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BGH · VI ZB 16/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 16/68

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 3. Das Landgericht hat die Klage gegen Hans abgev/iesen, den Klageanspruch gegen Georg Kfl) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Durch seine mit der Vorbereitung der Berufung beauftragten Rechtsanwälte Oskar und Klaus beantragte er am 26. Dagegen wurde dem Kläger für die RechtsVerteidigung gegen die Berufung des Beklagten Georg Kpp unter Beiordnung des Rechtsanwalts das Armenrecht bewilligt. Mit am 3» Juli 1968 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger unter gleichzeitiger Nachholung der Berufung und Berufungsbegründung die Wiedereinsetzung in den vorigen -tand erbeten. HI^B hätten mit Schreiben vom 4* April 1968 an die Rechtsanwälte um Nach- April 1968 habe die Rechtsanwälte PPH und Br. PH aber nicht erreicht. Bas Oberlandes-gex’icht hat durch den angefochtenen Beschluß den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung doo Klägers als unzulässig verworfen. BVcrfG NJW 1967, 1267), ist der Antrag des Klägers unbegründet, weil nicht dargetan ist, daß seine Vertreter erster Instanz, die Hechtsanwälte die zur Frist- Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die Rechtsanwälte den Auftrag erteilten, nachdem die Hechtsanwälte fHHI und Dr. mit Schreiben vom 4. Denn nach Ablehnung des Armenrechts wurde im Schreiben der Rechtsanwälte vom 10. Daß die Hechtsanwälte M(P in der erwähnten Richtung irgendetv/as unternommen hätten, ist dem jetzigen Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
BerufungHechtsanwälteGeorgBrSchreibenKlägerRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 16/68	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Montagearbeiters Josef f/^BBH^Bstraße fl|
Klägers, Berufungeklägers und Beschwerdeführers,
- vertreten durchs Rechtsanwälte flHHI und
 Br,
gegen
 den Kraftfahrer Hans HflBHpgasse
K

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Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- vertreten durch: Rechtaanwalt Br.
Lr
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Nüßgens'und Dunz beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des. 6. Ferien-Zivilsenats des Oberlandos-gerichts Nürnberg vom 31» Juli 1968 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe :
Der Kläger hat den Beklagten Hans K	und
 außerdem den mitbeklagten Kraftfahrer und Landwirt Georg K flHP in einer Klage auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage gegen Hans abgev/iesen, den Klageanspruch gegen Georg Kfl) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Urteil wurde dem Kläger am 31. Januar 1968 zugestellt. Durch seine mit der Vorbereitung der Berufung beauftragten Rechtsanwälte Oskar und Klaus	beantragte	er am 26. Februar 1968 das
 Arraenreeht zur Durchführung der Berufung. Der wegen Aussichtslosigkeit das Armenrecht verweigernde Beschluß des Oberlandesgerichts ist den Bevollmächtigten des Klägers am 3. April 1968 zugestellt worden. Dagegen wurde dem Kläger für die RechtsVerteidigung gegen die Berufung des Beklagten Georg Kpp unter Beiordnung des Rechtsanwalts
 das Armenrecht bewilligt. Das wurde den Beteiligten am 2. April 1968 mitgeteilt. Durch Schriftsatz vom 3.Mai 1968,
 
bei Gericht eingegangen am 6. Mai 1968, zeigten die Rechtsanwälte flBPund Br. ÜB im Rahmen der Armenrechtsbewilligung die Übernahme der Vertretung des Klägers an und beantworteten unter Ankündigung der Anträge die Berufungs* begründung des Beklagten Georg Kflp.
Mit am 3» Juli 1968 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger unter gleichzeitiger Nachholung der Berufung und Berufungsbegründung die Wiedereinsetzung in den vorigen -tand erbeten. Er hat unter Glaubhaftmachung vorgebracht: Die Rechtsanwälte PHH und Br.- HI^B hätten mit Schreiben vom 4* April 1968 an die Rechtsanwälte	um	Nach-
richt gebeten, ob der Kläger die Berufung auf seine Kosten durchführen werde. Bic Rechtsanv/älte Mp|IH hätten am 10. April 1968 mit folgendem Schreiben geantwortet:
"Herr BSP will jedoch die Berufung auch ohne Armen-rccht durchführen. Er wurdo Uber die Kosten aufgeklärt. W.ixv bitten Bich, nunmehr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen und die Berufung - lt. anliegendem Gesuch, das wir bitten uns wieder zurückzugcben, einzulegen und zu begründen.”
Ausweislich des Kostenverzeichnisses sei an, diesem Tage ein einfacher Brief an die Rechtsanwälte HlPB unci Br. HB zur Post gegeben worden. Bas Schreiben vom 10. April 1968 habe die Rechtsanwälte PPH und Br. PH aber nicht erreicht. Bas habe sich erst am 19. Juni 1968 bei einem Telefongespräch herausgestellt. Bas Oberlandes-gex’icht hat durch den angefochtenen Beschluß den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung doo Klägers als unzulässig verworfen. Bie hiergegen formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben«

Gelbst wenn man mit dem Oberlandesgerieht davon ausgeht, daß die Wiedereinsetzungsfrist am 17» April 1968 ablief (§ 234 Abs. 1 ZPO), in dem am 3. Juli 1968 eingegangenen Antrag aber auch die zulässige Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist begehrt wird (vgl. BVcrfG NJW 1967, 1267), ist der Antrag des Klägers unbegründet, weil nicht dargetan ist, daß seine Vertreter erster Instanz, die Hechtsanwälte	die	zur	Frist-
wahrung zu fordernde erhöhte Sorgfalt gewahrt haben.
Es ist anerkannten Hechts, daß ein Hechtsanwalt, der einen anderen Anwalt brieflich mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragt, zu überwachen hat, ob das Auf-tragsochreiben bei dem beauftragten Rechtsanwalt eingegangon ist (vgl. BGH Urteil vom 18. April 1968 - VII 2R 150/66 = NJW 1968, 1330 m.w.N.). Die Pflicht der Hechtsanwälte die Vertreter des Klägers im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO waren, erschöpfte sich also nicht in der rechtzeitigen Absendung des Auftragsschreibens. Sie hatten sich vielmehr den Eingang von dem beauftragten Anwalt bestätigen zu lassen und bis dahin den rechtzeitigen Eingang der Antwort zu überwachen. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die Rechtsanwälte	den Auftrag erteilten, nachdem die Hechtsanwälte fHHI und Dr.	mit	Schreiben
 vom 4. April 1968 zu diesem Punkte angefragt hatten. Denn nach Ablehnung des Armenrechts wurde im Schreiben der Rechtsanwälte	vom	10.	April 1968 zu dem ersten Mal
 Auftrag für Wiedereinsetzungsantrag und Berufungseinlegung erteilt. Wenn bei diesen Gegebenheiten die Möglichkeit auch nicht nahe liegen mag, daß die Hechtsanwälte WKKEB und Dr. flHHP die Vertretung nicht Übernehmen wollten,
 konnten durchaus, wie der weitere Verlauf zeigt, andere Umstände einem geordneten und fristgerechten Ablauf entgegenstehen.
Daß die Hechtsanwälte M(P in der erwähnten Richtung irgendetv/as unternommen hätten, ist dem jetzigen Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen.
Die sofortige Beschwerde war daher unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Engels
 Dr. Küßgens