Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist kann auch dann nicht erteilt werden, wenn die Partei diese Frist hat verstreichen lassen, weil ihr die Formel eines im Termin verkündeten Urteils unbekannt geblieben ist. Der Kläger hat die Beklagten zu 1) und 2) wegen des am 19. März 1974, also nach Ablauf der 6-Monatsfrist des § 516 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu den Akten gekommen und am 1. In jenen beiden Entscheidungen war dem Rechtsmittelkläger allerdings der Urteilstenor bekannt; lediglich Tatbestand und Gründe des Urteils lagen ihm nicht vor. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von den beiden genannten Entscheidungen, da hier die Beschwerdeführer bei Ablauf der 6-Monatsfrist noch nicht einmal im Besitz des Verkündungsprotokolls waren; lediglich der Zweitbeklagte hatte mündlich Kenntnis vom Urteilstenor erlangt. a) Der Kläger hat geltend gemacht, der seine Sache bearbeitende Rechtsanwalt habe sich seit November/Dezem-ber 1973 mehrfach persönlich bei der Geschäftsstelle des Landgerichts nach dem Ergebnis des Verkündungstermins vom 19. Er habe lediglich in Erfahrung gebracht, daß ein Teilund Grundurteil ergangen sei, habe aber über dessen Inhalt keine Kenntnis erlangen können, da sich die Akten bei dem Berichterstatter befunden hätten. Auch in der letzten Woche vor Fristablauf, als sein Prozeßbevollmächtigter von der Geschäftsstelle erfahren gehabt habe, daß sich das Urteil zur Reinschrift in der Schreibkanzlei befände, seien dessen Bemühungen, wenigstens den Urteilstenor zu erfahren, erfolglos gewesen. Eine mehrmalige (erfolglose) Vorsprache auf der Geschäftsstelle kann aber nicht als Anwendung der von ihm nach § 233 ZPO zu verlangenden äußersten Sorgfalt angesehen werden. Wenn hier auch eine Vorsprache bei dem zuständigen Berichterstatter durch dessen Versetzung erschwert war und im Hinblick auf die Vielzahl der bei einer Landgerichtskammer anfallenden Urteile nicht davon ausgegangen werden kann, daß eine münd-* liehe Vorsprache bei dem Vorsitzenden der Kammer, dem die Akten nicht zur Verfügung standen, Erfolg gehabt hätte, so war ihm doch zuzu demuten, während der ihm zur Verfügung stehenden Frist von 6 Monaten schriftlich von der Geschäftsstelle unter Hinweis auf den drohenden Fristablauf eine Ausfertigung des Verkündungsprotokolls und Der hier vorliegenden fehlenden Kenntnis vom Urteilstenor und damit von der "Beschwer" ist nicht dem Fall vergleichbar, daß sich die Beschwer erst durch eine Berichtigung des Urteilstenors (vgl. Hier hätte der Anwalt des Klägers, um den Ablauf der (absoluten) Rechtsmittelfrist zu verhindern, vorsorglich namens seiner Partei Berufung einlegen müssen; das damit verbundene Risiko, seiner Partei Kosten zu verursachen, wenn er die Berufung dann doch zurücknehmen mußte, mußte er eingehen (BGHZ 2, 347, 350; RGZ 121, 121, 124). Der Zweitbeklagte meint allerdings: Sein Prozeßbevollmächtigter sei nicht verpflichtet gewesen, aufgrund der im Verkündungstermin erlangten Kenntnis vom Urteilstenor die 6-Monatsfrist zu notieren. Dies müsse genügen; es bedeute eine Überspannung der an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts zu stellenden Anforderungen, die Notierung einer Frist schon dann zu fordern, wenn er nicht durch das Verkündungsprotokoll, sondern auf irgendeine Weise Kenntnis von dem Inhalt des Urteilstenors erlangt habe. Vielmehr habe er davon ausgehen dürfen, daß ihm, wenn schon nicht eine verkürzte Urteilsausfertigung nach § 315 Abs. 2 ZPO, so doch zu demindest eine Protokollabschrift über den Verkündungstermin zugehen werde. Eine derartige die Büroorganisation bestimmende Vertrauensbasis über den Zugang gerichtlicher Entscheidungen mag bei nicht verkündeten, daher von Amts wegen zuzustellenden Urteilen und Beschlüssen (§§ 310 Abs. 2, 329 Abs.3 ZPO) gerechtfertigt sein, nicht jedoch bei verkündeten Entscheidungen, wenn der Prozeßbevollmächtigte - wie hier - in ordnungsgemäßer Weise von dem Verkündungstermin unterrichtet worden war (s.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 233 Fb; 516 Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist kann auch dann nicht erteilt werden, wenn die Partei diese Frist hat verstreichen lassen, weil ihr die Formel eines im Termin verkündeten Urteils unbekannt geblieben ist. BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1974 - VI ZB 15/74 - OLG Frankfurt/M. LG Hanau BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 15/7» BESCHLUSS in dem Rechtsstreit VerkUndet am 17. Dezember 1974 G ü n t h , Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Zimmermeisters Hermann MMiHBstraBel 9 Klägers, Beschwerdeführers und Beschwerdegegners, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt gegen 1. den Kaufmann Karl-Heinz K Inhaber der Firma Elektro-] 9 Erstbeklagten und Beschwerde gegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2. den Monteur Ludwi Bl Zweitbeklagten und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwalt 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 17. Dezember 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr.Steffen und Dr. Kullmann beschlossen: Die sofortigen Beschwerden des Klägers und des Zweitbeklagten gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 16. Mai 1974 werden zurückgewiesen. Der Kläger trägt seine außergerichtlichen Kosten und die des Erstbeklagten; der Zweitbeklagte trägt seine außergerichtlichen Kosten. Die Gerichtskosten tragen der Kläger und der Zweitbeklagte je zu 1/2. Beschwerdewert: 62.316 DM (26.316 + 600 x 60 * 36.000). Gründe : I. Der Kläger hat die Beklagten zu 1) und 2) wegen des am 19. Dezember 1970 eingetretenen Todes seiner Ehefrau auf Erstattung der Beerdigungskosten und auf Zahlung von Renten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat durch ein am 19. September 1973 verkündetes Teilund Grundurteil die Klage gegen den Erstbeklagten abgewiesen und die Klage gegen den Zweitbeklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Tatbestand und Gründe dieses Urteils sind erst am 29. März 1974, also nach Ablauf der 6-Monatsfrist des § 516 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu den Akten gekommen und am 1. April 1974 den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Parteien zugegangen. Gegen dieses Urteil haben sodann der Zweitbeklagte und der Kläger Berufung eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die beiden Berufungen als unzulässig verworfen. Hiergegen richten sich die vom Kläger und vom Zweitbeklagten eingelegten sofortigen Beschwerden. II. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg. 1. Schon das Reichsgericht (RGZ 121, 121, 124) hat den Standpunkt vertreten, daß es einer Partei nicht als Hindernis im Sinne eines unabwendbaren Zufalls (§ 233 ZPO) zugutegehalten werden könne, wenn ihr Prozeßbevollmächtigter es nur darum bewußt unterlassen hat, innerhalb der 6-Mo-natsfrist des § 516 ZPO Berufung einzulegen, weil es ihm trotz 5-maliger dringender Erinnerung nicht gelungen war, eine vollständige Urteilsausfertigung zu erhalten. Derartige Erinnerungen reichten, so hat das Reichsgericht ausgeführt, bei einer so langwierigen, gefahrdrohenden Verzögerung durch die Beamten des Gerichtes nicht aus, um als Anwendung der größtmöglichen, nach Lage der Sache vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt und Umsicht eines Anwalts gelten zu können. Dem ist der Bundesgerichtshof gefolgt (BGHZ 2, 347 - III. Zivilsenat Beschl. v. 27. November 1969 - IV ZB 58/69 = NJW 1970, 424). 2. In jenen beiden Entscheidungen war dem Rechtsmittelkläger allerdings der Urteilstenor bekannt; lediglich Tatbestand und Gründe des Urteils lagen ihm nicht vor. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von den beiden genannten Entscheidungen, da hier die Beschwerdeführer bei Ablauf der 6-Monatsfrist noch nicht einmal im Besitz des Verkündungsprotokolls waren; lediglich der Zweitbeklagte hatte mündlich Kenntnis vom Urteilstenor erlangt. a) Der Kläger hat geltend gemacht, der seine Sache bearbeitende Rechtsanwalt habe sich seit November/Dezem-ber 1973 mehrfach persönlich bei der Geschäftsstelle des Landgerichts nach dem Ergebnis des Verkündungstermins vom 19. September 1973 erkundigt. Er habe lediglich in Erfahrung gebracht, daß ein Teilund Grundurteil ergangen sei, habe aber über dessen Inhalt keine Kenntnis erlangen können, da sich die Akten bei dem Berichterstatter befunden hätten. Dieser sei kurz nach dem Verkündungstermin von dem Landgericht an einen anderen Ort versetzt worden. Auch in der letzten Woche vor Fristablauf, als sein Prozeßbevollmächtigter von der Geschäftsstelle erfahren gehabt habe, daß sich das Urteil zur Reinschrift in der Schreibkanzlei befände, seien dessen Bemühungen, wenigstens den Urteilstenor zu erfahren, erfolglos gewesen. Der Kläger vertritt den Standpunkt, auch einem sorgfältigen Prozeß-bevollmächtigten sei nicht zuzu demuten, nur auf Verdacht hin gegen ein Urteil Berufung einzulegen, dessen Tenor ihm nicht bekannt sei. Es würde im Falle einer solchen "blinden" Berufungseinlegung - falls seine Partei überhaupt nicht beschwert sei - unnötige Kosten verursachen und sich damit möglicherweise Ersatzansprüchen seines Mandanten aussetzen. Dieser Sachverhalt stellt jedoch, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, kein Hindernis im Sinne eines unabwendbaren Ereignisses dar (§ 233 ZPO). Der Anwalt des Klägers hatte erfahren, daß im Termin vom 19. September 1973 ein Urteil verkündet worden war. Es gehörte zu seinen Aufgaben, sich durch Anwesenheit im Verkündungstermin oder auf andere Weise über den Inhalt der ergangenen Entscheidung Kenntnis zu verschaffen. Er hat letzteres zwar, wie er glaubhaft gemacht hat, auch versucht. Eine mehrmalige (erfolglose) Vorsprache auf der Geschäftsstelle kann aber nicht als Anwendung der von ihm nach § 233 ZPO zu verlangenden äußersten Sorgfalt angesehen werden. Wenn hier auch eine Vorsprache bei dem zuständigen Berichterstatter durch dessen Versetzung erschwert war und im Hinblick auf die Vielzahl der bei einer Landgerichtskammer anfallenden Urteile nicht davon ausgegangen werden kann, daß eine münd-* liehe Vorsprache bei dem Vorsitzenden der Kammer, dem die Akten nicht zur Verfügung standen, Erfolg gehabt hätte, so war ihm doch zuzu demuten, während der ihm zur Verfügung stehenden Frist von 6 Monaten schriftlich von der Geschäftsstelle unter Hinweis auf den drohenden Fristablauf eine Ausfertigung des Verkündungsprotokolls und des vollständigen Urteils zu erbitten und sich, falls solche Bemühungen infolge des Umstandes, daß die Geschäftsstelle die Akten nicht mehr hatte, fruchtlos blieben, an den Vorsitzenden der Kammer zu wenden und von ihm unter Hinweis auf den Mißstand Abhilfe zu erbitten. Es ist nicht ersichtlich, daß ein solcher Weg keinen Erfolg gehabt hätte. Notfalls hätte er, wie schon das Reichsgericht dem Anwalt angesonnen hat, Dienstaufsichtsbeschwerde erheben müssen (RGZ 121, 121,1 125). Der hier vorliegenden fehlenden Kenntnis vom Urteilstenor und damit von der "Beschwer" ist nicht dem Fall vergleichbar, daß sich die Beschwer erst durch eine Berichtigung des Urteilstenors (vgl. BGHZ 17, 149) ergibt oder daß sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels erst der Begründung des Urteils (Zulassung der Revision vgl. Urt. v. 27. November 1969 aaO) entnehmen läßt. In diesen Fällen darf allerdings der Rechtsanwalt zunächst von der Richtigkeit und Vollständigkeit des ihm bekannten Urteilstenors ausgehen. Hier hätte der Anwalt des Klägers, um den Ablauf der (absoluten) Rechtsmittelfrist zu verhindern, vorsorglich namens seiner Partei Berufung einlegen müssen; das damit verbundene Risiko, seiner Partei Kosten zu verursachen, wenn er die Berufung dann doch zurücknehmen mußte, mußte er eingehen (BGHZ 2, 347, 350; RGZ 121, 121, 124). b) Gleiches gilt für den erstinstanzlichen Prozeß-bevollmächtigten des Zweitbeklagten, der zwar den Urteilstenor erfahren hatte, aber ebenfalls nicht rechtzeitig in den Besitz des Verkündungsprotokolls und des vollständigen Urteils gelangt war. Der Zweitbeklagte meint allerdings: Sein Prozeßbevollmächtigter sei nicht verpflichtet gewesen, aufgrund der im Verkündungstermin erlangten Kenntnis vom Urteilstenor die 6-Monatsfrist zu notieren. Er habe in seinem Büro die Regelung getroffen, daß sofort nach Eingang des Verkündungsprotokolls oder des Urteils (in abgekürzter oder vollständiger Form) diese Frist notiert werde. Dies müsse genügen; es bedeute eine Überspannung der an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts zu stellenden Anforderungen, die Notierung einer Frist schon dann zu fordern, wenn er nicht durch das Verkündungsprotokoll, sondern auf irgendeine Weise Kenntnis von dem Inhalt des Urteilstenors erlangt habe. Vielmehr habe er davon ausgehen dürfen, daß ihm, wenn schon nicht eine verkürzte Urteilsausfertigung nach § 315 Abs. 2 ZPO, so doch zu demindest eine Protokollabschrift über den Verkündungstermin zugehen werde. Auch diese Erwägungen rechtfertigen nicht die begehrte Wiedereinsetzung. Eine derartige die Büroorganisation bestimmende Vertrauensbasis über den Zugang gerichtlicher Entscheidungen mag bei nicht verkündeten, daher von Amts wegen zuzustellenden Urteilen und Beschlüssen (§§ 310 Abs. 2, 329 Abs. 3 ZPO) gerechtfertigt sein, nicht jedoch bei verkündeten Entscheidungen, wenn der Prozeßbevollmächtigte - wie hier - in ordnungsgemäßer Weise von dem Verkündungstermin unterrichtet worden war (s. Verkündungsprotokoll vom 5. September 1973). Es stellt keine Überspannung der von § 233 ZPO geforderten äußersten Sorgfalt dar, von einem Rechtsanwalt die Notierung und Überwachung von Fristen zu verlangen, die aufgrund der im Verkündungstermin ergangenen Entscheidungen laufen. Dr. Weber Dunz Scheffen Dr. Steffen Dr. Kullmann