ZPO § 511 Der Kläger, der den Betrag seines Klagbegehrens nur durch die Angabe einer Mindestsummc bezeichnet hat, ist regelmäßig nicht beschwert, wenn er den als Mindestforderung bezeichnoten Betrag erhält. Die Klage ist dem Grunde nach zu 1/4 gerechtfertigt, soweit sie den bezifferten Klageanspruch und das Schmerzensgeld betrifft. Die Berufung, mit der die Klägerin ein Schmerzensgeld von 3.000 DM forderte, hat das Oberlandesgericht als unzulässig verv/orfen. Kläger im Sinne des Hechtsmittelsrechts beschwert, wenn der ihm durch das Gericht zugesprochene Betrag wesentlich von der Größenordnung abweicho, die sich als Vorstellung des Klägers über die Höhe seiner Forderung aus seinen Angaben in der Klageschrift ergebe, denn dann liege der zuerkannte Betrag erkennbar nicht in dem Rahmen, der nach Auffassung des Klägers für das Ermessen oder die Schätzung des Gerichts bestehe. Die Klägerin könne ihre Beschwer auch nicht mit der Behauptung bogründen, daß ihr Prozeßbevollmächtigter in der Schlußverhandlung des ersten Rochts-zugos erklärt habe, nach dem Beweisergebnis seien 3.000 DM auch bei einer Haftungsquote von 25 angemessen. a) Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, beim unbezifferten Deistungsantrag sei der Kläger durch eine Entscheidung nur beschwort, wenn sie wesentlich von der Größenordnung abv/eiche, die sich als seine eigene Vorstellung aus seinem Vortrag ergibt. Er habe zu Unrecht die behauptete Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in der Schlußverhandlung vor dem Landgericht für unerheblich gehalten, angesichts der vom Landgericht eingeholten Gutachten seien 3.000 DM auch bei einer Haftungsquote von nur 25 5* angemessen. Diese Bestimmtheit erfordert bei Geldforderungen in der Regel auch ihre Bezifferung, doch kann von diesem Erfordernis abgesehen werden, wenn sie dem Kläger ausnahmsweise nicht zu demutbar ist (vgl. Indessen hat der Senat schon in seinem vorerwähnten Urteil zu dem Ausdruck gebracht, daß er dazu neigt, eine Verpflichtung des Klägers zur Angabe dieser Größenordnung zu bejahen. Die Präge bedarf auch heute keiner endgültigen Entscheidung, denn jedenfalls wird der unbezifferte Leistungsantrag erst dadurch zu der vom Gesotz vorgeschriebenen Bestimmtheit vervollständigt, daß er entweder durch eine ausdrückliche Angabe der vorgestellten Größenordnung oder doch mindestens durch die Bezugnahme auf einen Sachvortrag ergänzt wird, der dem Gericht die Ermittlung dieser Größenordnung erlaubt. Daraus aber ergibt sich, daß die Ergänzung durch die Angabe der Größenordnung oder mindestens durch eine in Bezug genommene Sachdarstellung nicht ausgewochselt werden kann, ohne daß sich damit auch der Inhalt des Klagbegehrens ändert; dies ist unabhängig von der Präge, ob eine Klagändorung im Sinne der §§ 264, 267 ZPO oder etwa eine ohno weitoros zulässige Klagerweiterung vorliegt. Die inhaltliche Änderung des unbezifferten Klagbegehrens, die in der Bezugnahme auf einem gegenüber der Klagschrift veränderte Wertvorstellung oder eine abweichende tatsächliche Behauptung zu dem Ausdruck kommt, muß ebenso unmißverständlich erklärt werden, wie die Änderung eines bezifferten Antrags; die besonderen Umstände, um derentwillen die Rechtsprechung hergebrachtermaßen den unbezifforten Leistungsantrag gestattet, fordern insoweit keine Privilegierung des Klägers. Damit ist auch eine solchermaßen zu dem Ausdruck gebrachte Änderung dos Klagantrags im Tatbestand des Urteils hervorzuheben (§ 313 Abs. 1 Ziff.3 ZPO). c) Eine abweichende Beurteilung wäre dann geboten, wenn schon die Einlassung der Klägerin, von der nach dem bisher Ausgeführten allein auszugohen ist, dem Landgericht Anlaß zu einer Klarstellung des klägerischen Begehrens hätte geben müssen (§ 139 Abs. 1 ZPO). März 1967 stand zwar insofern nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Beschluß vom 6. Juli 1955 GSZ 1/55 BGHZ 18, 149, 164), als es von einem "an sich angemessenen" Schmerzensgeld ausging und bei seiner Bestätigung dem Grunde nach eine rechnerische Quotierung vornahm; die V/irksamkeit dos rechtskräftig gewordenen Erkenntnisses wird dadurch jedoch nicht beeinträchtigt.
Nachschlagwerk; ja BGHZs nein ZPO § 511 Der Kläger, der den Betrag seines Klagbegehrens nur durch die Angabe einer Mindestsummc bezeichnet hat, ist regelmäßig nicht beschwert, wenn er den als Mindestforderung bezeichnoten Betrag erhält. ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Erstrebt der Kläger solchenfalls später einen Betrag, der das Mehrfache der mit der Klage angegebenen Mindestforderung beträgt, dann bedarf es einer Klagerweiterung. BGH, Besohl, v. 4. November 1969 - VI ZB 14/69 - ODG LG BUNDESGERICHTSHOF vi zb 14/69 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Ehefrau Ursula SchWstraße in Ei Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr 9 gegen dei^toaft:tehrer Manfred in 9 Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichtcr Dr. Weber, Professor Dr. Nüßgens, Sonnabend und Dunz beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats dos Ober-landesgerichto Hamm vom 3. Juni 1969 wird zurückgewi e s en. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf DM 4.200,— festgesetzt. Gründe: I. Am 20. April 1964 verunglückte die Klägerin als Insassin eines vom Beklagten gesteuerten Kraftwagens und erlitt neben einer Gehirnkontusion Gesichtsverlotzungcn mit erheblicher Narbenbildung. Der Beklagte stand unter Alkoholeinfluß. Die Klägerin nahm den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte wandte eigenes Verschulden der Klägerin ein, da sie ihn in Kenntnis des vorausgegangenon Alkoholgenusoes zu der Fahrt veranlaßt habe. - 3 ~ Im Antrag der Klageschrift hatte die Klägerin unter anderem ’’ein vom Gericht festzusetzendes angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 5.000 DM" begehrt. In einem rechtskräftig gewordenen Teilund Zwischenurteil vom 10. März 1967 erkannte daraufhin das Landgericht unter anderem: H • • • • Die Klage ist dem Grunde nach zu 1/4 gerechtfertigt, soweit sie den bezifferten Klageanspruch und das Schmerzensgeld betrifft. • • • • Im übrigen wird die Klage abgewiesen." Nachdem späterhin nur noch der Betrag des Schmerzensgeldes im Streit geblieben war, nahm in der letzten mündlichen Verhandlung vor dom Landgericht der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nach der Sitzungsniederschrift auf den Antrag der Klageschrift Bezug mit den Zusatz "jedoch nur in Höhe von 25 Das Landgericht sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld von 750 DM zu. Die Berufung, mit der die Klägerin ein Schmerzensgeld von 3.000 DM forderte, hat das Oberlandesgericht als unzulässig verv/orfen. Die sofortige Beschwerde erstrebt die Aufhebung dieses Beschlüssen. II. 1. Der Beschluß des Berufungsgerichts führt aus: Die Berufung sei nicht statthaft, weil es an einer Beschwer der Klägerin fehle. Die Rechtsprechung lasse es unter gewissen Voraussetzungen zu, daß der Kläger von einer Bezifferung seines Klageantrags absehe. In Fällen dieser Art sei der Kläger im Sinne des Hechtsmittelsrechts beschwert, wenn der ihm durch das Gericht zugesprochene Betrag wesentlich von der Größenordnung abweicho, die sich als Vorstellung des Klägers über die Höhe seiner Forderung aus seinen Angaben in der Klageschrift ergebe, denn dann liege der zuerkannte Betrag erkennbar nicht in dem Rahmen, der nach Auffassung des Klägers für das Ermessen oder die Schätzung des Gerichts bestehe. Hier treffe dies nicht zu. Die Klägerin könne ihre Beschwer auch nicht mit der Behauptung bogründen, daß ihr Prozeßbevollmächtigter in der Schlußverhandlung des ersten Rochts-zugos erklärt habe, nach dem Beweisergebnis seien 3.000 DM auch bei einer Haftungsquote von 25 angemessen. Die Klägerin habe schon vor der Beweiserhebung die Schwere der Unfallfolgen gekannt, sich aber möglicherweise im Kosteninteresse darauf beschränkt, als ffindest-grenze 3.000 DM bei voller Haftung anzugeben. Sie habe ihren Antrag entsprechend eingeschränkt, als festgestanden habe, daß sie dem Grunde nach nur 1/4 erhalten werde. Wenn sie in dieser Weise ihr Prozoßrisilto eingeengt habe, müsse sie in Kauf nehmen, daß sich auch die Berufungsmöglichkeit in gleicher Weise wie bei bezifferten Anträgen dadurch eingeengt habe. 2. Diese Ausführungen holten der Beschwerde stand. a) Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, beim unbezifferten Deistungsantrag sei der Kläger durch eine Entscheidung nur beschwort, wenn sie wesentlich von der Größenordnung abv/eiche, die sich als seine eigene Vorstellung aus seinem Vortrag ergibt. Der angefochtene Beschluß befindet sich insoweit insbesondere im Einklang mit den Grundsätzen des von ihn angeführten Urteils des erkennenden Senats, BGHZ 45,91 = HJWr 1966, 780 = VersR 1966, 538. Der zugesprochene Betrag hält sich in der Regel noch im Rahmen der vom Kläger erkennbar vorgestellten Größenordnung, wenn er eine vom Kläger in seinen Antrag eingefügte Mindestsumme nicht unterschreitet, denn nur als verbindliche Untergrenze der anstelle einer Antragsbezifferung dargclcgtcn Größenordnung erscheint die Beifügung einer Mindect-summe jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art überhaupt sinnvoll. b) Die Beschwerde rügt, der Vorderrichter habe sich einseitig auf das in der Klagschrift enthaltene Vorbringen der Klägerin beschränkt. Er habe zu Unrecht die behauptete Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in der Schlußverhandlung vor dem Landgericht für unerheblich gehalten, angesichts der vom Landgericht eingeholten Gutachten seien 3.000 DM auch bei einer Haftungsquote von nur 25 5* angemessen. Auch insoweit erweist sich der Angriff der Beschwerde nicht als begründet. § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO schreibt zwingend einen bestimmten Klagantrag vor. Diese Bestimmtheit erfordert bei Geldforderungen in der Regel auch ihre Bezifferung, doch kann von diesem Erfordernis abgesehen werden, wenn sie dem Kläger ausnahmsweise nicht zu demutbar ist (vgl. hierzu auch BGH LM ZPO § 253 Hr.42 = HJW 196?, 1420). In solchem Falle erfährt der unbezifferte Antrag 6 seine notwendige Ergänzung durch die bestimmte Behauptung eines Sachverhalts, der dem Gericht die Anwendung seines Ermessens ermöglicht und in der Regel auch die in Präge kommende Größenordnung hinreichend eng oingrenzen v/ird (vgl. Pawlowski, NJ\.' 1961, 341, 342). Indessen hat der Senat schon in seinem vorerwähnten Urteil zu dem Ausdruck gebracht, daß er dazu neigt, eine Verpflichtung des Klägers zur Angabe dieser Größenordnung zu bejahen. Die Präge bedarf auch heute keiner endgültigen Entscheidung, denn jedenfalls wird der unbezifferte Leistungsantrag erst dadurch zu der vom Gesotz vorgeschriebenen Bestimmtheit vervollständigt, daß er entweder durch eine ausdrückliche Angabe der vorgestellten Größenordnung oder doch mindestens durch die Bezugnahme auf einen Sachvortrag ergänzt wird, der dem Gericht die Ermittlung dieser Größenordnung erlaubt. Daraus aber ergibt sich, daß die Ergänzung durch die Angabe der Größenordnung oder mindestens durch eine in Bezug genommene Sachdarstellung nicht ausgewochselt werden kann, ohne daß sich damit auch der Inhalt des Klagbegehrens ändert; dies ist unabhängig von der Präge, ob eine Klagändorung im Sinne der §§ 264, 267 ZPO oder etwa eine ohno weitoros zulässige Klagerweiterung vorliegt. Die inhaltliche Änderung des unbezifferten Klagbegehrens, die in der Bezugnahme auf einem gegenüber der Klagschrift veränderte Wertvorstellung oder eine abweichende tatsächliche Behauptung zu dem Ausdruck kommt, muß ebenso unmißverständlich erklärt werden, wie die Änderung eines bezifferten Antrags; die besonderen Umstände, um derentwillen die Rechtsprechung hergebrachtermaßen den unbezifforten Leistungsantrag gestattet, fordern insoweit keine Privilegierung des Klägers. Damit ist auch eine solchermaßen zu dem Ausdruck gebrachte Änderung dos Klagantrags im Tatbestand des Urteils hervorzuheben (§ 313 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Im vorliegenden Palle läßt der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils eine derartige Antrngs-ändorung nicht erkennen? auch dos Sitzungsprotokoll Uber die letzte mündliche Verhandlung vor dom Landgericht besagt nichts anderes (§§ 314, 164 ZPO). Einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung hat die Klägerin nicht stellen lassen. Damit ist für den Beweisantritt der Klägerin bezüglich eines angeblichen mündlichen Vortrogs ihres Prozeßbevollmächtigten, dem die tatbe-stondliche Feststellung entgegensteht, 3ccin Raum. c) Eine abweichende Beurteilung wäre dann geboten, wenn schon die Einlassung der Klägerin, von der nach dem bisher Ausgeführten allein auszugohen ist, dem Landgericht Anlaß zu einer Klarstellung des klägerischen Begehrens hätte geben müssen (§ 139 Abs. 1 ZPO). Dies ist aber nicht der Pall. Das Grund- und Teilurteil vom 10. März 1967 stand zwar insofern nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Beschluß vom 6. Juli 1955 GSZ 1/55 BGHZ 18, 149, 164), als es von einem "an sich angemessenen" Schmerzensgeld ausging und bei seiner Bestätigung dem Grunde nach eine rechnerische Quotierung vornahm; die V/irksamkeit dos rechtskräftig gewordenen Erkenntnisses wird dadurch jedoch nicht beeinträchtigt. Bedenken gegen die Abweisung des unbesiffert erhobenen Schmerzensgeldanspruchs in Umfange von weiteren 3/4 ergeben sich ferner aus der Erwägung, daß eben wogen der Erraessensbedingtheit der Klageforderung die abstrakte Abweisung zu 3/4 den wirklichen Umfang dc3 aberkannten Anspruchs nicht klar erkennen läßt. Da die Klagforderung aber durch die Bezeichnung eines Ltindostbetrages von 3.000 Bll jedenfalls nach unten nicht unbestimmt, sondern beziffert war, stand immerhin unmißverständlich fest, daß die Abweisung eines Teilbetrags der Xlagforderung von 2.250 DM wirksam ausgesprochen v/ar. Damit blieb nur noch eine 'feilford erung in einer durch die Untorgrenze von 750 DM gekennzeichneten Größenordnung rechtshängig. Ihre Medererhöhung auf da3 Vierfache durch Einbeziehung eines bisher nicht geltend gemachten weiteren Anspruchoteiles hätte ersichtlich eines bestimmten Antrages bedurft, den das Landgericht in der einschränkenden Bezugnahme auf den teilweise überholten Antrag der Klageschrift nicht zu vermuten brauchte. Nacn allem ist die Berufung zu Recht al3 unzulässig verworfen v/orden. Engels Dunz