Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 3. Mai 1992 Berufung eingelegt und am selben Tage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, die den Rechtsstreit auch für den Beklagten zu 1) führende Beklagte zu 2) habe erst am 7. April 1992 abgesandtes Telefax habe die Beklagte zu 2) erreicht; das dem Telefax zugrundeliegende Anwaltsschreiben vom 23. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. 1. Das Berufungsgericht hält nicht für glaubhaft gemacht, daß die Beklagten den am 21. Mai 1992 von dem Urteil des Kreisgerichts und den Überlegungen des Pro-zeßbevollmächtigten zur Aussicht einer Berufung Kenntnis erlangt hat. April 1992 abgelaufenen Berufungsfrist beruht vielmehr auf einem der Beklagten zu 2) zuzurechnenden (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten im Sinne des § 233 ZPO. und Kollegen, der für die Beklagte zu 2) bereits vor dem Kreisgericht aufgetreten ist, an den das erstinstanzliche Urteil zugestellt wurde und der beide Beklagten sowohl im Beru-fungs- als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vertritt, hat während des Laufs der Berufungsfrist keine erkennbaren Aktivitäten für seine Mandantin im Hinblick auf eine Fristwahrung entfaltet. April 1992, das die Beklagte zu 2) nach ihrem Vortrag nicht erreicht hat, über das erstinstanzliche Urteil berichtet und eine Stellungnahme zu den Berufungsaussichten Der Verkehrsanwälte konnten angesichts der Probleme der Postbeförderung in den neuen Bundesländern nicht darauf vertrauen, daß dieses Schreiben in der normalen Postbeförderung die Beklagte zu 2) so rechtzeitig erreichen würde, daß sie am Samstag, dem 25. Mit derartigen Veränderungen mußte im Rahmen der auch das Postwesen erfassenden Organisations- und Aufbauarbeit in den neuen Bundesländern jedenfalls im ersten Halbjahr 1992 noch ohne weiteres gerechnet werden. b) Jedenfalls aber waren die Anwälte - gerade angesichts der noch unsicheren Kommunikationsverhältnisse in den neuen Ländern - gehalten, in der gebotenen Weise eine Kontrolle darüber sicherzustellen, daß das für die Fristwahrung so wesentliche Telefax die Beklagte zu 2) auch erreicht hat. Wie die Beklagten selbst einräumen, druckte seinerzeit das Telefaxgerät der Kanzlei gerade keine Einzelsendeberichte aus und ermöglichte daher zunächst auch keine Überprüfung, ob das Telefax beim Empfänger angekommen war. April 1992, also am letzten Tag der Berufungsfrist, einen "Aktivitätenbericht" für die vorangegangenen Tage aus, anhand dessen festgestellt werden konnte, daß das fragliche Telefax nicht ordnungsgemäß abgewickelt worden war. lefaxgerät seinerzeit an der Möglichkeit des Einzelnachweises , so mußten die Rechtsanwälte zu demindest durch Organisationsmaßnahmen sicherstellen, daß ihr Büropersonal den (für mehrere Tage geltenden) "Aktivitätenbericht" unverzüglich und sorgfältig auswertete. Eine derartige sofortige Kontrolle des "Aktivitätenberichts" war in der Anwaltskanzlei aber ersichtlich gerade nicht veranlaßt worden; vielmehr haben die Beklagten vortragen lassen, eine derartige Überprüfung überspanne die Anforderungen an die Büroorganisation. Ohne jegliche Kontrolle darüber, ob das Telefax tatsächlich die Beklagte zu 2) erreicht hatte, durften die Rechtsanwälte nicht schlicht darauf vertrauen, die Beklagte zu 2) werde noch rechtzeitig Berufungsauftrag erteilen; erst recht durften sie nicht ohne jede weitere Nachfrage die Berufungsfrist sehenden Auges verstreichen lassen, nachdem sich die Beklagte zu 2) nicht gemeldet hatte. Der Beklagte zu 1), der sich darauf beruft, der Beklagten zu 2) habe als Haftpflichtversicherung das Recht zugestanden, den Rechtsstreit auch für ihn zu führen, hat seinerseits keine Gründe dargelegt, weshalb ihm (dessen eigenem Rechtsanwalt das Urteil des Kreisgerichts am 26. 4. Da das Berufungsgericht den Beklagten im Ergebnis die Wiedereinsetzung zu Recht versagt und die Berufung als unzulässig verworfen hat, war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF
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VI ZB 16/93
BESCHLUSS
vom 13. Juli 1993 in dem Rechtsstreit
1. Herr Matthias
Straße{
2. DdflHiB Versicherungs AG, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands, Herrn Dr. Günther UflHB, PflBBplatz DrflB,
Beklagte und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Friedrich-
B und Kollegen, -Straße MBB,
gegen
Frau Annett Bel
Berl
Straße #, Drfl
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
Erna-Be|
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt I II. Instanz: Straße ff, Dr!
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Dr. Müller und Dr. Dressier
am 13. Juli 1993
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Bezirksgerichts Potsdam vom 3. Mai 1993 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 41.329 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beklagten haben gegen das dem Beklagten zu 1) am 26. März 1992 und der Beklagten zu 2) am 25. März 1992 zugestellte Urteil des Kreisgerichts Königs Wusterhausen vom 3. März 1992 am 21. Mai 1992 Berufung eingelegt und am selben Tage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, die den Rechtsstreit auch für den Beklagten zu 1) führende Beklagte zu 2) habe erst am 7. Mai 1992 von dem zu Ungunsten der Beklagten ergangenen Urteil
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des Kreisgerichts Kenntnis erlangt und erst zu diesem Zeitpunkt Berufungsauftrag an die Prozeßbevollmächtigten erteilen können. Weder ein sie benachrichtigendes Anwaltssehreiben vom 1. April 1992 noch ein von ihren Verkehrsanwälten am 23. April 1992 abgesandtes Telefax habe die Beklagte zu 2) erreicht; das dem Telefax zugrundeliegende Anwaltsschreiben vom 23. April 1992 sei ihr infolge Postverzögerung erst am 7. Mai 1992 zugegangen. Dieser Ablauf der Dinge könne weder ihr selbst noch ihren Prozeßbevollmächtigten als Verschulden angelastet werden.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Gegen diesen ihnen am 25. Mai 1993 zugestellten Beschluß richtet sich die am 3. Juni 1993 eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Wiedereinsetzung weiterverfolgen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel der Beklagten ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat ihnen im Ergebnis zu Recht die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt.
1. Das Berufungsgericht hält nicht für glaubhaft gemacht, daß die Beklagten den am 21. Mai 1992 eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 ZPO nach Behebung des Hindernisses für eine fristgerechte Einlegung der Berufung gestellt haben.
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Es mag dahinstehen, ob die Beklagte zu 2), jedenfalls die dort zuständige Sachbearbeiterin, erst am 7. Mai 1992 von dem Urteil des Kreisgerichts und den Überlegungen des Pro-zeßbevollmächtigten zur Aussicht einer Berufung Kenntnis erlangt hat. Die Beklagten haben jedenfalls nicht dargetan, daß sie ohne Verschulden an der Wahrung der Rechtsmittelfrist gehindert gewesen sind (§ 233 ZPO). Die Versäumung der am Montag, dem 27. April 1992 abgelaufenen Berufungsfrist beruht vielmehr auf einem der Beklagten zu 2) zuzurechnenden (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten im Sinne des § 233 ZPO.
2. Rechtsanwalt W. von der Anwaltskanzlei B. und Kollegen, der für die Beklagte zu 2) bereits vor dem Kreisgericht aufgetreten ist, an den das erstinstanzliche Urteil zugestellt wurde und der beide Beklagten sowohl im Beru-fungs- als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vertritt, hat während des Laufs der Berufungsfrist keine erkennbaren Aktivitäten für seine Mandantin im Hinblick auf eine Fristwahrung entfaltet. Die Prüfung der Erfolgsaussichten und die Abklärung der Frage, ob Berufung eingelegt wird, sollte durch die ersichtlich als Verkehrsanwälte der Beklagten zu 2) tätige Anwaltskanzlei S. und Kollegen erfolgen, für deren Verschulden die Beklagte zu 2) ebenfalls einzustehen hat. Diesen Verkehrsanwälten ist hier ein Organisationsfehler vorzuwerfen.
Die Verkehrsanwälte haben zunächst mit Schreiben vom 1. April 1992, das die Beklagte zu 2) nach ihrem Vortrag nicht erreicht hat, über das erstinstanzliche Urteil berichtet und eine Stellungnahme zu den Berufungsaussichten
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für später in Aussicht gestellt. Diese angekündigte Stellungnahme erfolgte dann mit (ersichtlich im Büro Dresden dieser Anwaltskanzlei gefertigtem) Schriftsatz vom 23. April 1992. In diesem Schreiben wurde die Beklagte zu 2) - unter ihrer Anschrift in L^HHi ” auf gef ordert, spätestens bis zu dem Samstag, dem 25. April 1992, mitzuteilen, ob Berufung eingelegt werden solle. Der Verkehrsanwälte konnten angesichts der Probleme der Postbeförderung in den neuen Bundesländern nicht darauf vertrauen, daß dieses Schreiben in der normalen Postbeförderung die Beklagte zu 2) so rechtzeitig erreichen würde, daß sie am Samstag, dem 25. April 1992 Berufungsauftrag erteilen und damit den Rechtsanwalt in die Lage versetzen könnte, die Berufung fristgerecht (durch den Prozeßbevollmächtigten) am 27. April 1992 beim Bezirksgericht Potsdam anzubringen. Es konnte höchstens darauf vertraut werden, daß - da es sich hier um die Postbeförderung zwischen zwei großen Städten in den neuen Bundesländern handelte - ein am Donnerstag zur Post gegebenes Schriftstück den Empfänger jedenfalls am folgenden Montag erreiche (vgl. BGH, Beschluß vom 22. April 1993 - VII ZB 2/93 - Umdruck S. 5). Sie haben diese Problematik auch durchaus gesehen und daher am 23. April 1992 eine Vorabmitteilung des Schriftsatzes an die Beklagte zu 2) per Telefax veranlaßt. Sie haben aber nicht durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt, daß diese Vorabinformation tatsächlich ordnungsgemäß erfolgte:
a) Zum einen hat die Büroangestellte der Kanzlei der Verkehrsanwälte das Telefax an eine nicht mehr zutreffende frühere Telefax-Nummer der Beklagten zu 2) (283178) adressiert, obwohl seitens der Beklagten bereits in einem
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Schreiben vom 16. März 1992 eine neue Telefax-Nummer angegeben worden war. Es spricht vieles dafür, daß bereits dieser Fehler nicht lediglich auf ein Büroversehen, sondern auch auf einen Organisationsmangel der Anwaltskanzlei zurückzuführen ist. Die Beklagten tragen selbst vor, daß die Telefax-Nummer der Beklagten zu 2) seinerzeit mehrfach gewechselt hat. Mit derartigen Veränderungen mußte im Rahmen der auch das Postwesen erfassenden Organisations- und Aufbauarbeit in den neuen Bundesländern jedenfalls im ersten Halbjahr 1992 noch ohne weiteres gerechnet werden. Ein Rechtsanwalt hatte daher sein Büropersonal besonders eindringlich darauf hinzuweisen, daß Telefax-Nummern (ebenso wie Telefonnummern, Postfachnummern, Anschriften) stets der neuesten in der Anwaltskanzlei zur Verfügung stehenden Information zu entnehmen waren, hier also dem letzten vorliegenden Schreiben der Beklagten zu 2). Es ist nicht ersichtlich, daß die Verkehrsanwälte hierauf in der erforderlichen Weise bei ihrem Personal geachtet haben.
b) Jedenfalls aber waren die Anwälte - gerade angesichts der noch unsicheren Kommunikationsverhältnisse in den neuen Ländern - gehalten, in der gebotenen Weise eine Kontrolle darüber sicherzustellen, daß das für die Fristwahrung so wesentliche Telefax die Beklagte zu 2) auch erreicht hat.
aa) In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß dann, wenn eine Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift per Telefax übermittelt werden soll, die gebotene wirksame Endkontrolle fristwahrender Maßnahmen es erfordert, daß die jeweilige Frist erst gelöscht wird, wenn ein von dem Tele-
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faxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt (BGH, Beschluß vom 28. September 1989 - VII ZB 9/89 - VersR 1989, 1316 = NJW 1990, 187 m.w.Nachw.). Auch wenn es im vorliegenden Fall nicht um die Übermittlung einer Rechtsmitteloder Rechtsmittelbegründungsschrift geht, so war eine diesen Anforderungen möglichst nahe kommende Kontrolle doch auch hier geboten, da - wie den Verkehrsanwälten klar sein mußte - die Wahrung der Berufungsfrist von der ordnungsgemäßen Übermittlung des Telefax an die Beklagte zu 2) entscheidend abhing.
Wie die Beklagten selbst einräumen, druckte seinerzeit das Telefaxgerät der Kanzlei gerade keine Einzelsendeberichte aus und ermöglichte daher zunächst auch keine Überprüfung, ob das Telefax beim Empfänger angekommen war. Unter diesen Umständen durften sich die Rechtsanwälte nicht mit der schlichten Mitteilung ihrer Büroangestellten begnügen, sie habe das Fax abgesandt. Sie mußten vielmehr ander-weit die ordnungsgemäße Übermittlung überprüfen. Dies hätte etwa dadurch geschehen können, daß sie rechtzeitig bei der Beklagten zu 2) telefonisch nachfragen ließen, ob das Tele--fax eingegangen sei.
bb) Es hätte jedoch noch eine weitere Möglichkeit gegeben, rechtzeitig zu erkennen, daß die Telefaxübertragung mißlungen war: Das Telefaxgerät druckte am 27. April 1992, also am letzten Tag der Berufungsfrist, einen "Aktivitätenbericht" für die vorangegangenen Tage aus, anhand dessen festgestellt werden konnte, daß das fragliche Telefax nicht ordnungsgemäß abgewickelt worden war. Fehlte es bei dem Te 8 -
lefaxgerät seinerzeit an der Möglichkeit des Einzelnachweises , so mußten die Rechtsanwälte zu demindest durch Organisationsmaßnahmen sicherstellen, daß ihr Büropersonal den (für mehrere Tage geltenden) "Aktivitätenbericht" unverzüglich und sorgfältig auswertete. Eine derartige sofortige Kontrolle des "Aktivitätenberichts" war in der Anwaltskanzlei aber ersichtlich gerade nicht veranlaßt worden; vielmehr haben die Beklagten vortragen lassen, eine derartige Überprüfung überspanne die Anforderungen an die Büroorganisation.
Ohne jegliche Kontrolle darüber, ob das Telefax tatsächlich die Beklagte zu 2) erreicht hatte, durften die Rechtsanwälte nicht schlicht darauf vertrauen, die Beklagte zu 2) werde noch rechtzeitig Berufungsauftrag erteilen; erst recht durften sie nicht ohne jede weitere Nachfrage die Berufungsfrist sehenden Auges verstreichen lassen, nachdem sich die Beklagte zu 2) nicht gemeldet hatte.
c) Das dargestellte Organisationsverschulden ihrer Verkehrsanwälte ist der Beklagten zu 2) zuzurechnen. Es ist auch davon auszugehen, daß die Fristversäumung hierauf beruht.
3. Der Beklagte zu 1), der sich darauf beruft, der Beklagten zu 2) habe als Haftpflichtversicherung das Recht zugestanden, den Rechtsstreit auch für ihn zu führen, hat seinerseits keine Gründe dargelegt, weshalb ihm (dessen eigenem Rechtsanwalt das Urteil des Kreisgerichts am 26. März 1992 zugestellt worden war) die auf den anwaltlichen Orga-
nisationsmängeln beruhende Fristversäumung nicht zugerechnet werden soll.
4. Da das Berufungsgericht den Beklagten im Ergebnis die Wiedereinsetzung zu Recht versagt und die Berufung als unzulässig verworfen hat, war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Lepa
Dr. Müller
Dr. Dressier