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BGH

Gericht: BGH

Der Beklagte ist durch das Urteil des Landgerichts Köln vom 1. Das Urteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 15- Februar 1965 im Parteibetrieb zugestellt. Mit Recht hat das Berufungsgericht verneint, daß der Beklagte durch einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels verhindert war. Begab sich der Beklagte, der mit einem gegen ihn ergehenden Urteil rechnen mußte, im Anfang des Jahres 1965 auf eine Geschäftsreise nach Indien, so mußte Vorsorge getroffen werden, daß er für die von ihm zu treffenden Entscheidungen rechtzeitig zu erreichen war. Februar 1965) für den Prozeßbevoll-mächtigten des Beklagten Anlaß bestanden, mit diesem die Verbindung aufzunehmen und die Frage der Einlegung der Berufung zu erörtern. Er hätte durch eine Rücksprache mit dem Dolmetscher klären müssen, ob dieser ortsanwesend war, ob ihm als juristischem Laien die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit genügend bewußt .rar und in welcher Form das Schreiben an den Beklagten weitergeleitet wurde. Verließ sich der Anwalt in allem auf den Dolmetscher, so hätte er v/enigstens eine Frist notieren und etwa eine Woche vor dem Ablauf der Berufungsfrist noch einmal prüfen müssen, ob die Verbindung mit dem Beklagten hergestellt war oder was in diesem Zeitpunkt noch geschehen konnte, um mit den Beklagten in Verbindung zu treten und von ihm eine Antwort zu erhalten. Es wäre also eine Woche vor Ablauf der Berufungsfrist möglich gewesen, mit dem Beklagten - evtl, durch den Fernsprecher oder durch ein Telegramm - in Verbindung zu treten und von ihm eine Weisung über die Berufungseinlegung zu erhalten. Da der Beklagte nach § 232 Abs. 2 ZPO das Verhalten seines Prozeßbevollmächtigten gegen sich gelten lassen muß, ist er nicht durch einen unabwendbaren Zufall an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels verhindert worden.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
BerufungDolmetscherMärzSchreibenBeschwerde

Volltext der Entscheidung

2Ü69 071
BUNDESGERICHTSHOF
vi_zb_j5/65	BESCHLUSS	,
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In Sachen
 des Kaufmanns Jayanti Prasa A England/Al
 in Firma
 Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v.
gegen
 die Sekretärin Bärbel W Straße
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Bcschwerdegegnerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heini’. Meyer und Dr. Nüßgens beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 9- April 1965 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Be schwer de verfahrene fallen dem Beklagten zur Last.
Der Streitwert der Beschwerde wird auf
5 000 DM
festgesetzt.
Gründe :
Der Beklagte ist durch das Urteil des Landgerichts Köln vom 1. Februar 1965 verurteilt worden, es zu unterlassen, gewisse die Klägerin kränkende Behauptungen aufzustellen.
Das Urteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 15- Februar 1965 im Parteibetrieb zugestellt. Am 24- März 1965 legte der Beklagte Berufung ein und bat, ihm wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung wies er darauf hin, er sei Anfang 1965 auf einer Geschäftsreise in Indien gewesen und habe erst am 18. März 1965 das Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 19- Februar 1965 erhalten, in dem
 
dieser die Zustellung des Urteils mitgeteilt und angefragt habe, ob Berufung eingelegt werden solle. Er, der Beklagte, habe am gleichen Tage einen Brief an seinen Anwalt mit der Yfeisung abgeschickt, Berufung einzulegen. Später habe sich herausgestellt, daß das Schreiben seines Anwalts vom 19. Februar 1965 bei dem zur Übersetzung in die englische Sprache zugezogenen Dolmetscher, dem Dipl.-Ing. bis zu dem 15. März 1965 liegen geblieben sei.
Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung des Wiedereinsetzung3antrags die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Mit der sofortigen Beschwerde bittet der Beklagte um Aufhebung dieses Beschlusses.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Mit Recht hat das Berufungsgericht verneint, daß der Beklagte durch einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels verhindert war. Begab sich der Beklagte, der mit einem gegen ihn ergehenden Urteil rechnen mußte, im Anfang des Jahres 1965 auf eine Geschäftsreise nach Indien, so mußte Vorsorge getroffen werden, daß er für die von ihm zu treffenden Entscheidungen rechtzeitig zu erreichen war. Unter den gegebenen Umständen hätte bereits nach Verkündung des Urteils (1. Februar 1965) für den Prozeßbevoll-mächtigten des Beklagten Anlaß bestanden, mit diesem die Verbindung aufzunehmen und die Frage der Einlegung der Berufung zu erörtern. Als das Urteil am 15. Februar 1965 zugestellt wurde, hat sich der Prozeßbevollmächtigte darauf beschränkt, am 19. Februar 1965 den Dolmetscher, einen
 
/

Dipl.-Ing. , schriftlich um Übersetzung und Weitcrleitung des Schreibens zu ersuchen,in dem er um Weisung bat, Berufung eingelegt werden sollte. Hierdurch genügte der Rechtsanwalt angesichts des drohenden Fristablaufs und der in Betracht zu ziehenden Schwierigkeiten, die der Erreichung des Beklagten im Wege stehen konnten, seiner Sorg-faltspflicht nicht. Er hätte durch eine Rücksprache mit dem Dolmetscher klären müssen, ob dieser ortsanwesend war, ob ihm als juristischem Laien die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit genügend bewußt .rar und in welcher Form das Schreiben an den Beklagten weitergeleitet wurde. Verließ sich der Anwalt in allem auf den Dolmetscher, so hätte er v/enigstens eine Frist notieren und etwa eine Woche vor dem Ablauf der Berufungsfrist noch einmal prüfen müssen, ob die Verbindung mit dem Beklagten hergestellt war oder was in diesem Zeitpunkt noch geschehen konnte, um mit den Beklagten in Verbindung zu treten und von ihm eine Antwort zu erhalten. Der Beklagte war nach seiner eidesstattlichen Versicherung am 1. März 1965 wieder in London. Es wäre also eine Woche vor Ablauf der Berufungsfrist möglich gewesen, mit dem Beklagten - evtl, durch den Fernsprecher oder durch ein Telegramm - in Verbindung zu treten und von ihm eine Weisung über die Berufungseinlegung zu erhalten.
Da der Beklagte nach § 232 Abs. 2 ZPO das Verhalten seines Prozeßbevollmächtigten gegen sich gelten lassen muß, ist er nicht durch einen unabwendbaren Zufall an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels verhindert worden. Das Berufungsgericht mußte daher die Berufung des Beklagten als verspätet zurückweisen (§ 519 b ZPO).
 
Die Entscheidung über die Kosten der sofortigen Beschwerde 5 die als unbegründet zurückzuv/eisen v/ar, beruht auf § 97 ZPO.
Engels
 Dr. Hauß

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