BGH · VI ZB 14/80 vom 04.11.1980
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil ging indessen erst am 14. der erstinstanzlichen Anwälte des Klägers geltend, diese, die sich als zuverlässig erwiesen habe und mit Fristsachen vertraut gewesen sei, habe nach Zustellung des Urteils die Eintragung des Fristablaufs (Montag, der 12.Mai 1980) vergessen. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht zu Recht den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers zu dem Vorwurf macht, sie hätten in ihrem Wiedereinsetzungsantrag nicht ausreichend vorgetragen, warum sie den drohenden Fristablauf nicht rechtzeitig bemerkt hätten, oder ob das Berufungsgericht, wenn es insoweit Zweifel hatte, nicht gemäß §139 ZPO eine Ergänzung des Vorbringens hätte veranlassen müssen. 2. Im Ergebnis nimmt das Berufungsgericht nämlich mit Recht an, daß den erstinstanzlichen Anwalt Rechtsanwalt G.des Klägers an der Fristversäumung ein Verschulden trifft, das sich der Kläger zurechnen lassen muß, so daß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Selbst wenn er nämlich (was zweifelhaft sein kann) hätte bemerken müssen, daß der Fristablauf falsch eingetragen war, hätte er nichts mehr tun können, wenn ihm die Akten erst nach Fristablauf vorgelegt worden sein sollten. Der Kläger hat nämlich nicht dargetan, daß Rechtsanwalt G.durch die erforderlichen Anweisungen in seinem Büro die Voraussetzungen dafür geschaffen hatte, daß die Notierung des Fristablaufes nach der von Amts wegen gemäß § 317 ZPO erfolgten Zustellung des Urteils gewährleistet wurde. Der Irrtum der mit der Eintragung der Fristen und dem Führen des Fristkalenders beauftragten Sekretärin S., die die Übersendung eines weiteren Urteilsexemplares von der Gegenseite als die für die Fristberechnung maßgebende Zustellung angesehen hat, läßt bereits Zweifel daran aufkommen, ob sie wirklich ausreichend über die Bedeutung und die Förmlichkeiten einer Amtszustellung unterrichtet war (vgl. Vor allem aber muß dem Schweigen des Rechtsanwalts G.darüber entnommen werden, daß in seinem Büro die Anweisungen für Fristberechnung und Fristnotierung bei Eingang einer Urteilszustellung nicht den von der Rechtsprechung geforderten Sorgfaltsmaßstäben genügten. So darf ein Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis über die Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten der Ablauf der Berufungsfrist und die Fristnotierung vermerkt sind. Geschieht das nicht, hat er selbst dafür zu sorgen, daß ihm die Handakten wieder vorgelegt und daß der Ablauf der Frist im Fristenkalender eingetragen wird (BGH Beschl. die Eintragung der (zutreffenden) Frist vergaß, ohne daß das von Rechtsanwalt G.bemerkt worden wäre.