Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers legte gegen das landgerichtliche Urteil rechtzeitig Berufung ein und beantragte mit Schriftsatz vom 19«» Mai 1967, den er selbst am 21o Mai 1967 in den Briefkasten des Hauptpostamts einwarf, die Verlängerung der am Mai bei der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts in Karlsruhe ein« Der Vorsitzende des Senats sah sich nach dem Ablauf der Prist zu ihrer Verlängerung außerstande und teilte dies dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers durch Verfügung vom selben Tage mit«, Der Anwalt des Klägers machte in einer Stellungnahme vom 29o Mai geltend, der verspätete Eingang des Antrags beruhe auf einem unabwendbaren Zufall; zur Glaubhaftmachung legte Juni 1967 eingegangenen Schriftsatz hat der Prozeßbc— vollmächtigto des Klägerp, diese Stellungnahme als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu betrachten; hieran anschließend begründete er die Berufung„ Mai 1967 nachgcholt«, Es genügt jedoch, daß er dies in seinem an 5* Juni 1967 eingegangenen Schriftsatz getan und zugleich gebeten hat, das vorgenannte Schreiben als Yfi oder eins otzungsantrag zu betrachten«, Damit war der gewollte Zusammenhang der beiden Schritte ausreichend klargestollt; einer nochmaligen Darlegung des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes bedurfte es unter diesen Umständen nicht«, Denn § 236 ZPO ist nicht dahin zu verstehen, daß der danach zu stellende Antrag notwendig in einen Schriftsatz enthalten sein müsse (ebenso RGZ 119» C6)«, Es reicht aus, wenn der Wiedercin- Es ist zwar glaubhaft gemacht, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers damit rechnen durfte, der Antrag werde bereits am Vormittag des 22» Mai 1967 bei dem Oberlandes-gericht eingehen«, Dabei durfte er es jedoch nicht bewenden lasseno Er hätte sich weiter vor Fristablauf vergewissern müssen, daß die beantragte Verlängerung auch tatsächlich bewilligt war (BGHZ 10, 307; 12, 161)« Hierzu hätte besonderer Anlaß bestanden, weil der Antrag selbst im günstigsten Fall erst am Tag des Fristablaufs dem Vorsitzenden des Senats vorliegen konnte und weil dessen Entscheidung, um wirksam zu werden, noch der rechtzeitigen Mitteilung an den Anwalt des Klägers bedurfte« Hätte dieser seiner Erkundigungspflicht genügt, so hätte er die Versäumung der Frist durch beschleunigte Herbeiführung ihrer Verlängerung vermeiden können« Ein unabwendbarer Zufall liegt hiernach nicht vor« Da der Wiedereinsctzungsantrag nach alledem zwar nicht unzulässig, wohl aber sachlich unbegründet war, ist die Berufung zutreffend mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen worden«, Die sofortige Beschwerde konnte hiernach insgesamt keinen Erfolg haben« Sie mußte als unbegründet mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgewiesen werden«
2087 013 BUNDESGERICHTSHOF Vi_mj6/6I BESCHLUSS in Sachen des Arbeiters Josef TQl^gasse, in I 9 Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßhevollmächtigters Hechtsanwalt Br« gegen 1o den Landwirt Alfred ObflfljBpstraße in Hi 2o den Landwirt Rolf ebendort, Beklagte9 Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner7 - Prozeßhevollmächtigters Rechtsanwalt Dor VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofo hat in der Sitzung am 22e September 1967 unter Mitwirkung der Bundeorichter Hanebeck, Dr0 Bode, Dr«, HaußP Heinrich Meyer und Dr«, Pfretzschner ■beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 10, Zivilsenats des Oberlandeagerichts Karlsruhe vom 30o Juni 1967 wird zurückgewiesen* Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Kläger auferlegt» Gründe s Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers legte gegen das landgerichtliche Urteil rechtzeitig Berufung ein und beantragte mit Schriftsatz vom 19«» Mai 1967, den er selbst am 21o Mai 1967 in den Briefkasten des Hauptpostamts einwarf, die Verlängerung der am 22o Mai 1967 ablaufenden Prist zur Begründung der Berufung um einen Monat, Der Antrag ging erst am 23« Mai bei der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts in Karlsruhe ein« Der Vorsitzende des Senats sah sich nach dem Ablauf der Prist zu ihrer Verlängerung außerstande und teilte dies dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers durch Verfügung vom selben Tage mit«, Der Anwalt des Klägers machte in einer Stellungnahme vom 29o Mai geltend, der verspätete Eingang des Antrags beruhe auf einem unabwendbaren Zufall; zur Glaubhaftmachung legte I or eine Bestätigung den Postamts H^ÜHBlvpr, daß die Aushändigung des Briefes in Regelfall schon an Vormittag des 22 „ Kai erfolgt v/ärea In einem am 5«. Juni 1967 eingegangenen Schriftsatz hat der Prozeßbc— vollmächtigto des Klägerp, diese Stellungnahme als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu betrachten; hieran anschließend begründete er die Berufung„ Das Obcrlandcsgcricht hat durch Beschluß von 30, Juni 1967 den Antrag auf Wiedei’cinsetzung und die Berufung als unzulässig verworfen«, Mit der formund fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde bittet der Kläger, den Beschluß aufzuheben und die Sache an die Vorinstenz zurückzuverweisen«, Das Rechtsmittel konnte keinen Erfolg haben«, Don Berufungsgericht ist allerdings nicht darin beizutreten, daß der Antrag auf Wiedereinsetzung der in § 236 Nr«, 3 ZPO zwingend vorgeochriebenen Form entbehre und deshalb als unzulässig zu verwerfen sei. Der Anv/alt dos Klägers hat zv/ar die versäumte Prozeßhandlung nicht schon in seiner Stellungnahme vom 29» Mai 1967 nachgcholt«, Es genügt jedoch, daß er dies in seinem an 5* Juni 1967 eingegangenen Schriftsatz getan und zugleich gebeten hat, das vorgenannte Schreiben als Yfi oder eins otzungsantrag zu betrachten«, Damit war der gewollte Zusammenhang der beiden Schritte ausreichend klargestollt; einer nochmaligen Darlegung des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes bedurfte es unter diesen Umständen nicht«, Denn § 236 ZPO ist nicht dahin zu verstehen, daß der danach zu stellende Antrag notwendig in einen Schriftsatz enthalten sein müsse (ebenso RGZ 119» C6)«, Es reicht aus, wenn der Wiedercin- J / ✓ a Setzungsantrag und die nachgeholte Prozcßhandlung an Ende der Frist des § 234 ZPO vorlicgcn (gleicher Ansicht Yfieczorek, Handausgabe 1966» § 236 ZPO Ann«, A I); auf die äußere Verbindung in einen Schriftstück könnt cs nicht an«, Diese Voraussetzung war hier erfüllt; denn der Lauf der zweiwöchigen Frist hatte frühestens an 23o Mai 1967 begonnen, so daß sie beim Eingang der Berufungobegründung an 5® Juni 1967 noch nicht verstrichen war«, Das Oberlandcogericht hätte deshalb den Yficdereinsetzungs-antrag sachlich bescheiden müssenP Die Y/iedereinsetzung muß indessen abgelehnt werden«, Es ist zwar glaubhaft gemacht, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers damit rechnen durfte, der Antrag werde bereits am Vormittag des 22» Mai 1967 bei dem Oberlandes-gericht eingehen«, Dabei durfte er es jedoch nicht bewenden lasseno Er hätte sich weiter vor Fristablauf vergewissern müssen, daß die beantragte Verlängerung auch tatsächlich bewilligt war (BGHZ 10, 307; 12, 161)« Hierzu hätte besonderer Anlaß bestanden, weil der Antrag selbst im günstigsten Fall erst am Tag des Fristablaufs dem Vorsitzenden des Senats vorliegen konnte und weil dessen Entscheidung, um wirksam zu werden, noch der rechtzeitigen Mitteilung an den Anwalt des Klägers bedurfte« Hätte dieser seiner Erkundigungspflicht genügt, so hätte er die Versäumung der Frist durch beschleunigte Herbeiführung ihrer Verlängerung vermeiden können« Ein unabwendbarer Zufall liegt hiernach nicht vor« Die Erkrankung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers ist nicht als Y/iedereinsetzungsgrund geltend gemacht wordene Im Beschwerdeverfahren» nach Ablauf der Frist des § 234 Abs« 1 ZPO, läßt sich dies nicht nachholen« Im übrigen hätte der Gesichtspunkt nicht ausgereicht» dio Säumnis bei der Verfolgung des Verlängerungoantrago als unabv/endbar erscheinen zu lasccuo Bei dieser einfachen Prozcßhandlung hätte sich der Anwalt des Klägers, wenn er sich gesundheitlich behindert fühlte, in der üblichen Weise durch einen Kollegen vertreten lassen können und müssen« Da der Wiedereinsctzungsantrag nach alledem zwar nicht unzulässig, wohl aber sachlich unbegründet war, ist die Berufung zutreffend mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen worden«, Die sofortige Beschwerde konnte hiernach insgesamt keinen Erfolg haben« Sie mußte als unbegründet mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgewiesen werden« Wert des Beschwerdegegenstandess 1 250,— DM« Hanebeck Dr« Pfretzschner