Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Der Beklagte ist durch das Teilurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 6. Die Berufungsschrift ist nach dem Eingangs-Stempel der Justizbehörden in Saarbrücken am 23. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Berufungsgerichts konnte keinen Erfolg haben. Es ist zunächst nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den EingangsStempel in Verbindung mit dem Datum der Berufungsschrift als ausreichende Grundlage für seine Überzeugung sbil dung angesehen hat, daß die Berufungaschrift tatsächlich am 23- Mai 1966 beim Berufungsgericht eingegangen ist. Mai beim Oberlandesgericht Saarbrücken eingegangen und die i'rij zur Begründung der Berufung laufe demgemäß erst am 24_._ Das Datum eines Schriftsatzes gibt bei ordnungsmäßigem Geschäftsverkehr den Tag der Unterzeichnung an. Daß das zur Absendung fertige Schriftstück zur Post gegeben wurde, war vom Anwalt des Beklagten nach seinem eigenen Vortrag ungeordnet worden. Wenn der Anwalt des Beklagten aufgrund der Eintragung im Postausgangsbuch (Portobuch) annahm, die Berufungsschrift vom 21. Die sofortige Beschwerde des Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
2088 016 BUNDESGERICHTSHOF * VI ZB 14/66 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Herbert NB, vertreten durch: Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, Rechtsanwalt gegen den Eugen H Istraße Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegnor, vertreten durch: Rechtsanwalt l)r. 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Bode, Lr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberiandesgerichts Saarbrücken vom 16. September 1966 wird zurückgewieoen. Die Kosten fallen dem Beschwerdeführer zu Last. Der Beklagte ist durch das Teilurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 6. April 1966 verurteilt worden, an den Kläger 1.000.— DM nebst Zinsen zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Mai 1966 Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift ist nach dem Eingangs-Stempel der Justizbehörden in Saarbrücken am 23. Mai 1966 bei Gericht eingegangen. Die Berufungabegründungaschrift ging am 24. Juni 1966 beim Oberlandesgericht ein. Der Beklagte hat beantragt, ihm wegen Versäumung der Berufungs-begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Berufungsgerichts konnte keinen Erfolg haben. Es ist zunächst nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den EingangsStempel in Verbindung mit dem Datum der Berufungsschrift als ausreichende Grundlage für seine Überzeugung sbil dung angesehen hat, daß die Berufungaschrift tatsächlich am 23- Mai 1966 beim Berufungsgericht eingegangen ist. Der Beklagte führt zur Begründung der,beantragten Wiedereinsetzung aus, sein Prozeßbevollmächtigter habe sich auch bei Anlegung eines strengen Sorgfaltsmaßstabes darauf verlassen dürfen, die Berufungsschrift sei erst am 24. Mai beim Oberlandesgericht Saarbrücken eingegangen und die i'rij zur Begründung der Berufung laufe demgemäß erst am 24_._ Jurjj J366. ab. In der Ablehnung dieser Ansicht stimmt der Senat den Berufungsgericht zu. Der Anwalt des Beklagten mußte bei v/eiterer Bearbeitung der Sache schon wegen des Datums der Berufungsschrift (21_. Mai 1966) die Möglichkeit in Betracht ziehen, daß der Schriftsatz an diesem Tage abgegangen war. Das Datum eines Schriftsatzes gibt bei ordnungsmäßigem Geschäftsverkehr den Tag der Unterzeichnung an. Daß das zur Absendung fertige Schriftstück zur Post gegeben wurde, war vom Anwalt des Beklagten nach seinem eigenen Vortrag ungeordnet worden. Wenn der Anwalt des Beklagten aufgrund der Eintragung im Postausgangsbuch (Portobuch) annahm, die Berufungsschrift vom 21. Mai 1966 sei erst am Montag, dem 2J. Mai 1966, in den Postgang gekommen und werde bei normaler Zustellung erst am 24. Mai 1966 in Saarbrücken eingegangen sein, so durfte er sich nicht darauf verlassen, daß seine Annahme richtig war. Die Möglichkeit lag keines« > fern, daß die eigene Fristberechnung des Anwalts auf einer unrichtigen Grundlage beruhte. Wenn der Anwalt des BeklagUfL um seine Annahme als vertretbar erscheinen zu lassen, ein anderes nach auswärts gerichtetes Schreiben vorlogt?* das nach dem Eingangssterapel am 24. Mai 1966 am Bestimmungsort ankam, 30 ist darauf hinzuweisen, daß dieses Schreiben das Datum vom 23- Mai 1966 trägt. Wurde mit der Begründung der Berufung bis zu dem Ende der Beg#ündungsfrist gewartet, so bestand Anlaß, mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, daß die Frist gewahrt wurde. Nach Lage der Sache wäre bei der vorgesehenen Sachbehandlung eine rechtzeitige Anfrage beim Oberlandesgericht über den .ingang der Berufungoschrif unbedingt erforderlich gewesen. Das Berufungsgericht hat 1# zutreffender Begründung verneint, daß die Nichteinhaltung // der Frist zur Begründung der Berufung auf einem unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO beruht. Die sofortige Beschwerde des Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Engels Br. Hauß