Die Klägerin hat gegen den Beklagten ein Urteil des Landgerichts erwirkt, durch das der Beklagte zur Zahlung von 15.000 DM nebst Zinsen verurteilt wurde. August 1974 ist die Berufungsschrift des Beklagten beim Oberlandesgericht eingegangen, verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist• Der Beklagte hat hierzu vorgetragen und glaubhaft gemacht: Sein Prozeßbevollmächtigter habe selbst in den Handakten in der Spalte "Fristen/Wiedervorlage" eine Frist auf den 7. Dementsprechend sei im Kalender auf den 7* August die Wiedervorlage der Sache notiert, ferner sei sie in die gesonderte Spalte "Fristen" eingetragen worden. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die erbetene Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen« 1. Allerdings beruht der Vorwurf des Berufungsgerichtes» der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten habe das Ende der Berufungsfrist nicht selbst berechnet und nur eine Vorfrist eintragen lassen» auf einem Mißverständnis des glaubhaft gemachten Vorbringens des Beklagten zur Organisation der Fristenkontrolle durch Dieser hat eindeutig erklärt, er selbst habe das Ende der Berufungsfrist errechnet» und zwar (zutreffend) auf den 12. Der Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, daß der Rechtsanwalt seinen Angestellten darüber Anweisungen gegeben hätte, was zu tun sei, wenn mindestens am folgenden Tage die als Fristvorlage gekennzeichnete Unter diesen Umständen nimmt das Berufungsgericht mit Recht an» der Beklagte habe nicht dargetan» daB sein ProzeBbevollmächtigter die äuBerste nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt zur Wahrung der Berufungsfrist hat walten lassen.
BUNDESGERICHTSHOF VI zb 16/74 BESCHLUSS in Sachen gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Eckart Apotheker» WflHHBMstraße ^ Beklagten» Berufungsbeklagten und Beschwerdeführer» - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt gegen die GfliGabH» ««v» vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Werner N4 ebenda» Klägerin» Berufungsklägerin und Beschwerdegegnerin» • Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr PP Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 20. Februar 1975 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Weber und der Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kulimann und Dr. Ankermann beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Oktober 1974 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe : I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten ein Urteil des Landgerichts erwirkt, durch das der Beklagte zur Zahlung von 15.000 DM nebst Zinsen verurteilt wurde. Dieses Urteil ist am 11. Juli 1974 von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden. Erst am 19. August 1974 ist die Berufungsschrift des Beklagten beim Oberlandesgericht eingegangen, verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist• Der Beklagte hat hierzu vorgetragen und glaubhaft gemacht: Sein Prozeßbevollmächtigter habe selbst in den Handakten in der Spalte "Fristen/Wiedervorlage" eine Frist auf den 7. August 1974 verfügt. Dementsprechend sei im Kalender auf den 7* August die Wiedervorlage der Sache notiert, ferner sei sie in die gesonderte Spalte "Fristen" eingetragen worden. Die Wiedervorlagefrist sei gestrichen, die Eintragung in der Fristenspalte dagegen nicht« Wiedervorlagen würden von den beiden Büroangestellten Heide BflBlund Sibylle KjflHHfc ausschließlich in unregelmäßigem Wechsel durch-geführt« Am 7. August 1974 habe Heide ßfll^die Wiedervorlagen bearbeitet« Sie könne sich nicht erklären» weshalb die Akten nicht mltvorgelegt worden seien« Die beiden Angestellten würden ständig über die Bedeutung und den Lauf aller wesentlichen Fristen belehrt und unterrichtet« Zu diesem Zweck kursiere monatlich einmal ein - dem Wiedereinsetzungsgesuch in Kopie beigefügtes - Merkblatt im Büro» das von den Bürokräften zur Kenntnis genommen und abgezeichnet werde« Anschließend werde dem Hechtsanwalt zur Überprüfung der Fristenkalender» in dem sich das Merkblatt befinde» zur Kontrolle vorgelegt« Die mit den Wiedervorlagen befaßten Bürokräfte seien verläßlich. Stichprobenweise in häufigen Abständen vorgenommene Überprüfungen zwischen Wiedervorlageverfügungen und Aktenvorlagen hätten nie Anlaß zu Beanstandungen gegeben. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die erbetene Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen« II. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagtenhat keinen Erfolg« 1. Allerdings beruht der Vorwurf des Berufungsgerichtes» der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten habe das Ende der Berufungsfrist nicht selbst berechnet und nur eine Vorfrist eintragen lassen» auf einem Mißverständnis des glaubhaft gemachten Vorbringens des Beklagten zur Organisation der Fristenkontrolle durch seinen Prozeßbevollmächtigten. Dieser hat eindeutig erklärt, er selbst habe das Ende der Berufungsfrist errechnet» und zwar (zutreffend) auf den 12. August 1974» einen Montag. Die von ihm verfügte Frist des 7. August 1974 war danach auch nicht als eigentliche Vorfrist gedacht» sondern sollte das - freilich von dem Rechtsanwalt vordatierte - Fristende für die BUroangestellten bezeichnen. Entsprechend 1st in der Fristenkontrolle die verfügte Frist als Notfrist gekennzeichnet worden. 2. Darauf kommt es im Ergebnis jedoch ebensowenig an wie auf die nach Ansicht des Berufungsgerichtes mangelhafte Überwachung der beiden mit der Führung des Fristenkalender8 beauftragten Bürokräfte. Es 1st nämlich schon aus einem anderen Grunde nicht glaubhaft gemacht» daß die Versäumung der Berufungsfrist durch die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten auf einem unabwendbaren Zufall beruht (§§ 233, 232 Abs. 2 ZPO). Venn der Rechtsanwalt sich die Handakten aufgrund einer vordatierten NotfristverfUgung schon einige Tage vor dem eigentlichen Fristablauf vorlegen ließ, hätte er darüberhinaus dafür Sorge tragen müssen, daß die Erledigung dieser Vorlage von den mit der Frlstüber-wachung beauftragten Büroangestellten kontrolliert wurde. Hier war, im Gegensatz zu der Wiedervorlagefrist, die Notfristeintragung in der Fristenspalte noch nicht gelöscht worden, und dies zu Recht, weil die Sache nicht erledigt war. Der Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, daß der Rechtsanwalt seinen Angestellten darüber Anweisungen gegeben hätte, was zu tun sei, wenn mindestens am folgenden Tage die als Fristvorlage gekennzeichnete Sache noch nicht bearbeitet und erledigt worden war* Das hätte etwa ein Blick in die Fristenspalte sofort ergeben» weil die Sache dort nicht gestrichen war. Es fehlt an jeder Erläuterung dafür» weshalb der Fehler im Büro solange unbemerkt bleiben konnte» bis die Berufungsfrist verstrichen war. Unter diesen Umständen nimmt das Berufungsgericht mit Recht an» der Beklagte habe nicht dargetan» daB sein ProzeBbevollmächtigter die äuBerste nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt zur Wahrung der Berufungsfrist hat walten lassen. Dr, Weber Dunz Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Ankermann