Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann am 10. 1. Der Beklagten wird Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren versagt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 1. Die Beklagte hat mit Schadensersatzforderungen aus dem zahnärztlichen Behandlungsvertrag aufgerechnet und widerklagend von dem widerbeklagten Arzt die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie Feststellung der Ersatzpflicht des Widerbeklagten für Zukunftsschäden begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage unter deren Abweisung im übrigen den Widerbeklagten verurteilt, an die Beklagte 4.600,— DM nebst Zinsen zu zahlen. Auf ihren Antrag festzustellen, daß eine wirksame Rücknahme der Berufungen nicht erfolgt sei, hat das Oberlandesgerichts mit dem angefochtenen Beschluß ausgesprochen, der Rechtsstreit sei durch die wirksame Rücknahme der Berufung des Klägers und des Widerbeklagten erledigt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten ist unzulässig. Die Entscheidung darüber, sei es, daß sie die Feststellung enthält, der Kläger und der Widerbeklagte hätten die Berufung wirksam zurückgenommen, sei es, daß wie hier festgestellt wird, der Rechtsstreit habe sich durch die Rücknahme der Berufung erledigt (womit dasselbe gemeint ist), ist eine solche über die formelle Rechtskraft des Urteils infolge der Berufungsrücknahme. Das hat der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung BGHZ 46, 112 ff ausgesprochen und im einzelnen unter Auseinandersetzung mit anderen Ansichten näher begründet.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 14/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Irene CI geborene M0H, Carl-^BPMBB“Straße 0, Beklagten, Widerklägerin und Be s chwe rde f ührerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. und Kollegen, B gegen 1) Privatverrechnungsstelle für Ärzte und Zahnärzte des Landes Bremen e. V., vertreten durch ihren Vorstand, Dres. S[ und Landwehr, Heerstraße Kläger und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Kollegen, und 2) Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Dr. Dr med. Ernst MeflHI, QflHHHI ^H/Ecke StHBstraße, Bl Widerbeklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Kollegen, und WII 2 y? Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann am 10. November 1987 beschlossen: 1. Der Beklagten wird Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren versagt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. 2. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 30. September 1987 wird als unzulässig verworfen. Gründe Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung eines restlichen Zahnarzthonorars. Die Beklagte hat mit Schadensersatzforderungen aus dem zahnärztlichen Behandlungsvertrag aufgerechnet und widerklagend von dem widerbeklagten Arzt die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie Feststellung der Ersatzpflicht des Widerbeklagten für Zukunftsschäden begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage unter deren Abweisung im übrigen den Widerbeklagten verurteilt, an die Beklagte 4.600,— DM nebst Zinsen zu zahlen. Alle Parteien haben Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung der Beklagten ist verspätet beim Oberlandesgericht eingegangen. Sie ist dann als unselbständige Anschlußberufung aufrechterhalten 3 worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht hat zunächst eine eingehende Erörterung der Sachund Rechtslage und eine Anhörung der Parteien stattgefunden. Daraufhin haben der Kläger und der Widerbeklagte ihre Berufung zurückgenommen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Rücknahme bedürfe ihrer Zustimmung und hat diese Zustimmung verweigert. Auf ihren Antrag festzustellen, daß eine wirksame Rücknahme der Berufungen nicht erfolgt sei, hat das Oberlandesgerichts mit dem angefochtenen Beschluß ausgesprochen, der Rechtsstreit sei durch die wirksame Rücknahme der Berufung des Klägers und des Widerbeklagten erledigt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten ist unzulässig. Der Sache nach hat das Berufungsgericht, wie sich aus seiner Begründung ergibt, einen Beschluß nach § 515 Abs. 3 Satz 2 ZPO erlassen. Die Parteien haben über die Wirksamkeit der Berufungsrücknahme gestritten. Die Entscheidung darüber, sei es, daß sie die Feststellung enthält, der Kläger und der Widerbeklagte hätten die Berufung wirksam zurückgenommen, sei es, daß wie hier festgestellt wird, der Rechtsstreit habe sich durch die Rücknahme der Berufung erledigt (womit dasselbe gemeint ist), ist eine solche über die formelle Rechtskraft des Urteils infolge der Berufungsrücknahme. Sie betrifft den Regelungsgehalt des § 515 Abs. 3 ZPO und ist mithin nach § 515 Abs. 3 Satz 3 ZPO unanfechtbar. Das hat der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung BGHZ 46, 112 ff ausgesprochen und im einzelnen unter Auseinandersetzung mit anderen Ansichten näher begründet. Auf 4 diese Begründung, die der erkennende Senat teilt, wird Bezu genommen. Danach ist insbesondere entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch in einem Falle wie dem vorliegenden, in dem die Verlustigkeitserklärung nach § 515 Abs. 3 ZPO in ihrer praktischen Wirkung der Verwerfung der Berufung gleich kommt, keine Beschwerdemöglichkeit entsprechend § 519 b Abs. 2 ZPO gegeben. Dr. Steffen Dr. Ankermann Dr. Macke Bischoff Dr. Birkmann