und im hat der VIPZivilsenat des Bundesgerichtshofs m der Sitzung vom 12«, Juli 1956 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Prof oBr»Meiß und der Bnndesri^hter Bredel-haar, Br.Meyer, Hanebeck und Bre Hauß beschlossene Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 3«». 504 DM beantragt«, Die Firma DflHHHfc, die einen Teil der Klageforderung hat pfänden und sich zur Einziehung übery/eisen lassen* ist der Klägerin als Sbröi :f-hj _ fin beigetreten«, Das Landgericht hat durch Urteil vom 50 j8nu ',956 unter Abweisung des Mehrbetrags die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 14 654 DM* und zwar der ersten 5 000 DM an die Streitgehilfin der Klägerin* vernr-t ent o Das Ober-■.andesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Be-rufung wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen Hiergegen richtet sich die fristgemäß eingereichxe sofortige Beschwerde der Beklagten.. Diese ist begründet«, Dem angefochtenen Beschluß ist dahin zuzustimmen> daß die Übersendung der unbeglaubigten Urteilsabschrift am 17»Januar 1956 keine Zustellungswirkung hatte (BGH NJW 1952, 934 - IM Nr 4 zu § 295 ZPO) • En'.-gegen der Ansicht des Oberlandesgerichts war aber auch die Zustellung durch die Streitgehilfin vom 260 Januar 1956 ohne Wirkung.. Der Senat tritt der Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 112y 164) bei, daß dem Streitgehilfen eine Urteils»-Zustellung nicht zukommt, wenn die von ihm unterstützte Par tei ganz oder auch nur teilweise unterlegen ist* Diese im Schrifttum (Stein-Jonas-Schönke, IToAufI II 1 und Baumbach 'Lauterbach, 22,AufI 3 C zu § 67 ZPO) gebilligte .Ansicht beruht darauf, daß es grundsätzlich nicht mehr im Sinne der Streithilfe liegt, durch eine Zustellung in die Entschließung der Hauptpartei darüber einzugreifen, ob und wann sie das ihr nachteilige Urteil mit einem Rechtsmittel angreifen will« Es geht nicht an, von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen, wenn die von dem Streitgehilfen unterstützte Partei im Einzelfall durch den Versuch einer Urteilszustellung ihr Interesse zu dem Ausdruck gebracht hatte, die Rechtsmittelfrist für die beklagte Partei in Lauf zu setzen« Hiermit würde ein starkes Unsicherheitsmoment in die Berechnung der Rechtsmittelfristen hineinge-tragen* War wie hier die erste Zustellung prozessual wir«» kungslos, so konnte sich die Klägerin auf den Standpunkt stellen: daß sie nunmehr in ihrem Entschluß, oh sie das Urteil in seinem klageabweisenden Teil mit der Berufung anfechten wollte, nicht mehr zeitgebunden war« Denn die wirkungslose Urteilszustellung leitete auch für sie die Rechtsmitteifrist nicht ein.- Deshalb würde es also nicht angehen, die Klägerin an die Urteilszustellung durch die Streitgehilfin, von der sie nichts zu erfahren brauchte; zv binden® Da aber die Parteizustellung des Urteils hinsicht-' lieh des die Klage abweisenden und des der Klage stattge-benden Urteilsteils nur einheitlich sein kann und für beide Parteien die gleiche Rechtsmittelfrist eröffnet (§ 221 Abs 2 ZPO), kann eine solche Urteilszustellung auch für die beklagte Partei keine Wirkung haben® Wird die Wirkung der ürteilszus-cellung auf die besonderen Umstände des einzelnen Palles abgestellt, so ist das bei einem solch wichtigen F:r-mainkt schon deswegen bedenklich, weil diese Umstände nicht ohne weiteres allen Beteiligten ersichtlich sind und sich insbesondere der Feststellung des Urkundsbeamten entziehen, der das Rechtskraftzeugnis auszustellen hat® Rechtssicherheit und Rechcsklarheit erfordern vielmehr, daß sich die Befugnis des Streitgehilfen zur Urteilszustellung nach a?^:: gemeinen Grundsätzen richtet, wie sie das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 'M2, 164 zutreffend aufgestellt hat®
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 2353 008 Gesetzs Rechtssatz g ZPO § 67 Ist ein Urteil ganz oder teilv:eise zu Ung jus beider von einem Streitgehilfen unterstützten Haupt-Partei ergangen«, so ist der Streitgehilfe nicht befugt«, durch Urteilszustellung die Rechtsmitteifrist in Lauf zu setzen (Bestätigung von RGZ 112v 164) o Das gilt auch dann? wenn die Hauptpartei im I:n-' zelfalle ihr Interesse an baldiger Rechtskraft des Urteils zu dem Ausdruck gebracht hat«, Aktenzeichens VI ZB ^6/56 Beschluß des BGH vom 120 Juli 1956 OLG Hamm Vr ZB 16/56 Beschluß In Sachen 1* des Fuhrunternehmers Wilhelm Post (xii£H^, 20 des Fuhrunternehmers Martin hei Giil in Ul m Beklagteno Berufungskläger und Beschwerdeführer Prozeß'oevollmächtigter: .Rechtsanwalt gegen die Witwe Marie Fl p? m W, -s- o ir o •> Im S| Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerm - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof tBr 2o die Firma Christian DflHBHIB in BaMflHB? Streitgehilfin der Klägerin* - Prozeßbsvollmächtigte II«Instanz * Rechtsanwälte Bres* E, und im hat der VIPZivilsenat des Bundesgerichtshofs m der Sitzung vom 12«, Juli 1956 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Prof oBr»Meiß und der Bnndesri^hter Bredel-haar, Br.Meyer, Hanebeck und Bre Hauß beschlossene Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 3«». Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 11ö Mai 1956 aufgehoben« Bie Sache wird zur anderweiten Entscheidung über die Berufung der Beklagten an das Berufungsgericht zurückverwieseno Biesem wird auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragene Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten zun Zahlung von 1? 504 DM beantragt«, Die Firma DflHHHfc, die einen Teil der Klageforderung hat pfänden und sich zur Einziehung übery/eisen lassen* ist der Klägerin als Sbröi :f-hj _ fin beigetreten«, Das Landgericht hat durch Urteil vom 50 j8nu ',956 unter Abweisung des Mehrbetrags die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 14 654 DM* und zwar der ersten 5 000 DM an die Streitgehilfin der Klägerin* vernr-t ent o Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat das landge-pich bliche Urteil in abgekürzter Form den Prozeßbevoll-mäoubigten der Beklagten zu dem Zwecke der Zustellung über-oanduo Obwohl Beglaubigrangs- und Zustellungsvermerk versehentlich nicht unterschrieben waren, wurde von dem Zu-stallungsempfanger ein am 17* Januar 1956 unterschriebenes Empfangabekenntnis gemäß § 198 Abs 2 ZPO ausgestellt und zurüekgesandto Der Prozeßbevollmachtigte der Streitgehil-fin stellte das Urteil den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 26o Januar 1956 .von Anwalt zu Anwalt zu„ Am 30o Januar 1956 wiederholte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin* dem inzwischen von den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die zunächst zugestellte Urteilsabschrift unter Hinweis auf die fehlende Unterschrift zurückgesand“ war, die Urteilszustellung in ordentlicher Form«, Die Beklagten haben am 29c Februar 1956 gegen das laudgerichbliche Urteil Berufung eingelegt und hiafsv/eise Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt,. Das Ober-■.andesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Be-rufung wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen Hiergegen richtet sich die fristgemäß eingereichxe sofortige Beschwerde der Beklagten.. Diese ist begründet«, Dem angefochtenen Beschluß ist dahin zuzustimmen> daß die Übersendung der unbeglaubigten Urteilsabschrift am 17»Januar 1956 keine Zustellungswirkung hatte (BGH NJW 1952, 934 - IM Nr 4 zu § 295 ZPO) • En'.-gegen der Ansicht des Oberlandesgerichts war aber auch die Zustellung durch die Streitgehilfin vom 260 Januar 1956 ohne Wirkung.. Der Senat tritt der Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 112y 164) bei, daß dem Streitgehilfen eine Urteils»-Zustellung nicht zukommt, wenn die von ihm unterstützte Par tei ganz oder auch nur teilweise unterlegen ist* Diese im Schrifttum (Stein-Jonas-Schönke, IToAufI II 1 und Baumbach 'Lauterbach, 22,AufI 3 C zu § 67 ZPO) gebilligte .Ansicht beruht darauf, daß es grundsätzlich nicht mehr im Sinne der Streithilfe liegt, durch eine Zustellung in die Entschließung der Hauptpartei darüber einzugreifen, ob und wann sie das ihr nachteilige Urteil mit einem Rechtsmittel angreifen will« Es geht nicht an, von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen, wenn die von dem Streitgehilfen unterstützte Partei im Einzelfall durch den Versuch einer Urteilszustellung ihr Interesse zu dem Ausdruck gebracht hatte, die Rechtsmittelfrist für die beklagte Partei in Lauf zu setzen« Hiermit würde ein starkes Unsicherheitsmoment in die Berechnung der Rechtsmittelfristen hineinge-tragen* War wie hier die erste Zustellung prozessual wir«» — 4 • » kungslos, so konnte sich die Klägerin auf den Standpunkt stellen: daß sie nunmehr in ihrem Entschluß, oh sie das Urteil in seinem klageabweisenden Teil mit der Berufung anfechten wollte, nicht mehr zeitgebunden war« Denn die wirkungslose Urteilszustellung leitete auch für sie die Rechtsmitteifrist nicht ein.- Deshalb würde es also nicht angehen, die Klägerin an die Urteilszustellung durch die Streitgehilfin, von der sie nichts zu erfahren brauchte; zv binden® Da aber die Parteizustellung des Urteils hinsicht-' lieh des die Klage abweisenden und des der Klage stattge-benden Urteilsteils nur einheitlich sein kann und für beide Parteien die gleiche Rechtsmittelfrist eröffnet (§ 221 Abs 2 ZPO), kann eine solche Urteilszustellung auch für die beklagte Partei keine Wirkung haben® Wird die Wirkung der ürteilszus-cellung auf die besonderen Umstände des einzelnen Palles abgestellt, so ist das bei einem solch wichtigen F:r-mainkt schon deswegen bedenklich, weil diese Umstände nicht ohne weiteres allen Beteiligten ersichtlich sind und sich insbesondere der Feststellung des Urkundsbeamten entziehen, der das Rechtskraftzeugnis auszustellen hat® Rechtssicherheit und Rechcsklarheit erfordern vielmehr, daß sich die Befugnis des Streitgehilfen zur Urteilszustellung nach a?^:: gemeinen Grundsätzen richtet, wie sie das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 'M2, 164 zutreffend aufgestellt hat® Demgemäß war die am 26«Januar 1956 erfolgte Zustellung des Urteils durch die Streitgehilfin wirkungslos® Die Rechts-mifcteifrist begann erst mit der Parteizustellung des Urteils am 30® Januar 1956 zu laufen, so döß die Berufungseinlegung vom 29® Februar 1956 rechtzeitig war® Der Wieder- ■ > 5 «• einsetzungsantrag der Beklagten erweist sich somit als gegenstandslos* Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und di’.e Sache zur anderweiten Entscheidung über die Berufung der Bc je lagten an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.. Senatspräsident ProfoDr,Meiß ist beurlaubt? ortsabwesend und daher an der Beifügung Dro <jelhaa seiner Unterschrift vei’~ hindert0 Dr„ I! Dr»Gelhaar Hanebeck Dr0*Hauß