in dem Rechtsstreit des Herrn Regierungsdirektor a.D. Dr. Dietrich Istraße H a, Gl Klägers und Beschwerdeführers, gegen den Herrn Rechtsanwalt Manfred In der WflHim, G| Die weitere Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 17. Dezember 1986 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 7. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Klägers aus den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts vom 23. September 1987 hat der Kläger wegen Verletzung rechtlichen Gehörs Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts beantragt und u.a. hilfsweise weitere Beschwerde erhoben. Die weitere Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Damit war dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Bedenken und Einwände - auch zu dem angeblichen Nichtzugang des Beschlusses des Landgerichts vom 23. Wenn er von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch gemacht hat, kann er sich nachträglich nicht mit Erfolg auf die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs berufen.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 15/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Herrn Regierungsdirektor a.D. Dr. Dietrich Istraße H a, Gl Klägers und Beschwerdeführers, gegen den Herrn Rechtsanwalt Manfred In der WflHim, G| Beklagten und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Partner in G| und WII 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann beschlossen: Die weitere Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 14. September 1987 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe ; Gegen den im vorliegenden Verfahren erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts vom 23. Dezember 1986 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 7. Januar 1987 Erinnerung erhoben, der nicht abgeholfen worden ist. Durch Beschluß des Landgerichts vom 23. Juli 1987 ist die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt worden. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Klägers aus den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts vom 23. Juli 1987 durch Beschluß vom 14. September 1987 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 23. September 1987 hat der Kläger wegen Verletzung rechtlichen Gehörs Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts beantragt und u.a. hilfsweise weitere Beschwerde erhoben. Das Oberlandesgericht hat die angegriffene Entscheidung nicht abgeändert. 3 Die weitere Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist, abgesehen von hier nicht vorliegenden Fällen ausdrücklicher gesetzlicher Zulassung (vgl. z.B. § 519 b ZPO, §§ 542 Abs. 3, 341 Abs. 2 ZPO und § 568 a ZPO), eine Beschwerde nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt dies auch dann, wenn, wie hier, die Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs gerügt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Oktober 1977 - VIII ZB 23/77 = NJW 1978, 1585 m.w.N.). Ungeachtet dessen läßt sich eine solche Rechtsbeeinträchtigung des Klägers nicht feststellen. Dem Kläger war vor Erlaß des Beschlusses vom 14. September 1987 vom Oberlandesgericht mit Schreiben vom 13. August 1987 Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von 14 Tagen gegeben worden. Dies reichte für die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Anschluß an die Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts vom 23. Juli 1987 aus. Damit war dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Bedenken und Einwände - auch zu dem angeblichen Nichtzugang des Beschlusses des Landgerichts vom 23. Juli 1987 - innerhalb der gesetzten Frist vorzutragen. Wenn er von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch gemacht hat, kann er sich nachträglich nicht mit Erfolg auf die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs berufen. 4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.218,— DM Dr. Steffen Dr. Ankermann Dr. Macke Bischoff Dr. Birkmann