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BGH · VI ZB 14/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 14/81

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 1. November 1*980 (Sonntag) gegen 12.30 Uhr persönlich in den Briefkasten des Hauptpostamts in Amberg geworfen, dort den Zeitpunkt der letzten Leerung für 21.00 Uhr angegeben gefunden und daher darauf vertraut, der Brief werde am nächsten Tag das Berufungsgericht in Nürnberg erreichen. 2. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen. Dieser habe die neben dem Briefkasten des Hauptpostamts angebrachte "Zusammenstellung von Brieflaufzeiten" nicht beachtet, aus der sich ergebe, daß nur bei einem Briefeinwurf werktags (die Wörter "nur" und "werktags" sind durch Unterstreichung hervorgehoben) die Zustellung in Nürnberg am folgenden Werktag gewährleistet sei. Vielmehr konnte deren Prozeßbevollmächtigter aus der neben dem Briefkasten angebrachten Zusammenstellung der BrieflaufZeiten erkennen, daß die normale Postbeförderung, auf die zu vertrauen grundsätzlich jedermann befugt ist, gerade keine Gewähr bot, daß der am Sonntag in Amberg eingeworfene Brief mit der Berufungsschrift am nächsten Tag in Nürnberg bereits zugestellt würde. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht darauf hingewiesen, daß diese Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht durch den Hinweis ausgeräumt wird, schon öfters sei von ihm festgestellt worden, daß die für Werktage geltenden Brieflaufzeiten auch über*s Wochenende eingehalten worden seien. Hier hingegen ist der Prozeßbevollmächtigte der Kläger von einem Beförderungsstandard ausgegangen, den die Post ausdrücklich als nicht gewährleistet erkennbar gemacht hatte. Die sofortige Beschwerde der Kläger mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
NürnbergHinweisPostbeförderungBerufungsgerichtAmbergtagenKlägerSonntag

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
S?
VI ZB 14/81
BESCHLUSS
in Sachen
1.	des minderjährigen Florian G H, geb. am 22.8. gesetzlich vertreten durch seine Eltern Hans und Katharina G|
2.	Katharina
 Kläger und Beschwerdeführer,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres.
und
 gegen
Dr. Karl S c
SchflHB,
Beklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
2

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Dezember 1981 durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr.Deinhardt
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. März 1981 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Klägern zur Last.
Gründe
I.
1. Das Landgericht Amberg hat am 25. September 1980 im vorliegenden Rechtsstreit ein Endurteil erlassen, das dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger, Rechtsanwalt B., am 16. Oktober 1980 zugestellt wurde. Die Berufung der Kläger, deren Klage abgewiesen worden war, ging am 18. November 1980, einen Tag nach der am 17. November, einem Montag, endenden Berufungsfrist, beim Oberlandesgericht ein.
 
Die Kläger ließen am 2. Dezember 1980 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand antragen und durch ihren Prozeßbevollmächtigten glaubhaft machen, dieser habe die Berufungsschrift am 16. November 1*980 (Sonntag) gegen 12.30 Uhr persönlich in den Briefkasten des Hauptpostamts in Amberg geworfen, dort den Zeitpunkt der letzten Leerung für 21.00 Uhr angegeben gefunden und daher darauf vertraut, der Brief werde am nächsten Tag das Berufungsgericht in Nürnberg erreichen. Rechtsanwalt B. hat weiter erklärt, er habe den am Briefkasten angebrachten Hinweis auf die Postlaufzeiten zwar gesehen, doch nicht so genau gelesen, daß er daraus entnommen habe, bei einem Einwurf von Briefen an einem Sonntag könne nicht mit einer Zustellung in Nürnberg am nächsten Tag gerechnet werden.
2. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen.
Dagegen wenden sich diese mit ihrer sofortigen Beschwerde.
II.
1. Zur Begründung führt das Berufungsgericht im wesentlichen aus:
Die Fristversäumung beruhe auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Kläger. Dieser habe die neben dem Briefkasten des Hauptpostamts angebrachte "Zusammenstellung von Brieflaufzeiten" nicht
u
SS
beachtet, aus der sich ergebe, daß nur bei einem Briefeinwurf werktags (die Wörter "nur" und "werktags" sind durch Unterstreichung hervorgehoben) die Zustellung in Nürnberg am folgenden Werktag gewährleistet sei.
Dies hält den Angriffen der Beschwerdeführer stand.
2. Zu Recht hebt das Berufungsgericht hervor, daß die Kläger nicht infolge einer im vorli egenden Fall verzögerten Postbeförderung die Berufungsfrist versäumt haben. Vielmehr konnte deren Prozeßbevollmächtigter aus der neben dem Briefkasten angebrachten Zusammenstellung der BrieflaufZeiten erkennen, daß die normale Postbeförderung, auf die zu vertrauen grundsätzlich jedermann befugt ist, gerade keine Gewähr bot, daß der am Sonntag in Amberg eingeworfene Brief mit der Berufungsschrift am nächsten Tag in Nürnberg bereits zugestellt würde. Dieser Hinweis, der an der wesentlichen Stelle sogar durch Unterstreichung besonders gekennzeichnet war, durfte bei Anwendung der erforderlichen und zu demutbaren Sorgfalt vom Anwalt der Kläger nicht übersehen werden. Ihm mußte bewußt sein, daß das Absenden der Berufungsschrift am letzten Tag vor Fristablauf besondere Vorsicht gebot. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht darauf hingewiesen, daß diese Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht durch den Hinweis ausgeräumt wird, schon öfters sei von ihm festgestellt worden, daß die für Werktage geltenden Brieflaufzeiten auch über*s Wochenende eingehalten worden seien. Dem steht allerdings die vom Oberlandesgericht eingeholte
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Auskunft der zuständigen Oberpostdirektion entgegen, derzufolge in aller Regel ein am Sonntag um die Mittagszeit eingeworfener Brief am nächsten Tage nicht schon in Nürnberg zur Zustellung gelange. Im übrigen aber durfte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger gerade wegen des angeschlagenen Hinweises nicht seine möglicherweise auf einige Fälle beschränkte Erfahrung als Regelfall annehmen.
Diesem Ergebnis stehen die von den Klägern genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1977, 1233 und NJW 1980, 769) nicht entgegen; diese betreffen nämlich Fälle, in denen die Postbeförderung von der normalen Laufzeit abgewichen war.
Hier hingegen ist der Prozeßbevollmächtigte der Kläger von einem Beförderungsstandard ausgegangen, den die Post ausdrücklich als nicht gewährleistet erkennbar gemacht hatte.
Die sofortige Beschwerde der Kläger mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.
Dr. Steffen
 Dunz
Dr. Ankermann
 Scheffen
Dr. Deinhardt