Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 13. Dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten - sie ist im Entscheidungssatz des Oberlandesgerichts versehentlich als Klägerin bezeichnet - wurde das Urteil des Landgerichts vom 14.Juli 1976 am 26. Auch der Senat ist, wie die Vorinstanz, der Auffassung, daß unter Berücksichtigung der Besonderheit des vorliegenden Falles eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann, weil der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nicht die ihm zu demutbare äußerste Sorgfalt angewendet hat, um den rechtzeitigen Eingang der Berufung beim Oberlandesgericht sicherzusteilen. a) Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, daß sich aus mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (z.B. BGHZ 9, 118; VersR 1963, 96; 1964, 1076; 1965,157; 1966, 1052 und 1974, 435) der Grundsatz ergibt, eine Verzögerung in der regelmäßigen Postbeförderung müsse grundsätzlich als unabwendbarer Zufall angesehen werden und November 1970 (NJW 1971, 1055) - dort lag allerdings der Sonderfall notwendiger Ortskenntnisse wegen unrichtiger Anschrift vor - hat das Bundesarbeitsgericht erklärt, es müsse von der Erfahrung ausgegangen werden, daß wegen der besonderen Lage hinsichtlich der der Postverwaltung zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte mit einer Verzögerung in der Postbeförderung zu rechnen sei. September 1971 (VI ZR 139/71 - VersR 1971, 1125), in dem es ebenfalls um die gegen die Erwartung des Anwalts verspätete Zustellung eines am Tag zuvor zur Post gegebenen Schreibens und die dadurch bedingte Versäumung einer prozessualen Frist ging, darauf hingewiesen, daß "angesichts der heutigen Verhältnisse bei Beförderung sowie Zustellung und Austragung der Post" mit Verzögerungen der normalen Beförderungsdauer gerechnet werden müsse. Entscheidung vom 9- Januar 1974 (IV ZB 46/73 - VersR 1974, 435) die dort eingetretene verspätete Zustellung einer Postsendung als unabwendbaren Zufall gewertet hatte, so liegt darin deshalb keine Abweichung von der vorgenannten Auffassung des erkennenden Senats, weil in jenem Fall der zur Fristwahrung bestimmte Schriftsatz erst am 5. b) Im vorliegenden Falle mußte der mit der Einlegung der Berufung beauftragte Prozeßbevollmächtigte der Beklagten gleichfalls mit einer Verzögerung der Postbeförderung rechnen; die Umstände, die den Senat in dem genannten Beschluß vom 21. Aus diesem Grunde vermag auch die vom Senat eingeholte Auskunft der Postämter und üt>er Jen Normallauf von Postsendungen die nachgesuchte Wiedereinsetzung nicht zu rechtfertigen. Dazu waren sie selbst unter voller Ausnutzung der ihnen offenstehenden Berufungsfrist schon dadurch in der Lage, daß sie die Berufungsschrift durch ihre Büroangestellte nicht in den Postkasten zur Beförderung nach FflHBi werfen, sondern zur - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - in unmittelbarer Nähe ihrer Kanzleiräume gelegenen Einlaufstelle des Oberlandesgerichts in kHHH bringen ließen, eine Maßnahme, die mit Sicherheit eine Fristversäumung ausgeschlossen hätte. c) Dieser Auffassung vermag die Beklagte nicht mit den von ihr genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1975, 1405 und 1976, 515) zu begegnen. Der Senat ist wegen seiner Bindung an die in § 233 ZPO getroffene strenge gesetzliche Regelung nicht in der Lage, das durch die in den letzten Jahren zunehmend in Erscheinung tretende Möglichkeit von Verzögerungen in der planmäßigen Beförderung von Postsendungen liegende Risiko von der Beklagten zu nehmen; es ist ihm insbesondere verwehrt, etwa nicht auf den Eingang der Berufungsschrift beim Oberlandesgericht, sondern auf den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post abzustellen.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 14/76 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Frau Charlotte istraße $ Beklagten und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen den Rechtsanwalt Robert SI^^HHiring M Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 29. März 1977 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Weber und der Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 13. Zivilsenat in Freiburg - vom 23. September 1976 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beklagten zur Last. Gründe I. Dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten - sie ist im Entscheidungssatz des Oberlandesgerichts versehentlich als Klägerin bezeichnet - wurde das Urteil des Landgerichts vom 14.Juli 1976 am 26. Juli 1976 zugestellt. Deren dagegen gerichtete Berufung vom 25. August 1976 ist beim Freiburger Zivilsenat des Oberlandesgerichts indes erst am 27. August 1976 eingegangen. Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und gleichzeitig die Berufung als unzulässig verworfen. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Beklagte ihren Wiedereinsetzungsantrag weiter. Sie hat das gleiche, von einem nicht beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegte Rechtsmittel zurücknehmen lassen. II. Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben. 1. Die Beklagte hat folgenden Sachverhalt glaubhaft gemacht: Ihr Prozeßbevollmächtigter hatte am 25. August 1976 nachmittags die Berufungsschrift gefertigt und durch seine Büroangestellte F. noch am selben Tage zwischen 18.00 und 19.00 Uhr in den Briefkasten der Hauptpost in einwerfen lassen; dies hatte er ihr ausdrücklich aufgetragen. Er hatte damit gerechnet, daß die Berufungsschrift am nächsten Tage beim Oberlandesgericht - Freiburger Zivilsenat - in F^HBV eingehen werde. 2. Auch der Senat ist, wie die Vorinstanz, der Auffassung, daß unter Berücksichtigung der Besonderheit des vorliegenden Falles eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann, weil der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nicht die ihm zu demutbare äußerste Sorgfalt angewendet hat, um den rechtzeitigen Eingang der Berufung beim Oberlandesgericht sicherzusteilen. a) Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, daß sich aus mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (z.B. BGHZ 9, 118; VersR 1963, 96; 1964, 1076; 1965,157; 1966, 1052 und 1974, 435) der Grundsatz ergibt, eine Verzögerung in der regelmäßigen Postbeförderung müsse grundsätzlich als unabwendbarer Zufall angesehen werden und und daher geeignet sein, die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen. In BGHZ 9, 118 heißt es, ein Anwalt dürfe in Zeiten "normalen und pünktlichem Postverkehr sH mit einem störungsfreien Verlauf der Postbeförderung rechnen. Einen strengeren Standpunkt vertritt demgegenüber die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, das bereits in einem Urteil vom 4. Februar 1965 (AP Nr. 41 zu § 233 ZPO * NJW 1965, 1295) ausgesprochen hat, ein Postbenützer habe erfahrungsgemäß in Betracht zu ziehen, daß der Regelablauf der postalischen Beförderung oftmals nicht eingehalten werde und daß die tatsächliche Beförderungsdauer eines Briefes in vielen Fällen nicht den von der Postverwaltung in ihren sogenannten "amtlichen BrieflaufZeiten" angekündigten günstigen Beförderungsmöglichkeiten entspreche (vgl. hierzu die Zusammenstellung bei Späth, VersR 1975, 16, 17). In seinem Urteil vom 27. November 1970 (NJW 1971, 1055) - dort lag allerdings der Sonderfall notwendiger Ortskenntnisse wegen unrichtiger Anschrift vor - hat das Bundesarbeitsgericht erklärt, es müsse von der Erfahrung ausgegangen werden, daß wegen der besonderen Lage hinsichtlich der der Postverwaltung zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte mit einer Verzögerung in der Postbeförderung zu rechnen sei. Auch der erkennende Senat hat in seinem Beschluß vom 21. September 1971 (VI ZR 139/71 - VersR 1971, 1125), in dem es ebenfalls um die gegen die Erwartung des Anwalts verspätete Zustellung eines am Tag zuvor zur Post gegebenen Schreibens und die dadurch bedingte Versäumung einer prozessualen Frist ging, darauf hingewiesen, daß "angesichts der heutigen Verhältnisse bei Beförderung sowie Zustellung und Austragung der Post" mit Verzögerungen der normalen Beförderungsdauer gerechnet werden müsse. Wenn der IV. Zivilsenat in einer späteren Entscheidung vom 9- Januar 1974 (IV ZB 46/73 - VersR 1974, 435) die dort eingetretene verspätete Zustellung einer Postsendung als unabwendbaren Zufall gewertet hatte, so liegt darin deshalb keine Abweichung von der vorgenannten Auffassung des erkennenden Senats, weil in jenem Fall der zur Fristwahrung bestimmte Schriftsatz erst am 5. Tage nach dem Einwurf in den Briefkasten innerhalb Berlins zugegangen war, während die Frist am 3« Tage nach der Aufgabe zur Post hätte spätestens gewahrt werden können. b) Im vorliegenden Falle mußte der mit der Einlegung der Berufung beauftragte Prozeßbevollmächtigte der Beklagten gleichfalls mit einer Verzögerung der Postbeförderung rechnen; die Umstände, die den Senat in dem genannten Beschluß vom 21. September 1971 (aaO) veranlaßt haben, auf die Notwendigkeit der Berücksichtigung möglicher Unregelmäßigkeiten im postalischen Zustellungsbereich hinzuweisen, liegen heute nicht weniger vor. Insoweit hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß allgemein bekannte Umstände im Bereich der Postverwaltung, wie z.B. vorgenommene Personaleinschränkung, der Einsatz ausländischer Hilfskräfte und eine Beschränkung der PoStauslieferung, vermehrten Anlaß für Unregelmäßigkeiten in der Beförderung von Briefen geben, wie dies auch der Erfahrung entspricht. Aus diesem Grunde vermag auch die vom Senat eingeholte Auskunft der Postämter und üt>er Jen Normallauf von Postsendungen die nachgesuchte Wiedereinsetzung nicht zu rechtfertigen. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten waren nämlich gerade wegen der nicht außergewöhnlichen Möglichkeit einer Verzögerung in der Beförderung ihrer Berufungsschrift gehalten, durch Anwendung der ihnen zu demutbaren besonderen Sorg- fait dafür Sorge zu tragen, daß die Berufungsfrist unter allen Umständen gewahrt wurde; das gilt insbesondere deshalb, weil sie die Rechtsmittelschrift erst am Tag vor Fristablauf absandten. Dazu waren sie selbst unter voller Ausnutzung der ihnen offenstehenden Berufungsfrist schon dadurch in der Lage, daß sie die Berufungsschrift durch ihre Büroangestellte nicht in den Postkasten zur Beförderung nach FflHBi werfen, sondern zur - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - in unmittelbarer Nähe ihrer Kanzleiräume gelegenen Einlaufstelle des Oberlandesgerichts in kHHH bringen ließen, eine Maßnahme, die mit Sicherheit eine Fristversäumung ausgeschlossen hätte. c) Dieser Auffassung vermag die Beklagte nicht mit den von ihr genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1975, 1405 und 1976, 515) zu begegnen. Diese Entscheidungen, wie auch noch weitere ähnlichen Inhalts, hatten ein summarisches strafrechtliches Verfahren (Strafbefehl und Bußgeldbescheid) zu dem Gegenstand, in dem es sich also nicht nur um die Wahrung einer Frist (übrigens nur von einer Woche), sondern überhaupt um die erstmalige Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG)handelte. Ein Gleiches ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Senat ist wegen seiner Bindung an die in § 233 ZPO getroffene strenge gesetzliche Regelung nicht in der Lage, das durch die in den letzten Jahren zunehmend in Erscheinung tretende Möglichkeit von Verzögerungen in der planmäßigen Beförderung von Postsendungen liegende Risiko von der Beklagten zu nehmen; es ist ihm insbesondere verwehrt, etwa nicht auf den Eingang der Berufungsschrift beim Oberlandesgericht, sondern auf den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post abzustellen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beklagten gemäß § 97 ZPO zur Last. Der Senat sah keine Veranlassung, ihr auch die Kosten der Beschwerde aufzuerlegen, die ihre, beim Berufungsgericht nicht zugelassenen Anwälte eingelegt und dann auch, weil sie unzulässig war, wieder zurückgenommen hatten. Durch dieses Rechtsmittel ist ein weiteres neben dem durch die zugelassene und hiermit verbeschiedene Beschwade laufendes Verfahren nicht in Gang gebracht worden. Dr. Weber Scheffen Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Deinhardt