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BGH · VI ZB 15/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 15/94

Zur Frage der Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde gegen einen Beschluß des Oberlandesgerichts in einem negativen Kompetenzkonflikt. - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Bischoff, Dr. v. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 6. Das Landgericht (Zivilkammer) hat den Kläger darauf hingewiesen, daß bei diesem Streitwert die Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben sein dürfte. November 1993 (Dienstag) hat sich das Landgericht sodann für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Ellwangen verwiesen. Die Beklagte ist mit Schriftsatz vom 25. Sie hat die Festsetzung des Streitwerts auf 20.000 DM angeregt; der Kläger hat sich dem angeschlossen und mit Schriftsatz vom 10. Januar 1994 den Streitwert auf 20.000 DM festgesetzt und die Sache an das Landgericht (Kammer für Handelssachen) Ellwangen verwiesen. Dieses hat nach Anhörung der Parteien durch Beschluß vom 10. Das Oberlandesgericht hat nach Anhörung des Klägers durch Beschluß vom 15. Die auf Antrag der Beklagten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegte Beschwerde ist unzulässig. 1. Nach § 37 Abs. 2 ZPO ist der Beschluß, der das zuständige Gericht bestimmt, nicht anfechtbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann allerdings eine Entscheidung, die nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften nicht rechtsmittelfähig ist, gleichwohl wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit in eng begrenzten Ausnahmefällen angefochten werden. Das setzt voraus, daß sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist; die Entscheidung muß mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein (vgl. Daß sie vor dem Beschluß des Oberlandesgerichts vom 15. Schon deshalb beruht der angefochtene Beschluß selbst dann nicht auf einem Verstoß gegen die Grundsätze über das rechtliche Gehör, wenn das Landgericht der Beklagten mit der ihr durch Verfügung vom 15. November 1993 gesetzte Frist der Beklagten mit einem Schreiben des Landgerichts bekannt gemacht worden ist, das von einer Justizangestellten "im Auftrag" unterschrieben war. b) Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, daß die Beklagte auch nicht, wie sie meint, durch den Beschluß vom 15.

Zitierte Normen: § 37 ZPO
ZBLandgerichtBeschlußZPOBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: j a
BGHZ:_________________nein
i
ZPO §§ 36 Nr. 6, 37 Abs. 2
Zur Frage der Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde gegen einen Beschluß des Oberlandesgerichts in einem negativen Kompetenzkonflikt.
BGH, Beschluß vom 28. Juni 1994 - VI ZB 15/94 - OLG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
Beschluss
VI ZB 15/94
vom 28. Juni 1994 in dem Rechtsstreit
_____ Volks-	und	Raiffeisenbank,	eG,	vertreten	durch	die
 Vorstände B^p, Hgp und WdPP, C^PPp^straße
 Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
u. a
gegen
 Hans K4
Istraße
E
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
u.a. ,
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressier
 am 28. Juni 1994
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. März 1994 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung einer ehrenrührigen Behauptung. Er hat in seiner an das Landgericht Ellwangen adressierten Klageschrift den Streitwert mit "vorläufig 10.000 DM" angegeben. Das Landgericht (Zivilkammer) hat den Kläger darauf hingewiesen, daß bei diesem Streitwert die Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben sein dürfte. Den daraufhin vom Kläger gestellten Verweisungsantrag hat das Landgericht der Beklag-
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ten mit richterlicher Verfügung vom 15. November 1993 zur etwaigen Stellungnahme binnen drei Tagen übersandt; er ist der Beklagten am 16. November 1993 (Dienstag) zugegangen. Durch Beschluß vom 23. November 1993 (Dienstag) hat sich das Landgericht sodann für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Ellwangen verwiesen.
Die Beklagte ist mit Schriftsatz vom 25. November 1993 der Verweisung entgegengetreten. Sie hat die Festsetzung des Streitwerts auf 20.000 DM angeregt; der Kläger hat sich dem angeschlossen und mit Schriftsatz vom 10. Januar 1994 die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht beantragt. Das Amtsgericht hat dementsprechend durch Beschluß vom 14. Januar 1994 den Streitwert auf 20.000 DM festgesetzt und die Sache an das Landgericht (Kammer für Handelssachen) Ellwangen verwiesen. Dieses hat nach Anhörung der Parteien durch Beschluß vom 10. Februar 1994 unter Hinweis auf die Bindungswirkung der Entscheidung vom 23. November 1993 den Rechtsstreit an das Amtsgericht Ellwangen zurückverwiesen.
Mit Schriftsatz vom 24. Februar 1994 hat die Beklagte beim Oberlandesgericht Stuttgart die Bestimmung des Landgerichts Ellwangen als des zuständigen Gerichts beantragt.
Das Oberlandesgericht hat nach Anhörung des Klägers durch Beschluß vom 15. März 1994 das Amtsgericht Ellwangen als das sachlich zuständige Gericht bestimmt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer am 25. März 1994 beim Oberlandesgericht eingegangenen Beschwerde. Sie begehrt, das Landgericht (Kammer für Handelssachen) Ellwangen als zuständiges Gericht zu bestimmen.
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II.
Die auf Antrag der Beklagten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegte Beschwerde ist unzulässig.
1.	Nach § 37 Abs. 2 ZPO ist der Beschluß, der das zuständige Gericht bestimmt, nicht anfechtbar. Überdies ist gemäß § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte generell keine Beschwerde zulässig. Die Unstatthaftigkeit eines ordentlichen Rechtsmittels wird auch von der Beklagten nicht verkannt. Sie meint jedoch, die von ihr eingelegte Beschwerde sei als außerordentlicher Rechtsbehelf wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Beschlusses zulässig. Damit kann die Beklagte keinen Erfolg haben.
2.	Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann allerdings eine Entscheidung, die nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften nicht rechtsmittelfähig ist, gleichwohl wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit in eng begrenzten Ausnahmefällen angefochten werden. Das setzt voraus, daß sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist; die Entscheidung muß mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1989 - III ZR 111/88 - NJW 1990, 838, 840; Beschlüsse vom 12. Oktober 1989 - VII ZB 4/89 - BGHZ 109, 41, 43 f. = NJW 1990, 840, 841; vom 14. Dezember 1989
-	IX ZB 40/89 - NJW 1990, 1794, 1795; vom 14. November 1991
-	I ZB 15/91 - NJW 1992, 983, 984; vom 8. Oktober 1992
- VII ZB 3/92 - BGHZ 119, 372, 374 = NJW 1993, 135, 136 und vom 4. März 1993 - V ZB 5/93 - NJW 1993, 1865; jeweils mit
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weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.
a) Es kann dahinstehen, ob der von der Beklagten geltend gemachte Verstoß gegen die Grundsätze über das rechtliche Gehör überhaupt ausreichen könnte, um eine die außerordentliche Beschwerde ermöglichende greifbare Gesetzwidrigkeit zu begründen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. Oktober 1989 und Beschluß vom 12. Oktober 1989 = jeweils aaO mit weiteren Nachweisen). Denn entgegen der Rüge der Beklagten ist ihr nicht das rechtliche Gehör versagt worden. Daß sie vor dem Beschluß des Oberlandesgerichts vom 15. März 1994 keine ausreichende Gelegenheit zur Äußerung erhalten hätte, macht sie selbst nicht geltend. Schon deshalb beruht der angefochtene Beschluß selbst dann nicht auf einem Verstoß gegen die Grundsätze über das rechtliche Gehör, wenn das Landgericht der Beklagten mit der ihr durch Verfügung vom 15. November 1993 eingeräumten Zeit von drei Tagen eine zu kurze Frist zur Äußerung gesetzt hätte. Zudem hat das Landgericht hier aber auch gar nicht sogleich nach dem Ende der gesetzten Frist, sondern erst nach der für eine Stellungnahme zu dem Verweisungsantrag ausreichenden Äußerungsfrist von 8 Tagen nach Zugang der Verfügung, nämlich am 23. November 1993, über die Verweisung entschieden. Darin liegt nicht, wie die Beklagte geltend macht, ein Verstoß gegen die Einlassungsfrist (§§ 274 Abs. 3 Satz 1, 276 Abs. 1 Satz 1, 277 Abs. 3 ZPO). Diese Frist dient nach der Zustellung der Klageschrift der Einlassung auf die Sache selbst. Sie muß nicht eingehalten werden, um das rechtliche Gehör vor einer Verweisung zu wahren (vgl. auch Baumbach/Lauter-bach/Albers/Hartmann, ZPO 52. Aufl., § 274 Rdn. 6). Erst
 recht kommt es entgegen der Rüge der Beklagten für die Entscheidung nicht darauf an, daß die durch richterliche Verfügung vom 15. November 1993 gesetzte Frist der Beklagten mit einem Schreiben des Landgerichts bekannt gemacht worden ist, das von einer Justizangestellten "im Auftrag" unterschrieben war.
b) Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, daß die Beklagte auch nicht, wie sie meint, durch den Beschluß vom 15. März 1994 "bodenlos" ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden ist.
3.	Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 3 ZPO (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 52. Auf1., Anh. § 3 Rdn. 143).
Dr. Steffen
 Bischoff
Dr. v. Gerlach
 Dr. Müller
 Dr
Dressier