Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Dr. Birkmann am 10. Mit Schriftsatz vom 28.8.1986 hat sie bei gleichzeitiger Begründung der Berufung um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten und hierzu glaubhaft gemacht: Die Frist sei sodann von Frau S., die die Bürovorsteherin vertreten habe, im Kalender gestrichen worden, als ihr die Auszubildende auf Nachfrage erklärt habe, die Berufungsschrift bei Gericht eingereicht zu haben. Das Versäumnis sei am 14.7.1986 bemerkt worden, nachdem die Quittungsdurchschrift des Berufungsschriftsatzes mit dem Eingangsdatum von diesem Tage der stellvertretenden Bürovorsteherin vorgelegt worden sei. Das Oberlandesgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung abgelehnt und gleichzeitig die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, daß die Versäumung der Berufungsfrist nicht auf einem ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO anzurechnenden Verschulden des Prozeßbevollmächtigten im Berufungsverfahren beruhe. 1. Beide Versäumnisse beruhen nicht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin im Berufungsverfahren. Daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sich von der Zuverlässigkeit der Auszubildenden überzeugt hat, muß nach den eidesstattlichen Versicherungen vom 3.9.1986 als glaubhaft dargetan angesehen werden. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Entscheidung des Senats - Beschluß vom 13.2.1973 - VI ZB 1/73 = VersR 1973, 420 - geht hier fehl, weil die Auszubildende über die ordnungsgemäße Behandlung von Fristsachen unterrichtet war. Von einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin im Berufungsverfahren kann vorliegend daher nicht ausgegangen werden. Demnach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen.
BUNDESGERICHTSHOF 9 0 <-v<' VI ZB 14/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Verwaltungsangestellten Frau Christel August-HBBMB”Straße tr f - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt flHHHHI - gegen die Alte Lebensversicherungsgesellschaft a.G., vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Josef Alte Platz S, 01 - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt l^BIBI - WII 2 0.0 . X X f-'* Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Dr. Birkmann am 10. März 1987 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. September 1986 aufgehoben. Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 28. Mai 1986 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 3 0 p GRÜNDE I. Gegen das am 11.6.1986 zugestellte Urteil des Landgerichts hat die Klägerin am 14.7.1986 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 28.8.1986 hat sie bei gleichzeitiger Begründung der Berufung um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten und hierzu glaubhaft gemacht: Am 11.7.1986 habe ihr Prozeßvertreter die Berufungsschrift einer Mitarbeiterin zusammen mit einer Quittungsdurchschrift übergeben und sie angewiesen, dafür zu sorgen, daß das Schriftstück fristgerecht beim Oberlandesgericht eingereicht werde. Die Mitarbeiterin habe ihrerseits einer Auszubildenden den entsprechenden Auftrag erteilt. Diese habe jedoch aus nicht mehr aufklärbaren Gründen die Berufungsschrift verlegt, als sie weitere Schriftstücke an diesem Tage bei Gericht eingereicht habe. Die Frist sei sodann von Frau S., die die Bürovorsteherin vertreten habe, im Kalender gestrichen worden, als ihr die Auszubildende auf Nachfrage erklärt habe, die Berufungsschrift bei Gericht eingereicht zu haben. Das Versäumnis sei am 14.7.1986 bemerkt worden, nachdem die Quittungsdurchschrift des Berufungsschriftsatzes mit dem Eingangsdatum von diesem Tage der stellvertretenden Bürovorsteherin vorgelegt worden sei. Das Oberlandesgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung abgelehnt und gleichzeitig die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt. 4 die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, daß die Versäumung der Berufungsfrist nicht auf einem ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO anzurechnenden Verschulden des Prozeßbevollmächtigten im Berufungsverfahren beruhe. Insbesondere sei nicht dargetan, daß im Büro des Prozeßbevollmächtigten hinreichende Anweisungen für die Ausgangskontrolle bestanden hätten und auf strikte Einhaltung solcher Weisungen geachtet worden sei. II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Bei der Beurteilung der Sache ist davon auszugehen, daß der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Absendungskontrolle in der Weise organisiert hat, daß Fristen, die bereits am Vormittag eingereicht werden, im Fristkalender nach Vorlage der Empfangsquittung durch die Bürovorsteherin gelöscht werden. Die Versäumung der Berufungsfrist beruht hier darauf, daß die an diesem Tage die Bürovorsteherin vertretende Mitarbeiterin sich die Empfangsquittung nicht vorlegen ließ, vielmehr mit der Erklärung der Auszubildenden sich begnügte, die Berufungsschrift eingereicht zu haben, wobei nicht auffiel, daß die Auszubildende versehentlich das Schriftstück im Anwaltsbüro zurückgelassen hatte. 5 2? 1. Beide Versäumnisse beruhen nicht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin im Berufungsverfahren. Zu den Aufgaben der stellvertretenden Bürovorsteherin Frau S. gehörte die Absendungskontrolle sowie die Führung des Fristenkalenders während des Urlaubs der Bürovorsteherin. Uber das übliche Anhalten zur ordnungsgemäßen Erledigung mit der stichprobenartigen Überprüfung hinaus hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin auch am 11.7.1986, wie er anwaltlich erklärt hat, vor Büroschluß nochmals die Fristen des Tages mit Frau S. besprochen. Da die seit 1979 im Büro des Prozeßbevollmächtigten als ausgebildete Rechtsanwaltsund Notargehilfin tätige Frau S. ihre Aufgaben bisher selbständig und gewissenhaft erledigt hat, durfte ihr auf Grund ihrer langjährigen Erfahrung unbedenklich die Aufgabe übertragen werden, während der Abwesenheit der Bürovorsteherin die Fristenangelegenheiten eigenverantwortlich zu bearbeiten und zu kontrollieren. Auch ein Organisationsfehler kann dem Prozeßbevollmächtigten nicht vorgeworfen werden. Die Organisation der Ausgangskontrolle entspricht den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach sind für fristwahrende Schriftsätze die maßgeblichen Fristen im Kalender nicht schon bei Anfertigung der Schriftsätze, sondern erst nach deren Bereitstellung für die Mitnahme zur Post zu löschen (vgl. BGH Beschluß vom 21. April 1983 - I ZB 2/83 = VersR 1983, 752 m.w.N.). Die Ausgangskontrolle im Büro des Prozeßbevollmächtigten 6 berücksichtigt diese Erfordernisse und geht noch darüber hinaus. 2. Die Verwendung einer Auszubildenden für die Aufgabe der Einreichung von Fristensachen ist dann nicht zu beanstanden, wenn sich der Auszubildende bei ausreichender Prüfung als zuverlässig erwiesen hat. Daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sich von der Zuverlässigkeit der Auszubildenden überzeugt hat, muß nach den eidesstattlichen Versicherungen vom 3.9.1986 als glaubhaft dargetan angesehen werden. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Entscheidung des Senats - Beschluß vom 13.2.1973 - VI ZB 1/73 = VersR 1973, 420 - geht hier fehl, weil die Auszubildende über die ordnungsgemäße Behandlung von Fristsachen unterrichtet war. Zu ihrem Aufgabengebiet gehörte u.a. die Zustellung von Berufungsschriften an das Oberlandesgericht. Von einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin im Berufungsverfahren kann vorliegend daher nicht ausgegangen werden. 7 & Die Gründe für die Versäumung der Frist sind innerhalb der in § 234 ZPO bestimmten Frist dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Demnach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen. Dr. Steffen Scheffen Dr. Ankermann Dr. Lepa Dr. Birkmann