Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Lepa, Dr. Müller und Dr. Dressier am 5. Gegen dieses Urteil hat der für den Kläger und die Widerbeklagte zu 2) als Prozeßbevollmächtigter auftretende Anwalt Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung, in der nur noch der Kläger und die Erstbeklagte als Prozeßparteien bezeichnet sind, wird ein Antrag angekündigt, nach dem die Erstbeklagte als Gesamtschuldnerin mit dem Zweitbeklagten verurteilt werden soll, an den Klä- Dies wird nur anders gesehen, wenn das Gericht der Auffassung ist, daß auch die Berufung den Beklagten zu 2) betrifft." Da mit der Berufungsbegründung aber nur noch der (teilweise abgewiesene) Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Erstbeklagte weiterverfolgt werde, die Berufung sbegründung die Verurteilung auf die Widerklage also nicht erfasse, sei die von den Widerbeklagten eingelegte Berufung mangels Begründung unzulässig. die Berufung des Klägers, soweit sie sich gegen den Zweitbeklagten richte. Der Kläger habe in der Berufungsbegründung ausdrücklich klargestellt, daß das Berufungsverfahren gegen den Zweitbeklagten aus Kostengründen nicht durchgeführt werden solle. 1. Das Rechtsmittel ist nicht begründet, soweit sich der Kläger gegen die Verwerfung seiner Berufung gegen die teilweise Abweisung seiner gegen den Zweitbeklagten gerichteten Klage wendet. Der Kläger ist der Auffassung, daß eine Gesamtbetrachtung von Berufung und Berufungsbegründung unter Berücksichtigung seiner Interessenlage ergebe, daß es sich bei dem in der Berufungsbegründung angekündigten weiteren Antrag, nach dem auch der Zweitbeklagte zur Zahlung verurteilt werden sollte, um einen zulässigen Hilfsantrag handele; eine uneingeschränkte Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil Im Streitfall ergibt die Berufungsbegründung eindeutig nur, daß der Kläger das landgerichtliche Urteil insoweit anficht, als seine gegen die Erstbeklagte gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Hingegen läßt die Berufungsbegründung nicht eindeutig erkennen, ob der Kläger das landgerichtliche Urteil auch insoweit angreift, als sein Klageanspruch gegenüber dem Zweitbeklagten teilweise abgewiesen worden ist. Zwar hat der Kläger am Ende seiner Berufungsbegründung einen Antrag formuliert, nach dem der abgewiesene Teil des Klageanspruchs auch gegenüber dem Zweitbeklagten mit der Berufung weiterverfolgt wird. Er hat die Stellung dieses Antrags jedoch davon abhängig gemacht, daß das Gericht zu der Auffassung gelangt, daß die Berufung sich auch gegen den Zweitbeklagten richtet. 2. Das Rechtsmittel ist hingegen begründet, soweit die gegen die Verurteilung des Klägers als Widerbeklagten zu 1) gerichtete Berufung verworfen worden ist. gerichtliche Urteil nur insoweit anficht, als seine gegen die Erstbeklagte gerichtete Klage abgewiesen worden ist, zugleich bedeutet, daß er seine als Widerbeklagter zu 1) eingelegte Berufung zurückgenommen hat.
BUNDESGERICHTSHOF Beschluss VI ZB 14/94 vom 5. Juli 1994 in dem Rechtsstreit Edward Kläger, Widerbeklagter zu 1) und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: gegen 1. AflB V( Vorsitzenden Volker B( Landesdirektion NJ AG, vertreten durch den Vorstandsletzterer vertreten durch die Hl 2. Josef Beklagter zu 2), Widerkläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte zu 1) : Rechtsanwälte - Prozeßbevollmächtigte zu 2) : Rechtsanwälte z Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Lepa, Dr. Müller und Dr. Dressier am 5. Juli 1994 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 28. März 1994 insoweit aufgehoben, als die Berufung des Widerbeklagten zu 1) als unzulässig verworfen worden ist. Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 5/6 und der Beklagte zu 2) 1/6. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, trägt der Kläger die Gerichtskosten; im übrigen ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Der Wert des BeschwerdeVerfahrens wird auf 14.984 DM festgesetzt (Klage: 12.615 DM; Widerklage: 2.369 DM). Gründe: I. Der Kläger hat gegen den Zweitbeklagten und dessen Haftpflichtversicherer, die Erstbeklagte, aus einem Verkehrsunfall, in den er und der Zweitbeklagte verwickelt waren, Ansprüche auf Ersatz von materiellem Schaden und auf Schmerzensgeld geltend gemacht. Aus demselben Verkehrsunfall hat der Zweitbeklagte im Wege der Widerklage gegenüber dem Kläger, dem Widerbeklagten zu 1), und dessen Haftpflichtversicherer, der Widerbeklagten zu 2), Schadenser-satzansprüche hergeleitet. Das Landgericht hat der Klage und der Widerklage unter Abweisung im übrigen jeweils zu dem Teil stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat der für den Kläger und die Widerbeklagte zu 2) als Prozeßbevollmächtigter auftretende Anwalt Berufung eingelegt. In der Berufungsschrift sind die Namen des Klägers und der Widerbeklagten zu 2) einerseits und der Beklagten zu 1) sowie des Beklagten zu 2) und Widerklägers andererseits verzeichnet. Während der (verlängerten) Berufungsbegründungsfrist teilte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers und der Widerbeklagten zu 2) dem Berufungsgericht mit Schriftsatz vom 17. Januar 1994 mit, daß sich die Berufungseinlegung allein auf den Kläger und nicht auf die Widerbeklagte zu 2) beziehe. In der Berufungsbegründung, in der nur noch der Kläger und die Erstbeklagte als Prozeßparteien bezeichnet sind, wird ein Antrag angekündigt, nach dem die Erstbeklagte als Gesamtschuldnerin mit dem Zweitbeklagten verurteilt werden soll, an den Klä- 4 ger den abgewiesenen Teil des mit der Klage geltend gemachten Betrages zu zahlen. Am Ende der Berufungsbegründung, in der die BeweisWürdigung des Landgerichts gerügt wird, heißt es: "Sollte das Hanseatische Oberlandesgericht der Auffassung sein, daß im Berufungsverfahren auch der Beklagte zu 2) betroffen ist, werde ich in der mündlichen Verhandlung beantragen: Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom ... abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger DM 12.615,67 nebst 4% Zinsen seit dem 21. April 1992 zu zahlen. Da der Beklagte zu 2) durch einen eigenen Anwalt vertreten wird, soll aus Kostengründen das Berufungsverfahren gegen ihn nicht durchgeführt werden. Dies wird nur anders gesehen, wenn das Gericht der Auffassung ist, daß auch die Berufung den Beklagten zu 2) betrifft." Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung der beiden Widerbeklagten verworfen; ferner hat es die Berufung des Klägers insoweit verworfen, als sie sich gegen die teilweise Abweisung der Klage gegen den Zweitbeklagten richtet. Zur,Begründung hat es. ausgeführt: Die Berufung sei ohne-Beschränkung eingelegt worden, mithin für den. Kläger und Widerbeklagten zu 1) und die Widerbeklagte zu 2). Da mit der Berufungsbegründung aber nur noch der (teilweise abgewiesene) Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Erstbeklagte weiterverfolgt werde, die Berufung sbegründung die Verurteilung auf die Widerklage also nicht erfasse, sei die von den Widerbeklagten eingelegte Berufung mangels Begründung unzulässig. Dasselbe gelte für 5 die Berufung des Klägers, soweit sie sich gegen den Zweitbeklagten richte. Der Kläger habe in der Berufungsbegründung ausdrücklich klargestellt, daß das Berufungsverfahren gegen den Zweitbeklagten aus Kostengründen nicht durchgeführt werden solle. Seine weiteren Ausführungen zur Einbeziehung des Zweitbeklagten in das Berufungsverfahren seien unbeachtlich; eine bedingte Berufung gegen einen eventuellen Berufungsgegner sei unzulässig. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde. II. Die nach §§ 519 b, 547 ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist nur zu dem Teil begründet . 1. Das Rechtsmittel ist nicht begründet, soweit sich der Kläger gegen die Verwerfung seiner Berufung gegen die teilweise Abweisung seiner gegen den Zweitbeklagten gerichteten Klage wendet. Der Kläger ist der Auffassung, daß eine Gesamtbetrachtung von Berufung und Berufungsbegründung unter Berücksichtigung seiner Interessenlage ergebe, daß es sich bei dem in der Berufungsbegründung angekündigten weiteren Antrag, nach dem auch der Zweitbeklagte zur Zahlung verurteilt werden sollte, um einen zulässigen Hilfsantrag handele; eine uneingeschränkte Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil 6 richte sich im Zweifel gegen alle erfolgreichen Streitgenossen. Damit kann der Kläger keinen Erfolg haben. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO muß die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil ange-fochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Die Vorschrift soll den Berufungskläger im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu anhalten, Berufungsgericht und Prozeßgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und sicher ins Bild zu setzen; die vor Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsätze des Berufungsklägers müssen ihrem Inhalt nach eindeutig ergeben, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen erstrebt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Juli 1982 - VI ZB 5/82 - VersR 1982, 974, 975; BGH, Urteile vom 18. September 1986 - III ZR 124/85 - VersR 1987, 101 und vom 29. Januar 1987 - IX ZR 36/86 - NJW 1987, 1335, 1336). Im Streitfall ergibt die Berufungsbegründung eindeutig nur, daß der Kläger das landgerichtliche Urteil insoweit anficht, als seine gegen die Erstbeklagte gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Hingegen läßt die Berufungsbegründung nicht eindeutig erkennen, ob der Kläger das landgerichtliche Urteil auch insoweit angreift, als sein Klageanspruch gegenüber dem Zweitbeklagten teilweise abgewiesen worden ist. Zwar hat der Kläger am Ende seiner Berufungsbegründung einen Antrag formuliert, nach dem der abgewiesene Teil des Klageanspruchs auch gegenüber dem Zweitbeklagten mit der Berufung weiterverfolgt wird. Er hat die Stellung dieses Antrags jedoch davon abhängig gemacht, daß das Gericht zu der Auffassung gelangt, daß die Berufung sich auch gegen den Zweitbeklagten richtet. Dies bedeutet, daß der Kläger die Stellung dieses weiteren Antrags in der Schwebe gehalten und sich Vorbehalten hat, den Antrag später zu stellen, wenn er über die Rechtsauffassung des Gerichts Klarheit gewonnen hat. Eine solche Antragstellung läßt § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, der verlangt, daß der Berufungsführer selbst eindeutig entscheidet, in welchem Umfang das landgerichtliche Urteil angefochten wird, nicht zu (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1975 - VI ZR 251/74 - NJW 1975, 2013, 214). 2. Das Rechtsmittel ist hingegen begründet, soweit die gegen die Verurteilung des Klägers als Widerbeklagten zu 1) gerichtete Berufung verworfen worden ist. Der Kläger führt in seiner Beschwerdebegründung zutreffend aus, daß ein Verständnis seiner Berufungsbegründung dahin, daß er das land- gerichtliche Urteil nur insoweit anficht, als seine gegen die Erstbeklagte gerichtete Klage abgewiesen worden ist, zugleich bedeutet, daß er seine als Widerbeklagter zu 1) eingelegte Berufung zurückgenommen hat. Dr. Steffen RiBGH Dr. Kullmann ist Dr. Lepa erkrankt un<| an der Unterschrift verhindert. Dr. Steffen Dr. Müller Dr. Dressier