«Klägerin legt keine Berufung ein« wird im allgemeinen als ein Verzicht auf das Bechtsmittel der Berufung zu werten sein© 1© Pie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 1© Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Busseldorf vom 13o Juli 1955 wird zurückgewiesen© Durch das Zwischen*- und Teilurteil des Landgerichts vom 11o November 1954 ist den Anträgen der Klägerin lediglich teilweise entsprochen und im übrigen die Klage abgewiesen worden« Mit Schriftsatz vom 22« März 1955 . Dennoch beantragte die Klägerin aa 17« April 1955 die Bewilligung des Armenrechts zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts« Ihrem Antrag wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 4* Mai 1955 teilweise entsprochen« Das Berufungsgericht hat darauf der Klägerin das Armenrecht entzogen und ihre Berufung durch den angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen« Es erblickt in der Erklärung der Klägerin, sie lege keine Berufung ein, einen wirksamen Verzicht auf das Recht der Berufung« Die vcn der Klägerin gegen diesen Beschluss eingeleg te sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 519 b Abs 2 ZPO)* sie ist ..jedoch nicht begründet«
Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche {Sammlung«
Gesetz? ZPO § 514
Hechtssatzs Pie Erklärung? «Klägerin legt keine Berufung ein« wird im allgemeinen als ein Verzicht auf das Bechtsmittel der Berufung zu werten sein©
Aktenzeichen# VI ZB 15/55 m Duisburg
Beschluss des BGH vom 12© Oktober 1955 OLG Büsseldorf
VI ZB 15/55
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der Witwe Hulda Wflfetrasse
Klägerin, Berufungsklägerin und Be schwerdeführerin,
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den Kraftfahrer Wilfried
Beklagten, Berufungsbeklagten und B e schwerdegegner,
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hat der VI«» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12© Oktober 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr©Kl§mewefers, DroGelhaar, Hanebeck, Br «Bode und Pr„Hauß
beschlossene
1© Pie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 1© Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Busseldorf vom 13o Juli 1955 wird zurückgewiesen©
2© Pie Kosten der sofortigen Beschwerde werden der Klägerin auferlegt©
3© Bas nachgesuchte Armenrecht für das Beschwerdeverfahren wird der Klägerin versagt©
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Gründe s
Durch das Zwischen*- und Teilurteil des Landgerichts vom 11o November 1954 ist den Anträgen der Klägerin lediglich teilweise entsprochen und im übrigen die Klage abgewiesen worden« Mit Schriftsatz vom 22« März 1955 . bat ihr Prozessbevollmächtigter das Landgericht um Fortsetzung des Verfahrens« In dieser Eingabe heisst es wörtlich s
"Klägerin legt keine Berufung ein«"
Dennoch beantragte die Klägerin aa 17« April 1955 die Bewilligung des Armenrechts zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts« Ihrem Antrag wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 4* Mai 1955 teilweise entsprochen«
Die Klägerin hat sodann im Habmen dieses Beschlusses Berufung eingelegt« Im Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht vom 30« Juni 1955 hat der Beklagte geltend gemacht, die Klägerin habe auf die Berufung verzichtet«
Das Berufungsgericht hat darauf der Klägerin das Armenrecht entzogen und ihre Berufung durch den angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen« Es erblickt in der Erklärung der Klägerin, sie lege keine Berufung ein, einen wirksamen Verzicht auf das Recht der Berufung«
Die vcn der Klägerin gegen diesen Beschluss eingeleg te sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 519 b Abs 2 ZPO)* sie ist ..jedoch nicht begründet«
Die von der Klägerin eingelegte Berufung war in der Tat unzulässig, da die durch die Entscheidung des Landgerichts beschwerte Klägerin nach Erlass des Urteils dem
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Gericht gegenüber wirksam auf die Berufung verzichtet hatte«
Der Beschwerde ist zwar darin zu folgen, dass ein Rechtsmittelverzicht eine prozessuale Willenserklärung dar stellt« Entgegen ihrer Ansicht hat aber das Berufungsgericht hier mit Recht angenommen, dass die Erklärung der Klägerin vom 22« März 1955 im Sinne eines Verzichts auf die Berufung zu verstehen ist« Bass in der Erklärung das Wort "Verzicht" nicht gebraucht ist, ist dabei ohne Bedeutung« Ein Verzicht kann auch dann gegeben sein, wenn die Verwendung dieses Ausdrucks unterblieben ist, es genügtl vielmehr eine klare und unzweideutige Erklärung des Inhalts] sich mit der ergangenen Entscheidung zufrieden zu geben und ein Rechtsmittel nicht durchführen zu wollen0 Es kommt mithin allein darauf an, dass Umstände vorliegen, aus denen] sich ein Verzichtswille eindeutig ergibt, denn die Erklä-rung muss zweifelsfrei im Sinne des Verzichts zu verstehen sein (BGHZ 2, 112 jTLVJj)» Die hier vorliegende Erklärung hat diesen Sinn gehabt« Sie kann gar nicht anders auf gefasst werden, als dass die Klägerin das Urteil des Landgerichts nicht anfechten wollte, und sich bei dem Urteil beruhigte« Bas Reichsgericht hat in ähnlich lautenden Erklärungen ebenfalls einen Verzicht auf das Rechtsmittel erblickt (vgl RG cTW 1925, 1372; 1935, 120? RGZ 115, 376 /378/). Besondere Umstände, die hier eine andere Auslegung der Erklärung der Klägerin geboten erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich«
Ber angefochtene Beschluss ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, so dass die sofortige Beschwerde zurückgewiesen werden muss«
Die Entscheidung Uber die Kosten folgt aus § 97 ZPO*
Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich auch, dass das Armenrecht für das Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg versagt werden muss0
DroICleinewefers Dr„ Gelhaar Hanebeck
BrPBode Dr„Hauß