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BGH · VI ZB 14/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 14/55

Bie sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 6. Geistig geordnet sei er etwa zu der Zeit gewesen, als die Einreichung des Fristverlängerungs&ntrages erfolgt Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch den angefochtenen Beschluß wegen Versäumung der Berufung3-begründungsfrist als unzulässig verworfen und in den Gründen des Beschlusses ausgeführt, daß dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht stattgegeben werden könne> Der von den Beklagten gegen diesen Beschluß eingelegten sofortigen Beschwerde muß der Erfolg versagt bleiben. Wie das Berufungsgericht, das der Darstellung des Rechtsanwalts F^Ü^iber die hier in Frage stehenden Ereignisse in allen Funkten gefolgt ist, mit Hecht angenommen hat, hat dieser unter Zugrundelegung seiner eigenen Angaben nicht die nötige Sorgfalt aufgewandt; die nach Lage der Sache erforderlich gewesen wäre. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht, wogegen sich die sofortige Beschwerde wendet,Rechtsanwalt deswegen einen Vorwurf gemacht hat, weil er es unterlassen hat, der von ihm beschäftigten Angestellten allgemeine Anweisungen darüber zu erteilen, was sie zu unternehmen habe, wenn er vorübergehend ausfallen sollte. Last, weil er nach Einreichung des Fristverlängerungsantrags nicht das Erforderliche getan hat, um tatsächlich eine Fristverlängerung zu erhalten oder aber die Frist durch Einreichung der Berufungsbegründung zu wahren» Nach der eigenen Erklärung des Rechtsanwalts sin<i seine Er- Der sofortigen Beschwerde kann angesichts dieser Sachlage auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht verpflichtet gewesen sei, Rechtsanwalt F^/^zvl einer näheren Erläuterung seiner Erklärung aufzufordern. Lie eigene Angabe <.'.es Rechtsanwalts FfP£, daß er wieder geistig geordnet gewesen sei, verträgt sich nicht mit der Larstellung der sofortigen Beschwerde, er sei sich 0 wegen seines Zusammenbruchs der Notwendigkeit, das Schick- Tage der Begründungsfrist und noch dazu kurz vor Dienst-Schluß eingereicht worden ist, Das Verschulden des Rechtsanwalts liegt also jedenfalls darin, daß er nach Einreichung des FristVerlängerungsantrags sich nicht mehr um die Angelegenheit gekümmert hat, obgleich er hierzu verpflichtet und hieran nach seiner eigenen Erklärung durch seinen Nervenzusammenbruch nicht mehr gehindert gewesen ist* Auf dieser Nachlässigkeit beruht die Frist-Versäumnis* Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht -die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mit Recht versagt.

Zitierte Normen: § 232 ZPO
RechtsanwaltBerufungsgerichtErklärungBeschlußBrBeschwerdeRechtsanwaltssofortig

Volltext der Entscheidung

2352 ICO
VI ZB 14/55
Beschluß
V-7
In Sachen
1	- des Hans 0
2	c des Max Ii
 beide wohnhaft in Hpim« Sj
 Beklagten, Berufungskläger und Beschwerdeführer, - vertreten durch Rechtsanwalt Prof, Br-
gegen
 den Dipl.Ing. Friedrich K
m
Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - vertreten durch Rechtsanvalt Br. Br. Heinz	j_n
hat der 71. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Sitzung vom 30. Mai 1956 unter Mitwirkung der Bundes-rlchter Br Xleinewefers, Br* Gelhaar, Br Meyer, Br. Bode und Br. Hauß
 beschlossen?
Bie sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlande sgerichts zu Hamburg vom 10, April 1956 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der sofortigen Beschwerde werden den Beklagten auferlegt.
 
Gründe g
Gegen das am 30, Dezember 1955 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 8. Dezember 1955 legten die Beklagten durch ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten; Rechtsanwalt PflH|in	am	25«	Ja-
nuar 1956 Berufung ein« Am Sonnabend, den 25« Februar 1956 mittags 13 Uhr reichte Rechtsanwalt F£|^bei dem Oberlandesgericht einen vom 24« Februar 1956 datierten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ein, der erst am 27« Februar 1956 auf die zuständige Geschäftsstelle gelangte. Am 5« März 1956 wurde die Berufung von Rechtsanwalt Fj^^begründet. Gleichzeitig bat er namens der Beklagten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist o Zur Rechtfertigung dieses Gesuchs hat er ausgeführt?
In der am 19- Februar 1956 beginnenden Woche sei er an einer Grippe erkrankt gewesen. Da er seine Praxis allein betreibe und über kein ständiges Personal, sondern nur über Aushilfskräfte verfüge, sei es ihm angesichts seines ungünstigen Gesundheitszustandes im Hinblick auf den Umfang und die Schwierigkeit der Sache nicht möglich gewesen, die Berufungsbegründung fristgerecht fertigzustellen. Er habe daher am 24« Februar 1956 den Fristverlängerungsantrag anfertigen lassen. Gleich danach habe er infolge eines nicht vorhersehbaren Zerwürfnisses mit seiner schwer leidenden Ehefrau einen Nervenzusammenbruch erlitten, der ihn der Konzentration beraubt, völlig kopflos und zu jeder Arbeit unfähig gemacht habe. Seine seelischen und körne.‘liehen Erregungszustände seien bei seiner schlechten körperlichen Verfassung infolge des Grippeanfalls, einer vor Jahren durchgemachten schweren Tetanuserkrankung mit außergewöhnlichen
 
Spätfolgeerscheinungen sowie der Entbehrungen in russischer Gefangenschaft, in der er sich bis zu dem 13- Mai 194-9 befunden habe, in erheblichem Umfang erhöht gewesen Sie seien erst im Laufe des 25» Februar 1956 wieder abgeklungen. Geistig geordnet sei er etwa zu der Zeit gewesen, als die Einreichung des Fristverlängerungs&ntrages erfolgt
 Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch den angefochtenen Beschluß wegen Versäumung der Berufung3-begründungsfrist als unzulässig verworfen und in den Gründen des Beschlusses ausgeführt, daß dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht stattgegeben werden könne>
Der von den Beklagten gegen diesen Beschluß eingelegten sofortigen Beschwerde muß der Erfolg versagt bleiben.
Wie das Berufungsgericht, das der Darstellung des Rechtsanwalts F^Ü^iber die hier in Frage stehenden Ereignisse in allen Funkten gefolgt ist, mit Hecht angenommen hat, hat dieser unter Zugrundelegung seiner eigenen Angaben nicht die nötige Sorgfalt aufgewandt; die nach Lage der Sache erforderlich gewesen wäre. Dieses Verschulden de*s Hechtsanwalts Fp^|müssen die Beklagten sich entgegenhalten lassen (§ 232 Abs 2 ZPO), so daß die Fristversäumnis hier nicht auf einem unabwendbaren Zufall beruht (§ 233 Abs 1 ZFO) .
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht, wogegen sich die sofortige Beschwerde wendet,Rechtsanwalt	deswegen	einen	Vorwurf	gemacht	hat,
 weil er es unterlassen hat, der von ihm beschäftigten Angestellten allgemeine Anweisungen darüber zu erteilen, was sie zu unternehmen habe, wenn er vorübergehend ausfallen sollte.
In jedem Falle fällt nämlich Hechtsanwalt F0fl^ darin ist dem Berufungsgericht trotz der Angriffe der sofortigen Beschwerde zu folgen, deshalb ein Verschulden zur
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Last, weil er nach Einreichung des Fristverlängerungsantrags nicht das Erforderliche getan hat, um tatsächlich eine Fristverlängerung zu erhalten oder aber die Frist durch Einreichung der Berufungsbegründung zu wahren» Nach der eigenen Erklärung des Rechtsanwalts	sin<i	seine	Er-
regungszustände, die ihn arbeitsunfähig machten, im Laufe des 25. Februar 1956 abgeklungen, und er ist etwa zu der Zeit, als der Fristverlängerungsantrag eingereicht wurde, also um 13 Uhr,wieder geistig geordnet gewesen. Liese Erklärung ist ganz eindeutig; aus ihr läßt sich entgegen der Ansicht der sofortigen Beschwerde nicht entnehmen, daß t	Rechtsanwalt	sich	der	Tragweite	des	unmittelbar	be-
vorstehenden Fristablaufs für die BenrfUhgsbegründung nicht bewußt und nicht in der Lage gewesen sei, die erforderlichen, jedem Rechtsanwalt geläufigen Maßnahmen zu treffen, um die Frist zu wahren oder eine rechtzeitige Verlängerung der Frist zu erreichen. Der sofortigen Beschwerde kann angesichts dieser Sachlage auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht verpflichtet gewesen sei, Rechtsanwalt F^/^zvl einer näheren Erläuterung seiner Erklärung aufzufordern. Lie eigene Angabe <.'.es Rechtsanwalts FfP£, daß er wieder geistig geordnet gewesen sei, verträgt sich nicht mit der Larstellung der sofortigen Beschwerde, er sei sich 0	wegen	seines	Zusammenbruchs	der	Notwendigkeit,	das	Schick-
sal des von ihm eingereichten Fristverlängerungsantrags zu verfolgen, nicht bewußt gewesen. Laß er hierzu verpflichtet gewesen w*re, wird von der sofortigen Beschwerde nicht verkannt. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, hat sich ein Rechtsanwalt, der einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegrlindungsfrist einreicht, darüber zu vergewissern, ob dem Antrag entsprochen worden ist (LM § 232 ZPO Nr 5? BGHZ 10, 307; 12, 161). Eine solche Pflicht besteht naturgemäß insbesondere dann, wenn der nicht einmal als besonders eilig gekennzeichnete Ancrag am letzten
 
Tage der Begründungsfrist und noch dazu kurz vor Dienst-Schluß eingereicht worden ist, Das Verschulden des Rechtsanwalts	liegt also jedenfalls darin, daß er nach
 Einreichung des FristVerlängerungsantrags sich nicht mehr um die Angelegenheit gekümmert hat, obgleich er hierzu verpflichtet und hieran nach seiner eigenen Erklärung durch seinen Nervenzusammenbruch nicht mehr gehindert gewesen ist* Auf dieser Nachlässigkeit beruht die Frist-Versäumnis*
Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht -die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mit Recht versagt.
Die sofortige Beschwerde muß daher zurückgewiesen werden*
Die Entscheidung Uber die Kosten folgt aus
§ 97 ZPO,
Dr, Kleinewefers	Dr.	Gelhaar	Dr.K*E.Meyer
 Dr, Bode	Dr,	Hauß
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