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BGH · VI zb 14/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI zb 14/85

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 6. April 1983 ging beim Berufungsgericht ein nicht Unterzeichneter Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ein, mit dem die Berufung begründet wurde. Nachdem das Berufungsgericht auf die fehlende Unterschrift hingewiesen hatte, beantragte die Klägerin mit einem fristgerecht eingegangenen Schriftsatz, ihr wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin gemäß § 519 b Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie ihren Antrag auf Wiedereinsetzung weiter verfolgt. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist rechtzeitig eingelegt und auch sonst zulässig. mit dem Hinweis, daß der Schriftsatz wegen des am nächsten Tag eintretenden Fristablaufs sofort geschrieben werden müsse, damit er noch rechtzeitig zur Post gegeben werden könne. hatte von August 1979 bis Juni 1981 die Lehre bei dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin absolviert und war seither bei ihm als Anwaltsgehilfin tätig. Es war dies das erste Mal, daß ein von ihr gefertigtes Schreiben ohne Unterschrift zur Post gegeben wurde. war - wie die Klägerin nach Rückfrage des Senats ergänzend vorgetragen und glaubhaft gemacht hat - bis zu dem 13. April 1983 die einzige Bürokraft des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, die ausgehende Post abfertigte. a) Es ist anerkannt, daß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO auch dann gewährt werden kann, wenn zwar innerhalb der vom Gesetz vorgeschriebenen Fristen eine Berufungs- oder Berufungs-begründungsschrift bei Gericht eingeht, diese Jedoch infolge fehlender Unterschrift wegen Formmangels unwirksam ist (BGH Beschlüsse vom 2. b) Der Klägerin ist gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gemäß §§ 233, 85, Abs. 2 ZPG Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn ihr Prozeßbevollmächtigter bei der Bearbeitung der Berufung diejenige Sorgfalt aufgewandt hat, die von einem ordentlichen Rechtsanwalt erwartet werden kann (vgl. Eine derart zulässige Ergänzung liegt hier vor, soweit die Klägerin auf Rückfrage des Senats weitere Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht hat. aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gereicht es dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht zu dem Verschulden, daß er sich das Diktat der Berufungsbegründungsschrift vom 13. Post vor der Absendung darauf zu überprüfen, ob sie von ihm unterzeichnet war, Fräulein W. April 1983 seit fast 4 Jahren bei dem Anwalt tätig; sie hatte sich während des gesamten Zeitraums als zuverlässig erwiesen. Mithin beruht die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist allein auf einem Versehen der Büroangestellten W., das der Klägerin bei der Entscheidung über ihren Wiedereinsetzungsantrag nicht zur Last gelegt werden darf.Dr. Hiddemann Scheffen Dr. Kullmann Dr. Ankermann Bischoff

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsanwaltBerufungWiedereinsetzungZBBeschlußZPOSchriftsatzKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI zb 14/85	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Margarete Istraße flP,
9
Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigter II• Instanz:
Rechtsanwalt
>
gegen
 Frau Annemarie WflBBtetraß e M
9
Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
u.a.,
Zf
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Scheffen, Dr. Kulimann, Dr. Ankermann und Bischoff am 15. November 1983 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Mai 1983 aufgehoben.
Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 14. Januar 1983 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen der Klägerin zur Last.
Der Beschwerdewert wird auf 3.196,76 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin, deren Klage durch ein ihr am 14. Februar 1983 zugestelltes Urteil des Landgerichts K. abgewiesen worden war, legte hiergegen am 14. März 1983
 
Berufung ein. Am 14. April 1983 ging beim Berufungsgericht ein nicht Unterzeichneter Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ein, mit dem die Berufung begründet wurde. Nachdem das Berufungsgericht auf die fehlende Unterschrift hingewiesen hatte, beantragte die Klägerin mit einem fristgerecht eingegangenen Schriftsatz, ihr wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie reichte zugleich eine nunmehr Unterzeichnete Berufungsbegründungsschrift ein.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin gemäß § 519 b Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie ihren Antrag auf Wiedereinsetzung weiter verfolgt.
II.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist rechtzeitig eingelegt und auch sonst zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Gewährung der Wiedereinsetzung.
1. Bei der Entscheidung ist von folgendem glaubhaft gemachten Sachverhalt auszugehen:
Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin diktierte die Berufungsbegründung am 13. April 1983 auf Band und übergab dieses nach der Mittagspause der Anwalts-
 
gehilfin W. mit dem Hinweis, daß der Schriftsatz wegen des am nächsten Tag eintretenden Fristablaufs sofort geschrieben werden müsse, damit er noch rechtzeitig zur Post gegeben werden könne. Fräulein W. fertigte die Berufungsbegründungsschrift und legte sie gesondert in eine Unterschriftsmappe. Der Schriftsatz wurde dem Rechtsanwalt, der in der Regel täglich über 50 Schriftstücke unterzeichnet, Jedoch nicht vorgelegt, sondern aus nicht aufklärbaren Gründen ohne Unterschrift zur Post gegeben. Als der Anwalt sich am nächsten Tage bei Fräulein W. erkundigte, bestätigte ihm diese nach Einsicht in das Postausgangsbuch, daß der Schriftsatz am 13. April 1983 zur Post gegeben worden sei.
Fräulein W. hatte von August 1979 bis Juni 1981 die Lehre bei dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin absolviert und war seither bei ihm als Anwaltsgehilfin tätig. Sie wurde von ihm wiederholt darauf hingewiesen, daß Jedes Schreiben vor der postalischen Abfertigung überprüft werden müsse, ob es von ihm unterzeichnet sei. Fräulein W. erwies sich während des gesamten Zeitraums als zuverlässige und aufmerksame Mitarbeiterin. Es war dies das erste Mal, daß ein von ihr gefertigtes Schreiben ohne Unterschrift zur Post gegeben wurde.
Fräulein W. war - wie die Klägerin nach Rückfrage des Senats ergänzend vorgetragen und glaubhaft gemacht hat - bis zu dem 13. April 1983 die einzige Bürokraft des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, die ausgehende Post abfertigte. Sie überprüfte vor dem Einlegen in die Briefumschläge, ob die Schriftstücke unterzeichnet
 waren
 
2. Auf dieser tatsächlichen Grundlage kann dem Rechtsmittel der erstrebte Erfolg nicht versagt werden.
a) Es ist anerkannt, daß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO auch dann gewährt werden kann, wenn zwar innerhalb der vom Gesetz vorgeschriebenen Fristen eine Berufungs- oder Berufungs-begründungsschrift bei Gericht eingeht, diese Jedoch infolge fehlender Unterschrift wegen Formmangels unwirksam ist (BGH Beschlüsse vom 2. Mai 1962 -
V	ZB 10, 11/62 - NJW 1962, 1248 und vom 16. Juni 1971 -
V	ZB 12/71 - NJW 1971, 1749).
b) Der Klägerin ist gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gemäß §§ 233, 85, Abs. 2 ZPG Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn ihr Prozeßbevollmächtigter bei der Bearbeitung der Berufung diejenige Sorgfalt aufgewandt hat, die von einem ordentlichen Rechtsanwalt erwartet werden kann (vgl. Senatsbeschluß vom 22. März 1983 - VI ZB 2/83 - VersR 1983, 641). Bei der Prüfung dieser Voraussetzung sind nach gefestigter Rechtsprechung trotz der Vorschrift des § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch nach Ablauf der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO vorgebrachte Tatsachen zu berücksichtigen, wenn das Gesuch ergänzungsbedürftig war und es sich bei den - ggf. nach entsprechendem Hinweis (§ 139 ZPO) - verspätet vorgetragenen Tatsachen lediglich um eine solche Ergänzung, nicht aber um das Vorbringen neuer Entschuldigungsgründe handelt (vgl. BGHZ 2, 342, 345; BGH Beschlüsse vom 11. Juli 1979 - VIII ZB 13/79 -VersR 1979, 1028 und vom 12. Juni 1980 - III ZB 1/80 -VersR 1980, 851; BGH Urteil vom 7. Mai 1982 -
V	ZR 233/81 - VersR 1982, 802). Eine derart zulässige
 Ergänzung liegt hier vor, soweit die Klägerin auf Rückfrage des Senats weitere Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht hat.
Hiernach sind die VorausSetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung erfüllt.
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gereicht es dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht zu dem Verschulden, daß er sich das Diktat der Berufungsbegründungsschrift vom 13. April 1983 vor der Übermittlung an das Gericht nicht vorlegen Heß.
Es würde die an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts zu stellenden Anforderungen übersteigen, wenn man von ihm verlangte, stets zu überprüfen, ob sämtliche von ihm diktierte Schreiben oder Jedenfalls alle bestimmenden Schriftsätze von seinem Büropersonal auch zur Unterzeichnung vorgelegt werden. Ein Rechtsanwalt darf sich, um seinen eigentlichen Aufgaben als Organ der Rechtspflege gerecht werden zu können, von den rein büromäßigen Aufgaben freihalten und diese sorgfältig ausgewählten, geschulten und von ihm überwachten Angestellten überlassen. Er kann sich darauf verlassen, daß diese Angestellten nicht nur den Fristablauf überwachen, sondern auch dafür Sorge tragen, daß die für das Gericht bestimmten Schriftsätze nicht ohne Unterschrift hinausgehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1974 - VIII ZR 30/74 - NJW 1975, 56 m.w.Nachw.).
bb) Dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ist auch kein Mangel in seiner Büroorganisation vorzuwerfen.
Er hatte Fräulein W. als die einzige mit der Postabfertigung befaßte Bürokraft angewiesen, die ausgehende
 
Post vor der Absendung darauf zu überprüfen, ob sie von ihm unterzeichnet war, Fräulein W. war am 13. April 1983 seit fast 4 Jahren bei dem Anwalt tätig; sie hatte sich während des gesamten Zeitraums als zuverlässig erwiesen. Bei dieser Sachlage durfte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sich darauf verlassen, daß Fräulein W. seine Anweisung befolgte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 1983
- VI ZB 18/82 - VersR 1983, 374 und vom 22. März 1983
- VI ZB 2/83 - VersR 1983, 641; s. auch BAG Beschluß vom 12. Januar 1966-1 AZB 32/65 - NJW 1966, 799).
Mithin beruht die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist allein auf einem Versehen der Büroangestellten W., das der Klägerin bei der Entscheidung über ihren Wiedereinsetzungsantrag nicht zur Last gelegt werden darf.
Dr. Hiddemann	Scheffen	Dr.	Kullmann
 Dr. Ankermann
 Bischoff