Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
8. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
am 8. Mai 2006
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Beklagten vom 18./21. April 2006 gibt dem Senat keine Veranlassung, den Beschluss vom 4. April 2006 abzuändern. Soweit sich der Beklagte nunmehr darauf zurückzieht, er sei verhandlungs- und prozessunfähig, führt dies nicht zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde.
Die Anträge auf Wiedereinsetzung und auf Bestellung eines Prozesspflegers sind zurückzuweisen, weil sie im Verfahren über den Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht statthaft sind.
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die Angelegenheit hier erledigt ist und er nicht mit einem weiteren Bescheid auf gleich lautenden Vortrag rechnen kann.
Müller
Greiner
Pauge
Stöhr
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.02.2006 -20 290/04 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.03.2006 - 6 W 16/06 -
Wellner