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BGH · VI ZB 16/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 16/96

AG, vertreten durch den traße A EiBBI Februar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr. v. Der Beschluß vom 10.

ElZBEiBBIGroß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 16/96
vom 4. Februar 1997 in dem Rechtsstreit
1. Dorothea Kl
 Vi
Vorstand, G,
Straße
 El
AG, vertreten durch den traße A EiBBI
Beklagte und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Peter
! traße
 Kläger und Beschwerdegegner,
 Rechtsanwälte Dr. und Dr
- Prozeßbevollmächtigte:
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressier beschlossen:
Der Beschluß vom 10. Dezember 1996 wird wegen eines Schreibfehlers im Leitsatz dahin berichtigt, daß es in der vorletzten Zeile statt Kenntnis richtig "Unkenntnis" heißt.
Groß
 Dr. Müller