Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 13« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 13* Juli 1979 wird zurUckgewiesen. Dieses hatte daher den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 23* September 1976 zurUckgewiesen und gleichzeitig die Berufung als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten war zunächst erfolglos geblieben (Beschluß des Senats vom 29*März 1977 - VI ZB 14/76). gericht hat indes auf die Verfassungsbeschwerde der Beklagten die genannten Entscheidungen mit Beschluß vom 24. Juni 1979 beim Berufungsgericht eingegangenen Antrag die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und gleichzeitig ihre Berufung begründet. September 1976 verfaßter und am folgenden Tag beim Oberlandesgericht eingegangener Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist vom Berufungsgericht nicht mehr beschieden worden sei, wegen der unsicheren Erfolgsaussichten ihrer Beschwerde gegen den Beschluß vom 23* September 1976 zunächst von der Einreichung der Berufungsbegründung abgesehen. 2. Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß vom 13* Juli 1979 nunmehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist gewährt, diese aber hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist als unzulässig versagt und gleichzeitig die Berufung als unzulässig verworfen. 1• Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten dürfte möglicherweise bereits deshalb unzulässig sein und ist daher im Ergebnis zu Recht abgelehnt worden, weil er nicht innerhalb der in § 234 Abs.3 ZPO bestimmten Frist beim Berufungsgericht eingegangen ist. Nach dieser Vorschrift kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden, wenn vom Ende der versäumten Frist an gerechnet ein Jahr verstrichen ist. wird der Lauf der Berufungsbegründungsfrist durch ein Wiedereinsetzungsverfahren oder durch einen die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist verwerfenden Beschluß (§ 519 b ZPO) nicht berü (so auch^Ei'iautbrungswferke Von Stein/Jonas/Grunsky l^vAufl. An. 2 a zu § 519 ZPO).Dies mußte den Prozeßbevoll-mä'chtigten der Beklagten bekannt sein; eine etwaige Unkenntnis, die von der Beklagten übrigens auch nicht behauptet wird, würde eine erhebliche Verletzung der einen Anwalt treffenden Sorgfaltspflichten bedeuten; für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Fristversäumung (Oktober 1976) kommt sogar noch die alte . Fassung von § 233 Abs. 1 ZPO in Betracht, nach der nur Naturereignisse oder unabwendbare Zufälle anderer Art als die Wiedereinsetzung rechtfertigende Versäumungs-gründe geltend gemacht werden konnten. Offenbar hat der Vorsitzende geglaubt, wegen seines die Wiedereinsetzung versagenden und die Berufung gleichzeitig verwerfenden Beschlusses vom 23. 3* Die Beklagte macht nunmehr mit ihrer Beschwerde geltend, daß der Bundesgerichtshof als Beschwerdegericht wegen der damals schon erkennbaren Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und der daraus sich ergebenden Unzulässigkeit der Berufung ihre Beschwerde vom 4. Oktober 1976 hätte ohne ein Eingehen auf die Frage der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist verwerfen müssen und daß das Unterlassen einer solchen Entscheidung sie in eine unklare Lage versetzt habe; dasselbe gelte für das Bunde sveix'assungs ge rieht, weil es hätte erkennen müssen, daß der Verfassungsbe-schwerde von vomeherein das Rechtsschutzinteresse fehle. Oktober 1976, also allein durch das schuldhafte und noch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs beeinflußte Verhalten ihrer Prozeßbevollmächtigten eingetreten.
Ir -sy BUNDESGERICHTSHOF Yi zb 15/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Frau Charlotte F( Prozeßhevollmfichtigte II« Instanz: Beklagten und Beschwerdeführerin, Rechtsanwälte Uv Koll., gegen den Rechtsanwalt Robert Kläger und Beschwerdegegner, • Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr und Koll 2 - SS Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen, Dr. Kulimann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt am 11. März 1980 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 13« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 13* Juli 1979 wird zurUckgewiesen. Die Kosten der Beschwerde fallen der Beklagten zur Last. Der Beschwerdewert wird auf 3*000 DM festgesetzt. Gründe I. 1. Die Beklagte hatte gegen das landgerichtliche Urteil vom 14.Juli 1976, ihr zugestellt am 26.Juli 1976, Berufung eingelegt; die Berufungsschrift war Jedoch erst am 27. August 1976 beim Berufungsgericht eingegangen. Dieses hatte daher den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 23* September 1976 zurUckgewiesen und gleichzeitig die Berufung als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten war zunächst erfolglos geblieben (Beschluß des Senats vom 29*März 1977 - VI ZB 14/76). Das Bundesverfassungs- gericht hat indes auf die Verfassungsbeschwerde der Beklagten die genannten Entscheidungen mit Beschluß vom 24. April 1979 aufgehoben mit der Begründung, daß die verspätete und für die Versäumung der Berufungsfrist ursächliche Postzustellung der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden dürfe. Daraufhin hat die Beklagte mit einem am 12. Juni 1979 beim Berufungsgericht eingegangenen Antrag die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und gleichzeitig ihre Berufung begründet. Sie hat dabei insbesondere geltend gemacht, sie habe, nachdem ein am 22. September 1976 verfaßter und am folgenden Tag beim Oberlandesgericht eingegangener Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist vom Berufungsgericht nicht mehr beschieden worden sei, wegen der unsicheren Erfolgsaussichten ihrer Beschwerde gegen den Beschluß vom 23* September 1976 zunächst von der Einreichung der Berufungsbegründung abgesehen. Wäre aber die Fristverlängerung ausdrücklich äbgelehnt worden, würde sie ihr Rechtsmittel noch rechtzeitig begründet haben. 2. Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß vom 13* Juli 1979 nunmehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist gewährt, diese aber hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist als unzulässig versagt und gleichzeitig die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie ihren Wiedereinsetzungsantrag weiter verfolgt. sS9 ii. Das Rechtsmittel der Beklagten kann keinen Erfolg haben. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist, mag es auch nicht unzulässig sein, Jedenfalls unbegründet. 1• Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten dürfte möglicherweise bereits deshalb unzulässig sein und ist daher im Ergebnis zu Recht abgelehnt worden, weil er nicht innerhalb der in § 234 Abs. 3 ZPO bestimmten Frist beim Berufungsgericht eingegangen ist. Nach dieser Vorschrift kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden, wenn vom Ende der versäumten Frist an gerechnet ein Jahr verstrichen ist. Im Streitfall endete die Begründungsfrist für die von der Beklagten am 27« August 1976 eingelegte Berufung am 13. Oktober desselben Jahres (§§ 519 Abs. 2, 223 Abs. 1 ZPO vgl. BGHZ 5, 275). Somit hätte der Antrag auf Wiedereinsetzung spätestens am 15. Oktober 1977 gestellt werden müssen. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO ist grundsätzlich ausgeschlossen (BGH Beschl. v. 19. Februar 1976 - VII ZR 16/76 « VersR 1976, 728 * MDR 1976, 569 « LM ZPO § 234 /C7 Nr. 4); dies sieht auch die ab 1. Juli 1977 geltende Neufassung des § 233 ZPO nicht vor. Eine Ausnahme wird allerdings zugelassen, wenn ein Armenrechtsantrag erst nach Fristablauf beschieden worden war (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73 ■ VersR 1973, 861 « MDR 1973, 755). Ob im vorliegenden Fall angesichts des ungewöhnlichen Gangs des Verfahrens ebenfalls eine Ausnahme gerechtfertigt wäre, kann offen bleiben; denn Jedenfalls beruht die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem der Beklagten zuzurechnenden Verschulden des Prozeßbevollmächtigten (§ 233 ZPO i.V. mit § 85 Abs. 2 = damals % 232 ZPO). 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die bereits auf RGZ 158, 195 zurückgeht (vgl. Beschlüsse vom 14. November 1973 - IV ZB 45/73 * VersR 1974, 357, vom 18. Dezember 1974 - VIII ZB 35/74 - VersR 1975, 421, vom 16. März 1977 - IV ZB 5/77 « VersR 1977, 573 und vom 7. Juni 1978 - IV ZB 13/78 ^ VersR 1978, 841, jeweils m.w.Nachw.), wird der Lauf der Berufungsbegründungsfrist durch ein Wiedereinsetzungsverfahren oder durch einen die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist verwerfenden Beschluß (§ 519 b ZPO) nicht berü (so auch^Ei'iautbrungswferke Von Stein/Jonas/Grunsky l^vAufl. Anm. II 2 a zu § 519 ZPO, Baumbach/Lauterbach, 38. Aufl. Anm. 2 zu § 519 ZPO sowie Thomas/Putzo lO.Aufl. Anm. 2 a zu § 519 ZPO).Dies mußte den Prozeßbevoll-mä'chtigten der Beklagten bekannt sein; eine etwaige Unkenntnis, die von der Beklagten übrigens auch nicht behauptet wird, würde eine erhebliche Verletzung der einen Anwalt treffenden Sorgfaltspflichten bedeuten; für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Fristversäumung (Oktober 1976) kommt sogar noch die alte . Fassung von § 233 Abs. 1 ZPO in Betracht, nach der nur Naturereignisse oder unabwendbare Zufälle anderer Art als die Wiedereinsetzung rechtfertigende Versäumungs-gründe geltend gemacht werden konnten. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten haben auch entsprechend dieser einhelligen Rechtsauffassung nach ihrem am 13. September 1976 eingegangenen Wiedereinsetzungsgesuch am 23. September 1976 zunächst folgerichtig um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist angetragen, haben es aber versäumt, auf einer Entscheidung Uber diesen Antrag zu bestehen und notfalls 'Sf noch vor Fristende (15. Oktober 1976) die Berufung zu begründen. Ein Abwarten des endgültigen Ausgangs des Beschwerdeverfahrens war nicht zu rechtfertigen, weil auch durch die inzwischen eingelegte Beschwerde der Lauf der Begründungsfrist nicht gehemmt wurde. Daß das Berufungsgericht Uber den Fristverlängerungsantrag nicht entschieden hatte, kann die Beklagte nicht als Wiedereinsetzungsgrund geltend machen. Offenbar hat der Vorsitzende geglaubt, wegen seines die Wiedereinsetzung versagenden und die Berufung gleichzeitig verwerfenden Beschlusses vom 23. September 1976, der der Beklagten bereits am 25. September 1976 zugestellt worden war, eine Notwendigkeit zur Entscheidung über diesen Antrag verneinen zu können. Nachdem aber die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 4. Oktober 1976 sofortige Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof eingelegt hatten, waren sie bei gehöriger Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht gehalten, eine Entscheidung Uber ihren Fristverlängerungsantrag zu erwirken, weil sie nicht damit rechnen konnten, daß der Bundesgerichtshof innerhalb der noch bis 15* Oktober 1976 offenen Begründungsfrist entscheiden würde; daß sie dann die erbetene Verlängerung, notfalls wiederholt, erhalten hätten, steht außer Zweifel. 3* Die Beklagte macht nunmehr mit ihrer Beschwerde geltend, daß der Bundesgerichtshof als Beschwerdegericht wegen der damals schon erkennbaren Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und der daraus sich ergebenden Unzulässigkeit der Berufung ihre Beschwerde vom 4. Oktober 1976 hätte ohne ein Eingehen auf die Frage der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist verwerfen müssen und daß das Unterlassen einer solchen Entscheidung sie in eine unklare Lage versetzt habe; dasselbe gelte für das Bunde sveix'assungs ge rieht, weil es hätte erkennen müssen, daß der Verfassungsbe-schwerde von vomeherein das Rechtsschutzinteresse fehle. Auch dies Vorbringen kann der Beschwerde nicht zu dem Erfolg verhelfen. Die Fristversäumnis war bereits mit Ablauf des 15. Oktober 1976, also allein durch das schuldhafte und noch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs beeinflußte Verhalten ihrer Prozeßbevollmächtigten eingetreten. Infolgedessen war ein Vertrauenstatbestand, der für die Fristversäumung hätte ursächlich werden können, vor dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht geschaffen gewesen und kann daher auch nunmehr nicht ins Feld geführt werden. Demgemäß kann es auch auf den Zeitpunkt, zu dem die Beklagte, bzw. ihre Prozeßbevollmächtigten - Rechtsanwalt Dr. MH als dem Vertreter im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird diese Stellung nicht zukommen - vom Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht erfahren haben, nicht ankommen. Dr. Weber Scheffen Dr. Kullman Dr. Ankermann Dr. Deinhardt