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BGH · VI ZB 15/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 15/15

Auch im Falle einer Einzelweisung des Rechtsanwalts an einen Mitarbeiter, einen Schriftsatz noch am selben Tag zu versenden, sind ausreichende Sicherheitsvorkehrungen dagegen zu treffen, dass sie nicht in Vergessenheit gerät und die zu treffende Maßnahme unterbleibt. Das Berufungsgericht hat die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag der Klägerin bis zu dem 20. 2 Zur Begründung dieses Antrags hat die Klägerin im Wesentlichen ausgeführt, die Berufungsbegründungsfrist sei von ihrem Prozessbevollmächtigten nach Eingang der Fristverlängerung ordnungsgemäß im Fristenkalender eingetragen worden. Mit der Übergabe des Schriftsatzes habe ihr Prozessbevollmächtigter Frau Ku. angewiesen, die Berufungsbegründung noch am 20. Die Berufungsbegründung habe Frau Ku. an die in der Zentrale tätige, ebenfalls außerordentlich zuverlässige und sehr erfahrene Rechtsanwaltsfachangestellte Kl., die für die Überwachung der Versendung fristwahrender Schriftsätze zuständig sei, übergeben und diese ausdrücklich aufgefordert, den Schriftsatz per Fax an das Berufungsgericht zu übermitteln. 3 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung der Klägerin gegen das angefochtene Urteil als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Berufung sei nicht innerhalb der - verlängerten - Berufungsbegründungsfrist begründet worden. Im Wiedereinsetzungsantrag sei schon nicht dargetan, ob und durch welche organisatorischen Anweisungen der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für die fristwahrende Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift vom 20. April 2015 per Telefax an das Berufungsgericht zu versenden, und die Anbringung eines deutlich sichtbaren Fristenzettels an den Kanzleiakten entlasteten den Prozessbevollmächtigten nicht, da schon nicht ersichtlich sei, ob dieses Vorgehen der bestehenden Fristenkontrolle entsprochen habe oder von ihr abgewichen sei. Insbesondere im Hinblick auf die erst gegen 16.45 Uhr beendeten Wartungsarbeiten am Faxgerät sei der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gehalten gewesen, Frau Ku. nicht nur auf den Fristablauf hinzuweisen, sondern wegen der mit den Wartungsarbeiten verbundenen Verzögerungsgefahr durch seine Anweisungen Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (vgl. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich; insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. m. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin schon nicht schlüssig dargetan hat, dass ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung, das ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, nicht vorliegt. 7 a) Den Darlegungen der Klägerin im Wiedereinsetzungsantrag lässt sich nicht entnehmen, dass in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten eine hinreichende Ausgangskontrolle gewährleistet war. Diese allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze mittels Abgleich mit dem Fristenkalender dient nicht alleine dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen im Fristenkalender noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben, sondern vielmehr auch dazu, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht (BGH, Beschlüsse vom 4. Deshalb ist dabei, ggf.anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind (vgl. Denn auch bei einer solchen Einzelweisung müssen ausreichende Sicherheitsvorkehrungen dagegen getroffen werden, dass sie nicht in Vergessenheit gerät und die zu treffende Maßnahme unterbleibt (BGH, Beschlüsse vom 16. April 2015 auffallen müssen, dass die - nach dem eigenen Vortrag der Klägerin im Fristenkalender der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß eingetragene - Berufungsbegründungsfrist mit Ablauf des Tages endete, eine fristwahrende Versendung der Berufungsbegründung per Telefax aber noch nicht erfolgt war. 13 a) Zunächst war das Berufungsgericht nicht gehalten, die Klägerin vor der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag darauf hinzuweisen, dass sie eine hinreichende Organisation des Fristenwesens in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten nicht dargelegt hat. Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (BGH, Beschlüsse vom 26. b) Schließlich deutete auch nichts darauf hin, dass der Vortrag der Klägerin im Wiedereinsetzungsantrag zu dem Ausfall des Faxgerätes unvollständig sein könnte, sodass das Berufungsgericht deshalb schon nicht gehalten war, die Klägerin auf die von ihm in dieser Hinsicht erwogenen rechtlichen Schlüsse hinzuweisen. Die Rechtsbeschwerde hat dargelegt, die Klägerin hätte im Falle eines Hinweises des Berufungsgerichts darauf, dass es die erteilte Einzelweisung wegen der "kurzen Wartungsarbeit" für unzureichend erachten wolle, vorgetragen, dass es sich nur um eine etwa halbstündige Wartung gehandelt und ihr Prozessbevollmächtigter vom vorübergehenden Ausfall des Faxgerätes nichts gewusst habe. Denn der den Prozessbevollmächtigten der Klägerin treffende Verschuldensvorwurf folgt - wie dargelegt - bereits daraus, dass er die Einrichtung einer hinreichenden Ausgangskontrolle verabsäumt hat und diese Ausgangskontrolle auch im Hinblick auf die konkret erteilte Einzelweisung unabhängig vom Defekt des Faxgerätes nicht entbehrlich war.

Zitierte Normen: § 85 ZPO Art. 103 GG § 85 ZPO
AusgangskontrolleBerufungsgerichtZBBerufungsbegründungProzessbevollmächtigtenKlägerinRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 15/15
vom 15. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ja
ZPO § 233 Fc	
1.	Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört dabei die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbständig überprüft wird.
2.	Die allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze mittels Abgleich mit dem Fristenkalender dient auch dazu, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht. Deshalb ist dabei, ggf. anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind.
3.	Auch im Falle einer Einzelweisung des Rechtsanwalts an einen Mitarbeiter, einen Schriftsatz noch am selben Tag zu versenden, sind ausreichende Sicherheitsvorkehrungen dagegen zu treffen, dass sie nicht in Vergessenheit gerät und die zu treffende Maßnahme unterbleibt.
BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 -VI ZB 15/15 - OLG Zweibrücken
LG Landau
ECLI:DE:BGH:2015:151215BVIZB15.15.0
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19. Mai 2015 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 88.760,66 €.
Gründe:
I.
1	Die Klägerin nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf
 Schadensersatz aus Tierhalterhaftung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihr am 19. Januar 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag der Klägerin bis zu dem 20. April 2015 verlängert. Die auf den 20. April 2015 datierte Berufungsbegründung ging beim Berufungsgericht am 21. April 2015 ein. Auf den Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts, die Berufungsbegründung sei verspätet, beantragte die
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Klägerin am 30. April 2015, ihr insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
2	Zur Begründung dieses Antrags hat die Klägerin im Wesentlichen
 ausgeführt, die Berufungsbegründungsfrist sei von ihrem Prozessbevollmächtigten nach Eingang der Fristverlängerung ordnungsgemäß im Fristenkalender eingetragen worden. Zudem habe ihrem Prozessbevollmächtigten in der gesamten Woche vor Ablauf der Frist eine ausgedruckte Fristenliste Vorgelegen, deren Einhaltung überwacht worden sei. Die Berufungsbegründung sei - nach mehrfacher Überarbeitung - am 20. April 2015 vervollständigt worden. Nach Fertigstellung des Schriftsatzes sei er ihrem Prozessbevollmächtigten vorgelegt, von diesem unterschrieben und dann an dessen - außerordentlich zuverlässige und sehr erfahrene - Sekretärin, Frau Ku., übergeben worden. Mit der Übergabe des Schriftsatzes habe ihr Prozessbevollmächtigter Frau Ku. angewiesen, die Berufungsbegründung noch am 20. April 2015 vorab per Telefax dem Berufungsgericht zuzuleiten. Zudem sei der Ordner mit einem deutlich sichtbaren Fristzettel versehen gewesen, aus dem gut zu ersehen gewesen sei, dass die Frist am 20. April 2015 ablaufe. Nachdem an diesem Tag am Kanzleifaxgerät ihres Prozessbevollmächtigten durchgeführte Wartungsarbeiten gegen 16.45 Uhr beendet gewesen seien, seien mehrere Schreiben per Telefax versandt worden. Die Berufungsbegründung habe Frau Ku. an die in der Zentrale tätige, ebenfalls außerordentlich zuverlässige und sehr erfahrene Rechtsanwaltsfachangestellte Kl., die für die Überwachung der Versendung fristwahrender Schriftsätze zuständig sei, übergeben und diese ausdrücklich aufgefordert, den Schriftsatz per Fax an das Berufungsgericht zu übermitteln. Frau Kl. habe bestätigt, dies bis spätestens 18.00 Uhr zu erledigen. Offenbar habe Frau Kl. den Schriftsatz dann
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aber versehentlich zu dem üblichen Postausgang gelegt und die Übersendung per Fax weisungswidrig unterlassen.
3	Mit	dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die
 beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung der Klägerin gegen das angefochtene Urteil als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Berufung sei nicht innerhalb der - verlängerten - Berufungsbegründungsfrist begründet worden. Der Wiedereinsetzungsantrag sei zwar zulässig, führe in der Sache aber nicht zu dem Erfolg. Denn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe die Frist zur Berufungsbegründung schuldhaft versäumt, was sich die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Im Wiedereinsetzungsantrag sei schon nicht dargetan, ob und durch welche organisatorischen Anweisungen der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für die fristwahrende Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift vom 20. April 2015 Sorge getragen habe, insbesondere ob und gegebenenfalls auf welche Weise am Ende eines jeden Arbeitstages die Erledigung der fristgebundenen Sachen von einer dazu beauftragen Bürokraft nochmals abschließend geprüft werde. Die Anweisung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an die Kanzleiangestellte Ku., die Berufungsbegründung noch am 20. April 2015 per Telefax an das Berufungsgericht zu versenden, und die Anbringung eines deutlich sichtbaren Fristenzettels an den Kanzleiakten entlasteten den Prozessbevollmächtigten nicht, da schon nicht ersichtlich sei, ob dieses Vorgehen der bestehenden Fristenkontrolle entsprochen habe oder von ihr abgewichen sei. Insbesondere im Hinblick auf die erst gegen 16.45 Uhr beendeten Wartungsarbeiten am Faxgerät sei der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gehalten gewesen, Frau Ku. nicht nur auf den Fristablauf hinzuweisen, sondern wegen der mit den Wartungsarbeiten verbundenen Verzögerungsgefahr durch seine Anweisungen
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sicherzustellen, dass die Rechtsmittelbegründung nach Abschluss der Arbeiten noch rechtzeitig gefaxt werde.
4	Gegen	diese	Entscheidung	wendet	sich	die	Klägerin	mit	der	Rechtsbe-
schwerde.
5	Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Zwar ist sie statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, §574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2015 - VIZB 37/14, WM 2015, 2163 Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 22. September 2015 - XI ZB 14/14, juris Rn. 7; vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04, BGHZ 161, 86, 87 mwN), sind nicht erfüllt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich; insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG, NJW 2003, 281 mwN).
6	1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin schon nicht schlüssig dargetan hat, dass ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung, das ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, nicht vorliegt.
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7	a) Den Darlegungen der Klägerin im Wiedereinsetzungsantrag lässt sich nicht entnehmen, dass in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten eine hinreichende Ausgangskontrolle gewährleistet war.
8	Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört dabei die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbständig überprüft wird (st. Rspr.: siehe etwa Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2014 -VIZB 42/13, VersR 2015, 339 Rn. 8; vom 17. Januar 2012 -VIZB 11/11, VersR 2012, 1009 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2015 - III ZB 55/14, NJW 2015, 2041 Rn. 8; vom 4. November 2014 -VIIIZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8 f.; jeweils mwN). Diese allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze mittels Abgleich mit dem Fristenkalender dient nicht alleine dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen im Fristenkalender noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben, sondern vielmehr auch dazu, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 -VIII ZB 38/14, aaO Rn. 10; vom 2. März 2000 - VZB 1/00, VersR 2000, 1564 Rn. 6 mwN). Deshalb ist dabei, ggf. anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2014 -VIII ZB 38/14, aaO Rn. 13).
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9	Dass in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten entsprechende Anordnungen erteilt worden waren, lässt sich der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nicht entnehmen.
10	b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war eine ausreichende allgemeine Organisationsanweisung nicht deshalb entbehrlich, weil der klägerische Prozessbevollmächtigte Frau Ku. ausdrücklich angewiesen hatte, die Berufungsbegründungsschrift noch am 20. April 2015 per Fax dem Oberlandesgericht zuzuleiten. Denn auch bei einer solchen Einzelweisung müssen ausreichende Sicherheitsvorkehrungen dagegen getroffen werden, dass sie nicht in Vergessenheit gerät und die zu treffende Maßnahme unterbleibt (BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2014 -IVZB 40/13, juris Rn. 12; vom 23. Januar 2013 -XIIZB 559/12, VersR 2013, 1330 Rn. 9). Besondere Vorkehrungen können dabei zwar entbehrlich sein, wenn die Bürokraft angewiesen ist, den Schriftsatz sofort und vor allen anderen Arbeiten per Telefax zu versenden (BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2014 - IV ZB 40/13, aaO; vom 5. Juni 2013 -XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 12; vom 8. Februar 2012 -XIIZB 165/11, NJW 2012, 1591 Rn. 31; jeweils mwN). Eine solche Weisung ihres Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin im Wiedereinsetzungsverfahren aber - anders als die Rechtsbeschwerde nahezulegen versucht -selbst nicht behauptet.
11	c) Der dargestellte Organisationsmangel war für die Fristversäumung ursächlich. Hätte in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Anordnung zur Durchführung der beschriebenen abendlichen Ausgangskontrolle bestanden, wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten der zuständigen Mitarbeiter (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 14) die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt worden. Denn dann hätte am Abend
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des 20. April 2015 auffallen müssen, dass die - nach dem eigenen Vortrag der Klägerin im Fristenkalender der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß eingetragene - Berufungsbegründungsfrist mit Ablauf des Tages endete, eine fristwahrende Versendung der Berufungsbegründung per Telefax aber noch nicht erfolgt war.
12	2. Schließlich greifen auch die von der Rechtsbeschwerde darüber hinaus erhobenen Gehörsrügen nicht.
13	a) Zunächst war das Berufungsgericht nicht gehalten, die Klägerin vor
 der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag darauf hinzuweisen, dass sie eine hinreichende Organisation des Fristenwesens in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten nicht dargelegt hat. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Organisation des Fristenwesens stellt, sind bekannt und müssen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf,	dass	entsprechende
 organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (BGH, Beschlüsse vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, MDR 2014, 422 Rn. 12; vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 12 mwN). Entsprechendes gilt im Hinblick auf solche Sicherungsmaßnahmen, die im Falle einer Einzelweisung dagegen zu treffen sind, dass sie nicht in Vergessenheit gerät und die zu treffende Maßnahme unterbleibt.
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b) Schließlich deutete auch nichts darauf hin, dass der Vortrag der Klägerin im Wiedereinsetzungsantrag zu dem Ausfall des Faxgerätes unvollständig sein könnte, sodass das Berufungsgericht deshalb schon nicht gehalten war,
 die Klägerin auf die von ihm in dieser Hinsicht erwogenen rechtlichen Schlüsse hinzuweisen. Im Übrigen fehlt es der insoweit behaupteten Gehörsverletzung auch an der Entscheidungserheblichkeit. Die Rechtsbeschwerde hat dargelegt, die Klägerin hätte im Falle eines Hinweises des Berufungsgerichts darauf, dass es die erteilte Einzelweisung wegen der "kurzen Wartungsarbeit" für unzureichend erachten wolle, vorgetragen, dass es sich nur um eine etwa halbstündige Wartung gehandelt und ihr Prozessbevollmächtigter vom vorübergehenden Ausfall des Faxgerätes nichts gewusst habe. Darauf kommt es im Streitfall aber nicht an. Denn der den Prozessbevollmächtigten der Klägerin treffende Verschuldensvorwurf folgt - wie dargelegt - bereits daraus, dass er die Einrichtung einer hinreichenden Ausgangskontrolle verabsäumt hat und diese Ausgangskontrolle auch im Hinblick auf die konkret erteilte Einzelweisung unabhängig vom Defekt des Faxgerätes nicht entbehrlich war.
Galke	Offenloch	Oehler
 Roloff
Müller
 Vorinstanzen:
LG Landau, Entscheidung vom 13.01.2015 - 4 0 230/14 -OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 19.05.2015 - 4 U 30/15 -