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BGH · VI ZB 16/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 16/82

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Ankermann und Dr. Lepa am 21. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 14. Zugleich beantragte die Klägerin, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. 1. Das Oberlandesgericht begründet die Versagung der Wiedereinsetzung damit, daß den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ein ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden treffe, weil er es unterlassen habe, die zur Fristwahrung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Im übrigen sei dem Anwalt ein Organisationsmangel anaiasten, weil er für den Fall seiner Auch genüge die Hinterlegung eines Unterzeichneten Blanko-Formulars nicht, da der Prozeßbevollmächtigte nicht den erforderlichen Auftrag zur Fertigung der Berufungsschrift erteilt habe. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitert, wie das Oberlandesgericht zu Recht ausführt, daran, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, dessen Verhalten sich die Klägerin zurechnen lassen muß, nicht ohne Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Der Prozeßbevollmächtigte einer Partei muß alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels gewahrt wird (vgl. Es kann auf sich beruhen, ob der Anwalt sein Büro ausreichend organisiert und insbesondere für den Fall seiner Verhinderung einen klaren und sachgerechten Organisationsplan aufgestellt hat. Mai 1982 ohne Wissen des Anwalts wieder in die Kanzlei gelangt und erst am 21. Mai 1982 den Kanzleidienst versah, Maßnahmen versäumt hat, die zur Fristwahrung geboten waren. Denn jedenfalls scheitert die Wiedereinsetzung daran, daß es der Anwalt unterlassen hat, für seine Abwesenheit am 21. Mai 1982 die ihm möglichen und erforderlichen Vorkehrungen zur Fristwahrung zu treffen. Mai 1982 war ein Feiertag) die zur Fristwahrung erforderlichen Schriftsätze zu verfassen oder zu demindest sicherzustellen, daß diese Schriftsätze am 21. Mai 1982 eine Rechtsmittelfrist ablief.In der Nichtbeachtung der dem Anwalt zuzu demutenden Sorgfalt liegt ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden im Sinne von § 233 ZPO.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
RechtsanwaltWiedereinsetzung21erforderlichBerufungsfristAnwaltRechtsmittelKlägerinProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
SS
VI ZB 16/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Waltraud
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Gerhart-Hl
 Straße
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
 gegen
Herrn Johann
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Beklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter II.Instanz:
Rechtsanwalt
2
38
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Ankermann und Dr. Lepa am 21. Dezember 1982 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 14.Juli 1982 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Gründe
I.
Das Landgericht Augsburg hat durch Urteil vom 31. März 1982 die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 21. April 1982 zugestellt. Die unter dem 3. Juni 1982 datierte Berufung der Klägerin ging am 7. Juni 1982 bei Gericht ein. Zugleich beantragte die Klägerin, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Hierzu machte sie geltend, die Fristversäumung beruhe auf einem Versehen des Büropersonals ihres Prozeßbevollmächtigten. Der Vorgang sei dem Anwalt am 14. Mai 1982 mit einem Hinweis auf die Berufungsfrist vorgelegt worden. Der Anwalt sei jedoch
 
am 21. Mai 1982 - dem letzten Tag der Berufungsfrist -wegen der Teilnahme an einer auswärtigen Beisetzungsfeier an der fristgerechten Berufungseinlegung verhindert gewesen. Die an diesem Tag den Kanzleidienst versehende ■ Büroangestellte - eine Auszubildende - habe es unterlassen, die fristgerechte Berufungseinlegung sicherzustellen. Sie habe weder unter Verwendung Unterzeichneter Blanko-Formulare eine Rechtsmittelschrift hergestellt, noch habe sie sich an einen anderen Neuburger Rechtsanwalt gewandt, noch habe sie versucht, mit dem Prozeßbevollmächtigten selbst einen telefonischen Kontakt herzustellen. Der Anwalt habe erst am 27. Mai 1982 erfahren, daß die Berufungseinlegung unterblieben sei.
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 14. Juli 1982 die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Mit ihrer sofortigen Beschwerde bittet die Klägerin um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
II.
1. Das Oberlandesgericht begründet die Versagung der Wiedereinsetzung damit, daß den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ein ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden treffe, weil er es unterlassen habe, die zur Fristwahrung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Er habe Gelegenheit gehabt, noch vor dem 21. Mai 1982 die Berufungsschrift fertigstellen und absenden zu lassen. Im übrigen sei dem Anwalt ein Organisationsmangel anaiasten, weil er für den Fall seiner
 
unerwarteten Verhinderung keine generelle schriftliche Anordnung getroffen habe. Er habe nicht bestimmt, welcher Neuburger Kollege ihn vertreten solle; diese Entscheidung habe er nicht seinem noch in der Ausbildung stehenden Kanzleipersonal überlassen dürfen.
Auch genüge die Hinterlegung eines Unterzeichneten Blanko-Formulars nicht, da der Prozeßbevollmächtigte nicht den erforderlichen Auftrag zur Fertigung der Berufungsschrift erteilt habe. Er hätte die ihm zur Bearbeitung vorgelegten Akten vor Antritt der Reise auf Dringlichkeitsfälle überprüfen müssen.
2. Dem Rechtsmittel war der erstrebte Erfolg zu versagen.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitert, wie das Oberlandesgericht zu Recht ausführt, daran, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, dessen Verhalten sich die Klägerin zurechnen lassen muß, nicht ohne Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Der Prozeßbevollmächtigte einer Partei muß alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels gewahrt wird (vgl. BGH, Urt.v.7. Mai 1982 - V ZR 233/81 - VersR 1982, 802). Diesen Anforderungen wird das Verhalten des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht gerecht.
Es kann auf sich beruhen, ob der Anwalt sein Büro ausreichend organisiert und insbesondere für den Fall seiner Verhinderung einen klaren und sachgerechten Organisationsplan aufgestellt hat. Ferner kann dahinstehen,
 ob der Vorgang - wie die Klägerin in der Beschwerdebegründung geltend macht - nach der Vorlage vom 14.
Mai 1982 ohne Wissen des Anwalts wieder in die Kanzlei gelangt und erst am 21. Mai 1982 wieder vorgelegt worden ist. Schließlich kann auch offen bleiben, ob die Angestellte, die am 21. Mai 1982 den Kanzleidienst versah, Maßnahmen versäumt hat, die zur Fristwahrung geboten waren. Denn jedenfalls scheitert die Wiedereinsetzung daran, daß es der Anwalt unterlassen hat, für seine Abwesenheit am 21. Mai 1982 die ihm möglichen und erforderlichen Vorkehrungen zur Fristwahrung zu treffen.
Der Anwalt hat ausweislich der Beschwerdebegründung gegen Mittag des 19. Mai 1982 in seiner Privatwohnung erfahren, daß er am 21. Mai 1982 seiner Kanzlei fern-bleiben werde. Er war deshalb gehalten, unverzüglich - gegebenenfalls telefonisch - sein Kanzleipersonal anzuweisen, ihm noch am 19.Mai 1982 die Vorgänge vorzulegen, ‘.in denen am 21. Mai 1982 eine Frist ablief.
Es war ferner seine Aufgabe, noch am 19.Mai 1982 (der 20. Mai 1982 war ein Feiertag) die zur Fristwahrung erforderlichen Schriftsätze zu verfassen oder zu demindest sicherzustellen, daß diese Schriftsätze am 21. Mai 1982 gefertigt und bei Gericht eingereicht wurden. Zu diesem Zweck hätte erggfls. sein Büropersonal anweisen müssen, sich an einen bestimmten Neuburger Rechtsanwalt als Vertreter zu wenden. Keinesfalls durfte er es seiner Kanzleiangestellten - einer Auszubildenden - überlassen, am 21. Mai 1982 in eigener Verantwortung Rechtsmittel einzulegen und die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Dies gilt umsomehr, als dem Anwalt durch die
 Vorlage vom 14. Mai 1982 bekannt war, daß am 21. Mai 1982 eine Rechtsmittelfrist ablief.
In der Nichtbeachtung der dem Anwalt zuzu demutenden Sorgfalt liegt ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden im Sinne von § 233 ZPO. Dem Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin, der dieses Verschulden gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, konnte daher nicht stattgegeben werden.
Dr. Hiddemann	Dunz
 Scheffen
Dr.Ankermann
 Dr. Lepa