AG, vertreten durch den traße A EiBBI Februar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr. v. Der Beschluß vom 10.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 16/96 vom 4. Februar 1997 in dem Rechtsstreit 1. Dorothea Kl Vi Vorstand, G, Straße El AG, vertreten durch den traße A EiBBI Beklagte und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Peter ! traße Kläger und Beschwerdegegner, Rechtsanwälte Dr. und Dr - Prozeßbevollmächtigte: Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressier beschlossen: Der Beschluß vom 10. Dezember 1996 wird wegen eines Schreibfehlers im Leitsatz dahin berichtigt, daß es in der vorletzten Zeile statt Kenntnis richtig "Unkenntnis" heißt. Groß Dr. Müller