meyer, Hanebeck und Br. Bode
 beschlossen«
'Bie sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Schleswigs Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27* September 1958 wird zurückgewiesen*
Bie Kosten der Beschwerde werden den Beklagten auferlegte.
— 2 —
Gründe %
Das Urteil des Landgerichts vom 24* April 1958 ist den Beklagten zweimal im Parteibetrieb zugestellt worden% am 10» Mai und am 23« .Mai 1958. Die Beklagten haben gegen dieses Urteil am 23* Juni 1958 Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihnen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen*
Zur Begründung haben sie vorgetragen%
Die am 10. Mal 1958 zugestellte beglaubigte Abschrift des Urteils sei ihrem Prozeßbevollmächtigten durch ein Versehen seines Büros nicht als Eingang vorgelegt worden.
Erst als ihm bei Eingang des Schreibens der	Versi-
cherung vom 16, Juni 1958 sämtliche Akten dieses Schadensfalles vorgelegt worden seien, habe er die Urkunde über diese erste Zustellung in einer Beiakte über Schadensersatzansprüche bemerkt, die der heutige Beklagte	gegen
 den jetzigen Kläger geltend gemacht habe. Daraus, daß das zuerst zugestellte Urteilsexemplar keinen Eingangsvermerk trage, gehe hervor, daß es entweder dem Bürovorsteher des Anwalts gar nicht vorgelegt oder daß eine Anweisung des langjährigen Bürovorstehers, das Urteil mit den Akten dem Bearbeiter vorzulegen, nicht ausgeführt worden sei. Der fragliche Eingang müsse also von. einer Bürokraft nicht weisungsgemäß behandelt und*auf diese Weise ohne vorherige Vorlage an Rechtsanwalt Dr.	in	die	falschen
 Akten gelangt sein» Der Bürovorsteher sei ein bewährter Angestellter und schon mehrere Jahrzehnte im Anwaltsfach tätig. Die vier Lehrlinge seien immer wieder von dem Bürovorsteher und von den beiden Rechtsanwälten der Anwalts-geraeinschaft zur besonderen Sorgfalt beim Präsentieren von Eingängen angehalten worden«
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Das Berufungsgericht hat den Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen* Wach seiner Ansicht beruht das Versäumen der Berufungsfrist nicht auf einem unabwendbaren Büroversehen, sondern auf vermeidbaren Unterlassungen des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten*
Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten* Sie ist form-, und fristgerecht eingelegt, sachlich jedoch nicht begründet*
Zutreffend hält das Oberlandesgericht nicht für dargetan, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die äußerste Sorgfalt beobachtet hat, die er zur Wahrnehmung der Berufungsfrist hätte anwenden müssen* Der Senat hat schon in seinen Beschlüssen vom 22* Januar 1955 (- VI ZB 41/54 - M § 232 ZPO Kr* 21) und 20. Dezember 1955 (- VI ZR 22/55 ■ rr	»"	-	VersR	1956,	126)	anschlies-
send an die Rechtsprechung des Reichsgerichts hervorgehoben, daß ein Rechtsanwalt dann zu ganz besonderer Sorgfalt verpflichtet ist, wenn ihm ein Urteil zugestellt wird und er die unterzeichnet© Empfangsbestätigung zurückgibt, bevor der Ablauf der Berufungsfrist in den Handakten vermerkt oder im Pristenkalender eingetragen ist* Gelangt das lm-pfangsbekenntnis mit dem Urteil in den allgemeinen Geschäftsbetrieb des Anwaltsbüros, so besteht die Gefahr, daß die Rechtsmittelfrist übersehen wird* Daher muß der Rechtsanwalt selbst alles Hotwendige veranlassen, damit wirklich gesichert ist, daß die Akten mit dem zugestellten Urteil alsbald durch sein Büro vorgelegt werden* Zumindest ist zu fordern, daß er die zugestellte Entscheidung einem unbedingt zuverlässigen Angestellten zur alsbaldigen Weiterbearbeitung übergibt* Daß der Prozeßbevollmächtigte der
 
Beklagten diesen Anforderungen genügt hat, ist weder dem Wiedex'einsetzungsgesuch noch den weifiren/'ieJiagten, auch nicht ihrer Beschwerdeschrift zu entnehmen* Die Beklagten machen jetzt in Ergänzung ihres früheren Vorbringens geltend % Die Übergabe des zugestellten Urteils an den zuverlässigen Bürovorsteher sei durch Boten gesichert gewesen, wobei als Bote der Lehrling anzusehen sei, der den Auftrag gehabt habe, die von Rechtsanwalt Br«	besonders
 gelegten Vorgänge dem Bürovorsteher zu präsentieren. Sie halten es für ausreichend, wenn ein Anwalt sicherstellt, daß die Eingänge von seinem Schreibtisch durch eine Angestellte oder einen Lehrling auf den Schreibtisch des zuverlässigen Bürovorstehers gelegt werden* Ben Beklagten ist zuzugeben, daß die besondere Sorgfalt, die bei der Bedeutung der Rechtsmittelfristen zu fordern ist, auch dann gewahrt sein kann, wenn ein Anwalt das zugestellte Urteil nicht selbst unmittelbar einem zuverlässigen Angestellten zur alsbaldigen Weiterbearbeitung übergibt, sondern sich hierzu eines Boten bedient, also z.B* das zugestellte Urteilsexemplar durch einen Lehrling dem zuverlässigen Bürovorsteher mit einem entsprechenden Hinweis überbringen läßt r Die Gefahren, die sich daraus ergehen, daß das Urteil * vor Eintragung der lechtsmittelfrist in den allgemeinen Geschäftsbetrieb des Anwaltsbüros gelangt, sind aber nicht gebannt, wenn der Anwalt die für den Bürovorsteher bestimmten Sachen auf seinem Schreibtisch gesondert legt und darauf vertraut, daß sie auf Grund einer allgemein gegebenen Weisung von dart durch eine Angestellte oder einen Lehrling weggenommen und auf den Schreibtisch des Bürovorstehers gelegt werden* Burch eine solche Maßnahme wird nicht mit genügender Sicherheit verhindert, daß das Urteil' in den allgemeinen Bürobetrieb gelangt und die Erist übersehen wird, Baher kann diese Maßnahme nicht den
 
besonderen Anforderungen genügen, die zur Wahrung der Berufungsfrist an die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts gestellt v/erden müssen. Da die Beklagten sich nach § 232 Abs* 2 ZPO das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten entgegenhalten lassen müssen, ist die Versäumung der Berufungsfrist für sie kein unabwendbarer Zufall (§ 233 ZPO). Daher war ihre sofortige Beschwerde zurückzuweisen. *
Die Kostehentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Dr. Kieinewefers	Engels	Dr.K.E*	Meyer
 Hanebeck	Dr.	Bode
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