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BGH · VI ZB 14/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 14/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Dressier am 14. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 13. März 1992 Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. 1. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch scheitern lassen, weil der Kläger nicht dargetan habe, daß und wann er den Auftrag zur Berufungseinlegung erteilt und was seine erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte auf seine Anweisung hin veranlaßt habe. Wenn das Berufungsgericht zu diesem Punkt, hinsichtlich dessen der Kläger nicht ohne weiteres damit rechnen mußte, daß ausdrücklicher Vortrag verlangt werde, das Wiedereinsetzungsgesuch für unklar oder ergänzungsbedürftig hielt, lag es nahe, durch Hinweis gemäß § 139 ZPO für die gewünschte Klarstellung zu sorgen (vgl. Der Kläger hat nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, daß er ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Berufungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO). Es ist nicht glaubhaft vorgetragen, daß und weshalb es nicht auf einer fehlerhaften Büroorganisation der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers beruhte, wenn diese erst vier Wochen nach Ablauf der Berufungsfrist durch einen Telefonanruf der Ehefrau des Klägers auf die Unterlassung einer rechtzeitigen Berufungseinlegung aufmerksam gemacht wurde. - VII ZB 9/89 - NJW 1990, 187 und vom 28. Der Rechtsanwalt muß dafür sorgen, daß die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (vgl. Insoweit ist in der anwaltlichen Versicherung vom 18.3.1992 lediglich ausgeführt: "Wenn der Anwalt die Berufungsfrist erledigt hat, wird die entsprechende Frist im Fristenkalender durchgestrichen. Daraus ergibt sich nicht, daß die am Abend eines jeden Arbeitstages erforderliche Endkontrolle des rechtzeitigen Abgangs aller fristwahrenden Schriftsätze anhand des Fristenkalenders von der Prozeßbevollmächtigten wie geboten angeordnet worden ist. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Berufungsfrist auch dann versäumt worden wäre, wenn in der Kanzlei der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers eine derartige Ausgangskontrolle fristwahrender Maßnahmen ordnungsgemäß sichergestellt worden wäre. 3. Da das Berufungsgericht dem Kläger im Ergebnis die Wiedereinsetzung zu Recht versagt und die Berufung als unzulässig verworfen hat, war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 139 ZPO
ProzeßbevollmächtigterechtzeitigBerufungsgerichtZBBerufungsfristBeschlußZPOKlägerMärz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Beschluss
VI ZB 14/92
vom 14. Juli 1992 in dem Rechtsstreit
 des Erhardt M(
Istraße
 Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Cfli -
und
 gegen
1.
Patrick K Martina
 vertreten durch seine Mutter BMBstraße
2. Martina Koepernick, ebenda,
 Beklagte und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
¥
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Dressier
 am 14. Juli 1992
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 31. März 1992 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger hat gegen das ihm am 20. Januar 1992 zugestellte klagabweisende Urteil des Landgerichts vom 10. Januar 1992 am 20. März 1992 Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Wiedereinsetzungsgesuch hat er am 23. März 1992 dahin begründet, weder ihn noch seine Prozeßbevollmächtigten treffe ein Verschulden an der Fristversäumung. Diese beruhe auf einem Versehen des Büropersonals der Rechtsanwaltskanzlei, die für ihn im ersten Rechtszug tätig gewesen sei.
3
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen ihm am 8. April 1992 zugestellten Beschluß richtet sich die am 22. April 1992 eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers .
II.
Das zulässige Rechtsmittel des Klägers ist nicht begründet.
1.	Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch scheitern lassen, weil der Kläger nicht dargetan habe, daß und wann er den Auftrag zur Berufungseinlegung erteilt und was seine erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte auf seine Anweisung hin veranlaßt habe. Es mag dahinstehen, ob die vom Berufungsgericht dazu angestellten Überlegungen die Versagung der nachgesuchten Wiedereinsetzung zu rechtfertigen vermögen. Insoweit ist dem Kläger zuzugeben, daß schon aufgrund seiner Wiedereinsetzungsbegründung nahelag, er habe seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten den Auftrag erteilt, für eine rechtzeitige Berufungseinlegung Sorge zu tragen. Wenn das Berufungsgericht zu diesem Punkt, hinsichtlich dessen der Kläger nicht ohne weiteres damit rechnen mußte, daß ausdrücklicher Vortrag verlangt werde, das Wiedereinsetzungsgesuch für unklar oder ergänzungsbedürftig hielt, lag es nahe, durch Hinweis gemäß § 139 ZPO für die gewünschte Klarstellung zu sorgen (vgl. dazu BGHZ 2, 342, 345; BGH, Beschluß vom 26. November 1991 - XI ZB 10/91 - NJW 1992, 697). Dementsprechend wäre auch
 
der hierzu nunmehr mit der Beschwerdebegründung nachgebrachte ergänzende Vortrag des Klägers zu berücksichtigen.
2.	Dem angefochtenen Beschluß ist jedoch im Ergebnis zu folgen. Der Kläger hat nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, daß er ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Berufungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO). Es ist nicht glaubhaft vorgetragen, daß und weshalb es nicht auf einer fehlerhaften Büroorganisation der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers beruhte, wenn diese erst vier Wochen nach Ablauf der Berufungsfrist durch einen Telefonanruf der Ehefrau des Klägers auf die Unterlassung einer rechtzeitigen Berufungseinlegung aufmerksam gemacht wurde.
Hatte die erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Erteilung des Berufungsauftrags und damit die Überwachung der Berufungsfrist übernommen, so mußte sie hinsichtlich der erforderlichen fristwahrenden Maßnahmen eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle sicherstellen, die eine rechtzeitige Absendung gewährleistet (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 10. März 1987 - VI ZB 14/86 -VersR 1987, 769 und vom 10. März 1992 - VI ZB 3/92 Umdr.
S. 4; BGH, Beschlüsse vom 28. September 1989
- VII ZB 9/89 - NJW 1990, 187 und vom 28. November 1990
- XII ZB 19/90 - NJW 1991, 1178). Der Rechtsanwalt muß dafür sorgen, daß die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (vgl. Senatsbeschluß vom 14. April 1992 - VI ZB 8/92 -Umdr. S. 7; BGH, Beschl. vom 17. Oktober 1990
5
- XII ZB 84/90 - FamRZ 1991, 423, 424). Der Kläger hat nicht dargetan, daß seine erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte ausreichende Maßnahmen dieser Art zur Fristwahrung getroffen hat. Insoweit ist in der anwaltlichen Versicherung vom 18.3.1992 lediglich ausgeführt: "Wenn der Anwalt die Berufungsfrist erledigt hat, wird die entsprechende Frist im Fristenkalender durchgestrichen. Dies erfolgt durch die Mitarbeiterin, die die Erledigung der Berufungsfrist beim Anwalt zu erfragen hat." Daraus ergibt sich nicht, daß die am Abend eines jeden Arbeitstages erforderliche Endkontrolle des rechtzeitigen Abgangs aller fristwahrenden Schriftsätze anhand des Fristenkalenders von der Prozeßbevollmächtigten wie geboten angeordnet worden ist.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Berufungsfrist auch dann versäumt worden wäre, wenn in der Kanzlei der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers eine derartige Ausgangskontrolle fristwahrender Maßnahmen ordnungsgemäß sichergestellt worden wäre. Ein hierin liegendes Versäumnis ist dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO als Verschulden zuzurechnen.
3.	Da das Berufungsgericht dem Kläger im Ergebnis die Wiedereinsetzung zu Recht versagt und die Berufung als unzulässig verworfen hat, war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Steffen
 Dr. Kullmann	Dr.	Lepa
 Bischoff
Dr. Dressier