Januar 1969 wurde den Klägern das ihre Klage abweisende Urteil des Landgerichts zugestellt; indes legte Rechtsanwalt Schfl^^erst am 21« Februar 1969 Berufung ein. Unabwendbar ist der Zufall nach feststehender Rechtsprechung nur dann, wenn er unter den gegebenen Umständen auch durch die äußerste, den Umständen nach angemessene und nach Lage der Sache zu erwartende Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. 2. Vergeblich wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall beruhe die Versäumung der Berufungsfrist nicht, wie sie geltend machen, lediglich auf einem Verschulden des Büropersonals des Rechtsanwalts Sch^HB? a) Das Berufungsgericht hält folgenden Ablauf des Geschehens für glaubhaft gemacht: Die Büro vor st eher in des Rechtsanwalts SchflHK Frau KeflBB, habe ordnungsgemäß im Fristenkalender den Ablauf der Berufungsfrist am 17. Februar 1969 notiorten Frist zu achten, was gemäß den von Rechtsanwalt Sob!^///^ erteilten Y/eisungen erst habe geschehen dürfen, wenn die Berufungsschrift abgesandt worden sei. Februar 1969, sei ihr aufgefallen, daß die auf den 17. Angesichts dieses Sachverhalts kann mit den Beschwerdeführern davon ausgegangen werden, daß die Versäumung der Frist auf einem Verschulden der Bürovorsteherin Frau KefHB und der Sekretärin Frau LflBP beruht. Richtig ist auch, daß vre der eine Partei noch ihr Rechtsanwalt sich das Verschulden des Büropersonals anrechnen zu lassen brauchen. Jedoch kann deren Versagen nur dann als unabwendbarer Zufall angesehen v/erden, wenn der Rechtsanwalt seinerseits die äußerste nach Lage des Falles erforderliche Sorgfalt angewandt hat. Mit der Führung eines Fristenkalenders hatte sie nur zu tun gehabt, wenn sie vereinzelt und für kürzere Zeiten die Bürovorsteherin vertreten hatte. Rechtsanwalt Schlenzig und Frau haben versichert, zu der Fristversäumung sei es nur durch ihr, der Frau DfliiB, Versehen gekommen, weil diese an Jenem Tage infolge des Ausfalls der Bürovorsteher!^ Damit, daß Frau für die Vorlage der Akten sorgte, war es im gegebenen Fall nicht getan: die Fristnotierung auf den 17. Februar 1969 erledigte sich erst, wenn die Berufungsschrift abgesandt war, und nicht schon, wenn die Akten vorgelegt waren. ruhigen, als sic dem Fristenkalender entnahm, daß (anscheinend) bereits Frau KcflB für die Vorlage der Akten gesorgt hatte.
't6 • BUNDESGERICHTSHOF 2089 021 U-?B.i5/6ä BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. dos Kaufmanns Elias HMfestraße Wh a o Mo , 2. dos Kaufmanns Egon Straße a o M s 7 Kläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer, - vertreten durch Rechtsanwalt Prof«, Dr«, gegen den Notar Hans-Eberhard Istraße WB* 9 Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - vertreten durch Rechtsanwalt Dr t Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 14. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend und Dunz beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. April 1969 wird zurückgewiesen. Die Kosten des BeschwerdeVerfahrens fallen den Klägern zur Last. Gründe : Am 17. Januar 1969 wurde den Klägern das ihre Klage abweisende Urteil des Landgerichts zugestellt; indes legte Rechtsanwalt Schfl^^erst am 21« Februar 1969 Berufung ein. Sein Gesuch, den Klägern wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hat das Kammergericht durch den angefochtenen Beschluß abgelehnt und die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen. Di© hiergegen von den Klägern erhobene sofortige Beschwerde (§ 519 b ZPO) hat keinen Erfolg. 1. Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn die Versäumung der Frist auf einem Naturereignis oder einem anderen unabwendbaren Zufall beruht. Unabwendbar ist der Zufall nach feststehender Rechtsprechung nur dann, wenn er unter den gegebenen Umständen auch durch die äußerste, den Umständen nach angemessene und nach Lage der Sache zu erwartende Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Hat es der Prozeßbevollraächtigte einer Partei an der von ihm zu fordernden Sorgfalt fehlen lassen, so muß sich die Partei dies nach § 232 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen. 2. Vergeblich wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall beruhe die Versäumung der Berufungsfrist nicht, wie sie geltend machen, lediglich auf einem Verschulden des Büropersonals des Rechtsanwalts Sch^HB? sondern auch auf dessen eigenem Verschulden. a) Das Berufungsgericht hält folgenden Ablauf des Geschehens für glaubhaft gemacht: Die Büro vor st eher in des Rechtsanwalts SchflHK Frau KeflBB, habe ordnungsgemäß im Fristenkalender den Ablauf der Berufungsfrist am 17. Februar 1969 vormerkt, nämlich auf diesen Tag eine Promptfrist notiert und außerdem Vorlagefristen auf den 12. und den 14. Februar 1969. Aus nicht völlig geklärten Gründen habe sie aber die Akten nicht am 12. oder am 14. Februar 1969 herausgesucht und vorgelegt. Am 17. Februar 1969 sei sie wegen Erkrankung nicht mehr zu dem Dienst t erschien. Daraufhin habe Rechtsanwalt SchflH^ seine Sekretärin, Frau L^HP, angewiesen, anstelle der Büro-Vorsteherin für die Vorlage der Fristsachen zu sorgen. Frau LflHP habe festgestellt, daß die vorliegende Sache im Fristenkalender in der Rubrik "Fristen" eingetragen v/ar, habe aber davon abgesehen, die Sache herauszusuchen und vorzulegen, weil sie gesehen habe, daß für diese Sache bereits die beiden Vorfristen auf den 12. und 14. Februar 1969 notiert waren, die bereits abgehakt gewesen seien. Aus diesem Abhaken habe sie geschlossen, daß die Akten bereits vorgelegt worden seien. Sie habe es allerdings versäumt, sich von der Richtigkeit ihrer Annahme zu überzeugen. Auch habe sic es versäumt, auf das Abhaken der auf den 17. Februar 1969 notiorten Frist zu achten, was gemäß den von Rechtsanwalt Sob!^///^ erteilten Y/eisungen erst habe geschehen dürfen, wenn die Berufungsschrift abgesandt worden sei. Erst am nächsten Tage, dem 18. Februar 1969, sei ihr aufgefallen, daß die auf den 17. Februar 1969 notierte Frist noch nicht gelöscht gewesen sei. Angesichts dieses Sachverhalts kann mit den Beschwerdeführern davon ausgegangen werden, daß die Versäumung der Frist auf einem Verschulden der Bürovorsteherin Frau KefHB und der Sekretärin Frau LflBP beruht. Richtig ist auch, daß vre der eine Partei noch ihr Rechtsanwalt sich das Verschulden des Büropersonals anrechnen zu lassen brauchen. Dem Rechtsanwalt ist auch erlaubt, die Führung des Fristenkalenders einer zuverlässigen Bürokraft zu überlassen (vgl. BGHZ 48, 148, 190; BGH VersR 1969, 69). Jedoch kann deren Versagen nur dann als unabwendbarer Zufall angesehen v/erden, wenn der Rechtsanwalt seinerseits die äußerste nach Lage des Falles erforderliche Sorgfalt angewandt hat. Er muß daher dartun, daß er eine geeignete Bürokraft mit der Führung und Überwachung des Fristenkalenders betraut und diese ständig überwacht hat (Senatsbeschluß vom 10. Oktober 1968 - VI ZB 19/68; BGH LM § 233 ZPO Mteil Nr. 30). b) Diese Voraussetzung für die von ihnen nachgesuchte Wiedereinsetzung haben die Beschwerdeführer, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht glaubhaft gemacht. Als Rechtsanwalt Sch^HHfeFrau beauftrag- te, an Stelle der erkrankten Bürovorsteherin für die Vorlage der Fristsachon zu sorgen, war sie noch nicht, ganz zwei Jahre bei ihm tätig. Dabei hatte sie für ihn, der zugleich Notar war, vor allem im Notariat gearbeitet. Mit der Führung eines Fristenkalenders hatte sie nur zu tun gehabt, wenn sie vereinzelt und für kürzere Zeiten die Bürovorsteherin vertreten hatte. Rechtsanwalt Schlenzig und Frau haben versichert, zu der Fristversäumung sei es nur durch ihr, der Frau DfliiB, Versehen gekommen, weil diese an Jenem Tage infolge des Ausfalls der Bürovorsteher!^ und zweier weiterer Bürokräfte überlastet gewesen sei (Bl. 109 GA). Bei dieser Sachlage waren aber Umstände gegeben, die eine besondere Aufmerksamkeit des Rechtsanwalts erforderten. Er durfte sich nicht damit begnügen, Frau LflIP zu beauftragen, "die Fristen vorzulegen bezw. für deren Vorlegung zu sorgen" (so Bl. 134 GA). Damit, daß Frau für die Vorlage der Akten sorgte, war es im gegebenen Fall nicht getan: die Fristnotierung auf den 17. Februar 1969 erledigte sich erst, wenn die Berufungsschrift abgesandt war, und nicht schon, wenn die Akten vorgelegt waren. Frau durfte sich daher nicht dabei be- ruhigen, als sic dem Fristenkalender entnahm, daß (anscheinend) bereits Frau KcflB für die Vorlage der Akten gesorgt hatte. Ob dieser Fehler der Frau auf die allzu allgemein gehaltene Anweisung zurückzuführen ist, die ihr Rechtsanwalt SchflHD am 17. Februar 1969 gegeben hatte, mag indes dahinstehen. Die verhältnismäßige Ungeübtheit der Frau in der Überwachung der Fristen, vor allem aber ihre durch die mehrfachen Erkrankungen verursachte Überlastung, die Rechtsanwalt Sch|m^ nicht verborgen geblieben sein kann, mußten ihm, wollte er die äußerste Sorgfalt anwenden, Anlaß sein, Frau LflBE besonders eingehend einzuweisen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer stellt das Berufungsgericht keine zu hohen Anforderungen, wenn es dem Anwalt ansinnt, in solcher Ausnahmesituation selbst einen Blick in den Fristenkalender zu tun, sich zu demindest am Abend des 17. Februars 1969 davon zu überzeugen, daß jedenfalls die an diesem Tage ablaufenden "Promptfristen" abgehakt, also gelöscht waren. Tliv Engels Dr. Weber