Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Dressier am 10. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 10. Die Klägerin hat gegen das ihr am 14. November 1993 hat der Vorsitzende des Senats die Begründungsfrist bis zu dem 13. Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugegangenen Ausfertigung der Verfügung versehentlich mitgeteilt wurde, daß die Begründungsfrist bis zu dem 15. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen; ferner hat es ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gleichfalls als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, daß die Berufung gemäß §§ 519 Abs. 2, 519 b ZPO zu verwerfen sei, weil die Berufungsbegründungsfrist am 13. Die gegen diese Entscheidung gerichtete, fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde (§ 519 b Abs. 2 ZPO) ist begründet. Nach gefestigter Rechtsprechung und - soweit ersichtlich - einhelliger Meinung im Schrifttum ist im Falle einer Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist durch den Vorsitzenden dann, wenn die dem Anwalt des Rechtsmittelführers mitgeteilte Frist länger ist als die tatsächlich verfügte, für den Lauf der Frist der Wortlaut der mitgeteilten Verfügung maßgebend; der Anwalt darf sich auf den objektiven Inhalt der ihm zugehenden Erklärung verlassen (vgl. Die Berufung der Klägerin ist deshalb rechtzeitig begründet worden.
BUNDESGERICHTSHOF Beschluss VI ZB 13/94 vom 10. Mai 1994 in dem Rechtsstreit Ingeborg Straße 0, KJ Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Partner, gegen 1. Manfred G______ 2 DMiHP AflBBi Vi den Vorstand Dr. Heinz KMistraße I Straße -AG, vertreten durch Bezirksdirektion Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Kollegen, 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Dressier am 10. Mai 1994 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Februar 1994 aufgehoben . Der Beschwerdewert wird auf 45.779 DM festgesetzt . Gründe: I. Die Klägerin hat gegen das ihr am 14. September 1993 zugestellte, ihre Klage teilweise abweisende Urteil des Landgerichts am 12. Oktober 1993 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 12. November 1993 haben ihre Prozeßbevollmächtigten die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat beantragt. Mit Verfügung vom 15. November 1993 hat der Vorsitzende des Senats die Begründungsfrist bis zu dem 13. Dezember 1993 verlängert, während in der den 3 Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugegangenen Ausfertigung der Verfügung versehentlich mitgeteilt wurde, daß die Begründungsfrist bis zu dem 15. Dezember 1993 verlängert worden sei. Die Berufungsbegründung ist am 15. Dezember 1993 bei Gericht eingegangen. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen; ferner hat es ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gleichfalls als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, daß die Berufung gemäß §§ 519 Abs. 2, 519 b ZPO zu verwerfen sei, weil die Berufungsbegründungsfrist am 13. Dezember 1993 abgelaufen sei; für die Prüfung, wann die Berufungsbegründungsfrist ablaufe, sei abzustellen auf das vom Gericht Gewollte und in den Akten Verfügte, nicht auf das, was - versehentlich falsch ausgefertigt - den Geschäftsgang verlasse. Allerdings sei die Fristversäumung unverschuldet; dennoch sei der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen, weil die Klägerin, die durch eine Verfügung des Senatsvorsitzenden auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen worden sei, den Wiedereinsetzungsantrag erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO eingereicht habe. II. Die gegen diese Entscheidung gerichtete, fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde (§ 519 b Abs. 2 ZPO) ist begründet. Mit ihrer am 15. Dezem- ber 1993 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung hat die Klägerin die (verlängerte) Berufungsbegründungsfrist gewahrt. Nach gefestigter Rechtsprechung und - soweit ersichtlich - einhelliger Meinung im Schrifttum ist im Falle einer Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist durch den Vorsitzenden dann, wenn die dem Anwalt des Rechtsmittelführers mitgeteilte Frist länger ist als die tatsächlich verfügte, für den Lauf der Frist der Wortlaut der mitgeteilten Verfügung maßgebend; der Anwalt darf sich auf den objektiven Inhalt der ihm zugehenden Erklärung verlassen (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1963 - VIII ZR 186/61 - MDR 1963, 588; Beschluß vom 8. Dezember 1993 - XII ZB 157/93 -NJW-RR 1994, 444, 445; Baumbach/Albers, ZPO, 52. Aufl., § 519 RdNr. 14; MünchKommZPO-Rimmelspacher, § 519 RdNr. 20; Wieczorek/Rössler, ZPO, 2. Aufl., § 519 RdNr. C III c; Zöller/Schneider, ZPO, 18. Aufl., § 519 RdNr. 18). Das bedeutet, daß die an die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gerichtete Mitteilung, nach der die Berufungsbegründungs-frist bis zu dem 15. Dezember 1993 verlängert worden ist, für die Fristbestimmung maßgebend ist. Die Berufung der Klägerin ist deshalb rechtzeitig begründet worden. 5 Mit dieser Entscheidung hat sich zugleich der Antrag der Klägerin auf Einstellung der Zwangsvollstreckung erledigt. Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Lepa Bischoff Dr. Dressier